Die meisten Menschen sind sich sicher, die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten nie und eine private Krankenversicherung erstattet die Kosten immer. Ganz so einfach es nicht, denn es kommt auf den Einzelfall und die Geschäftsbedingungen der Versicherung an.

Einige Heilpraktikerleistungen können von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden

Die meisten Versicherten gehen davon aus, dass es einen festen Leistungskatalog gibt, der festlegt, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen dürfen. Tatsache ist, dass im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) ein rechtlicher Rahmen vorgegeben ist, was die Krankenversicherungen übernehmen müssen. Hier zu gehören alle Leistungen, die ausreichend und bedarfsgerecht sind. Sie müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, manche Naturheilverfahren gehören dazu. Welche Leistungen im Einzelnen die Krankenkasse übernimmt, legen die Kassen im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) fest. In der Regel schaffen diese Hürde nur klassische Methoden der Schulmedizin. Außerdem werden die Kosten nur übernommen, wenn ein Arzt, der zusätzlich Naturheilkunde anbietet, diese anwendet.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte in Ausnahmefällen weitergehendere Ansprüche haben. Wer, an einer lebensbedrohlichen oder üblicherweise tödlich verlaufenden Krankheit leidet, hat das Recht eine vom G-BA nicht anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zu beanspruchen. Diese muss allerdings erfolgsversprechend sein und zumindest eine deutliche Linderung erwarten lassen. Theoretisch kann es sich durchaus um eine Behandlung bei einem Heilpraktiker handeln, dieser muss aber auch gleichzeitig die Zulassung als Arzt haben. Generell muss zunächst ein Ausschuss entscheiden, ob die Kosten übernommen werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind weitgehend auch vom Gesetz auf die Leistungen von Ärzten beschränkt. Wer einen Arzt aufsucht, der auch Homöopath ist, bekommt in der Regel die Kosten für eine Erstanamnese, Folgeanamnese und weitere Beratungen erstattet. Die Therapiekosten und die Arzneimittel muss der Patient aber selber übernehmen.

Einige Krankenkassen gewähren den Versicherten Boni, die sie auch für Leistungen von Heilpraktikern in Anspruch nehmen können. Die Krankenversicherungen erstatten üblicher weise 80 Prozent der Rechnung aber nur bis zu einem bestimmten festgelegten Höchstbetrag. Dieser liegt bei je nach Krankenversicherung zwischen 100 und 300 Euro im Jahr. Ferner bieten einige gesetzliche Krankenkassen Krankenzusatzversicherungen an, welche die gesamten Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker übernehmen.

 

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So sind die Regelungen in den privaten Krankenkassen (PKV)

Das Leistungsspektrum der privaten Krankenkassen ist durch den Gesetzgeber nur in wenigen Punkten festgelegt. Er schreibt für die Krankenvollversicherung einen Mindestumfang vor, der den Leistungen der gesetzlichen Kassen weitgehend entspricht. Dies regelt der § 192 Abs. 1 VVG. Dieser Mindestumfang gilt vor allen Dingen beim Basistarif und dem Standardtarif. Wer in diesen Tarifen eingestuft ist, kann nicht mit der Übernahme von Heilpraktikerkosten rechnen. Für diese Versicherten gelten vergleichbare Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Normaltarif sind die Kosten für eine Behandlung meist eingeschlossen. Aber die Versicherungen sind in diesem Punkt frei und können den Tarif nach eigenem Ermessen kalkulieren. Versicherungsnehmer sollten die Vertragsbedingungen genau lesen oder bei der Versicherung anfragen, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft die Kosten übernimmt.

Die meisten privaten Krankenversicherungen übernehmen nicht generell alle Heilpraktikerkosten. Meist gibt es Einschränkungen. In der Regel übernehmen die Kassen nur anerkannte Therapien und keine exotischen Behandlungen, die manche Heilpraktiker anbieten. Es ist daher ratsam sich vor der Behandlung zu informieren, ob das geplante Verfahren der Naturheilkunde erstattet wird. Die Krankenversicherungen bestehen in der Regel darauf, dass ein entweder ein Arzt oder ein anerkannter Heilpraktiker, der nach deutschem Recht eine Zulassung hat, die Therapie durchführt.

Möglichkeiten die Übernahmen von Heilpraktikerkosten abzusichern

Die