Offizielle Zahlen über die genaue Anzahl von Kunden der privaten Krankenversicherung, die sich die Frage der Rückkehr in das System der gesetzlichen Krankenkasse stellen, gibt es nicht. Unsere tägliche Beratung lässt jedoch darauf schließen, dass sich jeder Versicherte der privaten Krankenversicherung ab einem gewissen Alter diese Frage stellt.

Sollte ich zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Grundsätzlich ist diese Frage verständlich, dennoch ist die Fragestellung als solches unzureichend. Denn es ist keine Frage des Wollens, sondern des Könnens. Formulieren wir die Fragestellung zur rechtlichen Beleuchtung und detailgenauen Analyse um:

Kann ich wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Vor der rechtlichen Betrachtung stehen die Gründe warum ein Versicherter wieder in das System der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln möchte. Befragungen der Mandantschaft lassen hier zwei Hauptgründe zu:

  • Der zu zahlende Beitrag ist zu hoch oder ich erwarte einen zu hohen Beitrag im Rentenalter als Versicherter der privaten Krankenversicherung.
  • Die Leistungsregulierung der privaten Krankenversicherung war in der Vergangenheit nicht ausreichend.

Den Grund mangelnder Leistungsregulierung kann man kurz und knapp beleuchten, die private Krankenversicherung verfügt seit der Einführung geschlechtsunabhängig kalkulierter Tarif weitgehend über ein angepasstes Leistungsspektrum. Jeder Kunde kann die Möglichkeiten nutzen um sein Leistungsniveau anzupassen. Musterbedingungen, Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen geben Aufschluss über alle rechtsverbindlichen Leistungsinhalte.

 

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Im Fokus der Fragestellung steht für die Mandanten der Beitrag im Rentenalter. Die Aussicht auf die gesetzliche Rente prognostiziert mit privaten Absicherung das mögliche Einkommen im Rentenalter. Die Ansprüche sind häufig so marginal, dass der Beitrag zur privaten Krankenversicherung schon die Rentenhöhe übersteigt.

Möglichkeiten für privat versicherte Rentner sich vor hohen Beiträgen zu schützen gibt es vielen Ausprägungen. Wichtig hierbei ist eine ausführliche Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben im Rentenalter und der Beitragsentwicklung beider Systeme. Ein Trugschluss ist es, dass man nur Beiträge auf die Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen wird. Unsere Beratung fundiert auf einer genauen Darstellung Ihrer Ansprüche und Beitragsbemessungen beider Systeme. Das Ergebnis ist für unsere Mandaten aufschlussreich. Die Mandanten stellen fest, dass eine Rückkehr in das System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur den Leistungsinhalt massiv einschränkt, sondern auch in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sinnlos ist.

Fakt: Wer sich einmal für das System der privaten Krankenversicherung entscheidet, hat klare Rahmenbedingungen wieder in das System der gesetzlichen Krankenversicherung zurück zu kehren. Grundsätzlich gilt:

Bis zur Vollendung des 55.Lebensjahres sind Personen die nach §5 SGBV versicherungspflichtig werden, im System der gesetzlichen Krankenversicherung mit Pflichtbeiträgen zu versichern. In den meisten Fällen ist der Eintritt der Versicherungspflicht mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II und sozialversicherungspflichtigem Entgelt unter der Versicherungspflichtgrenze verbunden.

Beispiel 1:

Frau E. (46) arbeitet seit 2002 als leitende Angestellt in einem Pharmakonzern. Hierbei erhält Sie seit Jahren ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt über der Jahresarbeitsentgelt- und Versicherungspflichtgrenze. Durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren und die vollständige Ausschöpfung der Ansprüche des Insolvenzgeldes ist Sie ab dem 01.03.2014 Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie erhält hierbei auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze den Höchstsatz und hat somit monatliche Bruttoeinnahmen unter der Versicherungspflichtgrenze.
Frau E. ist somit ab dem 01.03.2014 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und kündigt Ihre private Krankenversicherung bzw. stellt Sie auf eine Anwartschaft um. Auf eine mögliche Befreiung zu Sozialversicherungspflicht wird aufgrund der zu beleuchtenden Aspekte der rechtlichen Relevant keinen Bezug genommen.

Beispiel 2:

Frau E. (56) arbeitet seit 2002 als leitende Angestellt in einem Pharmakonzern. Hierbei erhält Sie seit Jahren ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt über der Jahresarbeitsentgelt- und Versicherungspflichtgrenze. Durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren und die vollständige Ausschöpfung der Ansprüche des Insolvenzgeldes ist Sie ab dem 01.03.2014 Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie erhält hierbei auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze den Höchstsatz und hat somit monatliche Bruttoeinnahmen unter der Versicherungspflichtgrenze.
Da Frau E. das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, ist Sie jedoch weiterhin privat Versichert.

Erweiterung der Regel zur Versicherungspflicht:

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle Kunden ausgeschlossen, welche das 55.Lebensjahr vollendet haben und

  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig

Der Ausschluss von der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) den letzten Punkt erfüllt. Auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse ist ausgeschlossen.

Beispiel 3:

Frau E. (56) arbeitet seit 2002 als leitende Angestellt in einem Pharmakonzern. Hierbei erhält Sie seit Jahren ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt über der Jahresarbeitsentgelt- und Versicherungspflichtgrenze. Durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren und die vollständige Ausschöpfung der Ansprüche des Insolvenzgeldes ist Sie ab dem 01.03.2014 Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie erhält hierbei auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze den Höchstsatz und hat somit monatliche Bruttoeinnahmen unter der Versicherungspflichtgrenze.

Da Frau E. das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, ist Sie jedoch weiterhin privat Versichert.

Die aktuelle Versicherungspflichtgrenze sollte bei der Planung berücksichtigt werden. Diese Grenze unterliegt jährlicher Anpassungen durch den Gesetzgeber.

Überschreitet man die allgemeine Versicherungspflichtgrenze, wählt man seine Versicherung und das System aus. Man versichert sich nun freiwillig gesetzlich oder wählt das System der privaten Krankenversicherung.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Arten von Grenzen. Die allgemeine und die besondere Grenze. Seit dem Jahr 2003 gibt die besondere Versicherungspflichtgrenze für Personen, welche am 31. Dezember 2002 nicht versicherungspflichtig und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Diese besondere Grenze ist niedriger als die allgemeine. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und gilt für die Betroffenen über den 31. Dezember 2002 hinaus zeitlich unbegrenzt weiter. Das gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte den Arbeitgeber wechselt oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig wird.

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

2013

2014

monatlich

4.350,00€

4.462,50€

jährlich

52.200,00€

53.550,00€

Besondere Versicherungspflichtgrenze

2013

2014

monatlich

3.937,50€

4050,00€

jährlich

47.250,00€

48.600,00€

*Anmerkung: Der PKV Verband teilte unlängst mit, dass noch über 100.000 Bürger in Deutschland über keine substitutive Krankenversicherung verfügen, trotz verschiedenster Gesetzgebungen der Vergangenheit.

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