Kunden, die den regulären Beitrag für ihre PKV nicht aufbringen können, haben verschiedene Optionen um das Problem zu lösen. Sie sollten diese mit Ihrem Versicherer klären. Stillschweigend die Zahlung einzustellen ist immer nachteilig. Auch bei Unmut über das Verhalten des Versicherers ist die Einstellung der Beitragszahlung ohne Vorteile für Sie als Kunden.

Lösungsansätze bei Zahlungsproblemen

Wer nicht in der Lage ist, den Beitrag für seine private Krankenversicherung aufzubringen, darf auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Wer nichts unternimmt, muss mit diesen Maßnahmen rechnen:

  • Mahnungen
  • Säumniszuschläge
  • Gerichtliche Beitreibung
  • Ruhen des Vertrages und Einstufung in den Notlagentarif

In Absprache mit dem Versicherer sind folgende Lösungen möglich:

  • Stundung der Beiträge
  • Tarifwechsel in einen günstigeren Tarif §204 VVG
  • Wahl eines höheren Selbstbehalts
  • Verzicht auf Zusatzleistungen – nur im Notfall zu empfehlen
  • Eventuell Wechsel in den Basistarif oder Standardtarif

 

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Das geschieht, wenn Kunden nicht zahlen

Wer sich nicht mit dem Versicherer abstimmt, bekommt in der Regel nach zwei Monaten eine Mahnung. Der Versicherer kann außerdem einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Beitragsrückstandes und Mahnkosten fordern. Schuldet der Versicherte zwei Monate nach dieser Mahnung noch einen Monatsbeitrag oder mehr, bekommt er eine zweite Mahnung. Der Versicherer muss ihn darüber informieren, dass der Vertrag ruhend gestellt wird, sofern der Rückstand nicht innerhalb eines Monats beglichen wird.
Nach Ablauf der Frist ruht der Vertrag mit Beginn des nächsten Monats. Der Versicherte ist nun im Notlagentarif, der deutlich eingeschränkte Leistungen bietet. Wer eine “Card für Privatversicherte“ hat, muss diese an den Versicherer zurückgeben und darf sie nicht mehr verwenden.
Jede Versicherung kalkuliert einen einheitlichen Beitrag für diesen Tarif, der für seinen gesamten Versichertenbestand gilt. Da aber bis zu 25 Prozent des Beitrages aus den Alterungsrückstellungen finanziert werden können, zahlen Versicherte umso weniger, je länger Sie versichert waren. Wer höhere Rückstellungen angesammelt hat, muss weniger an die Versicherung überweisen. Der Tarif ist außerdem arbeitgeberzuschussfähig, was zu weiteren Entlastungen von Arbeitnehmern führt.
Er soll Versicherten, die vorübergehend in einer Notlage sind, die Chance bieten, wieder in den normalen Tarif zurückzukehren. Durch den eingeschränkten Leistungskatalog und die fehlenden Rückstellungen, um im Alter die höheren Beiträge zu mildern, ist gleichzeitig ein Anreiz gegeben, schnellst möglich die Rückstände auszugleichen. Die Rückkehr in den Normaltarif erfolgt automatisch, sobald der Versicherte die rückständigen Beiträge, die Säumniszuschläge und Mahnkosten bezahlt hat.
Sowohl die Einstufung in den Notlagentarif als auch der Wechsel in den Normaltarif erfolgen automatisch. Versicherte können nicht freiwillig in den Notlagentarif wechseln. Außerdem liegt es alleine im Ermessen des Versicherers, ob er Säumniszuschläge und Mahnkosten erhebt oder sogar ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet. Dieser Tarif ist eine Absicherung für akute Notfälle und nicht als Dauerleistung konzipiert.

Leistungen der Krankenversicherung im Notlagentarif

Die Versicherung erstattet lediglich die Behandlungskosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Außerdem sichert sie eine Schwangerschaft und Mutterschaft ab. Kinder und Jugendliche bekommen die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen erstattet, ebenso die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) des PKV-Verbandes sind alle Leistungen genau aufgeführt.
Download | Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif
Der Notlagentarif bietet also deutlich weniger Leistungen. Um den Beitrag niedrig zu halten, gibt es keine Altersrückstellungen. Dies bedeutet nach der Umstellung auf den Normaltarif höhere Beiträge zur PKV im Alter.

Vermeidung des Notlagentarifs

Um eine Stilllegung zu vermeiden, können Versicherte sich an Ihren Versicherer wenden und diesen um eine Stundung des Beitrags bitten. Diese Option ist sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass sich die finanzielle Situation in wenigen Monaten verbessert. Zusätzlich sollten Versicherte zusammen mit einem unabhängigen Berater abwägen, ob ein günstigerer Tarif oder eine höhere Selbstbeteiligung möglich ist und zu einer ausreichenden Entlastung führt. Durch diese Maßnahmen lassen sich zusätzlich Kosten wie Säumniszuschläge und Mahngebühren vermeiden.

  • Wichtig: Es gibt keine Pflicht des Versicherers eine Stundung zu gewähren.
  • Wichtiger: Der Wechsel des Versicherers ist immer zu vermeiden.

Besteht eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts, ist ein Wechsel in den Basis- oder Standardtarif möglich. Um in diesen zu gelangen müssen Versicherte bestimmte Bedingungen erfüllen.

Voraussetzungen für den Standardtarif

Die beiden Sozialtarife der PKV sind für Versicherte mit geringem Einkommen gedacht. Die Leistungen sind denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Die Höhe des Beitrags ist auf GKV-Höchstbeitrag begrenzt (2015: 639,38 Euro).
Der Standardtarif eignet sich als Alternative für langjährig Versicherte, da sich die Alterungsrückstellungen beitragsreduzierend auswirken. Der Beitrag ist aufgrund der Rückstellungen meist erheblich niedriger als der Höchstbeitrag.
Faustformel ohne Gewähr: für jedes Jahr beim gleichen Versicherer und in einem normalen PKV Tarif verringert sich der Beitrag des STN Tarifes um ca. 7,50 bis 12,50 Euro pro Monat. Die Höhe der gesparten Rückstellungen variieren je nach Leistungsstärke des bisherigen Tarifes. Mehrbettzimmer bedeutet weniger Rückstellungen. Zwei- oder Einbettzimmer sprechen für höhere Rückstellungen.
Um in diesen Tarif zu gelangen, muss der Versicherte vor dem 1. Januar 2009 in die PKV gewechselt haben und seit mindestens 10 Jahren privat krankenversichert sein. Ferner muss eine der folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Er ist mindestens 65 Jahre alt.
  • Der Versicherte ist mindestens 55 Jahre alt und sein gesamtes Einkommen übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2015: 49.500 Euro). Diese Regelung gilt auch für heilfürsorgeberechtigte Beamte.
  • Er ist jünger als 55 Jahre und bezieht eine Rente oder eine Pension beziehungsweise hat eine beantragt. Außerdem liegt das gesamte Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2015: 49.500 Euro).

Familienangehörige, die in der GKV familienversichert wären, haben ebenfalls Zugang zum Standardtarif. Die genauen Regelungen sind den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Standardtarif (AVB/ST) zu entnehmen.
Download | Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Standardtarif

Wer den Basistarif nutzen kann

Versicherte, die zum oder nach dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, können jederzeit in den Basistarif wechseln. Diesen ist der Zugang zum Standardtarif verwehrt. Besteht die PK-Versicherung schon länger, ist ein Wechsel in den Basistarif des aktuellen Versicherers möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  • Der Versicherte ist älter 55 Jahre.
  • Er bezieht einer Rente oder einer Pension.
  • Er ist hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts.

Die Sozialbehörden übernehmen den Beitrag oder gewähren einen Zuschuss, wenn ein Versicherter den geringen Beitrag nicht aufbringen kann. Einzelheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (AVB/BT) geregelt.
Download | Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Basistarif
Hinweis: Es ist rechtlich eindeutig geklärt, dass jeder PKV Kunde Zugang zum Standardtarif haben soll. Leider halten die Versicherer sich nicht dran. Hier müsste final geklagt werden um das Recht für alle durchzusetzen. Wir gehen davon aus, dass dieser Vorgang in den nächsten 5 Jahren abgeschlossen sein sollte.

Ein Schuldenerlass ist nicht möglich

Die PKV ist gesetzlich verpflichtet, die Beiträge kostendeckend zu kalkulieren. Die zu erwarteten Zahlungen für Leistungen sollen zu 100 Prozent aus den Einnahmen gedeckt werden. Würde ein Versicherer auf Zahlungseingänge verzichten, hätte dies eine Finanzierungslücke zur Folge. Letztendlich müssten die Versicherungen die Beiträge aller erhöhen, um diese zu schließen.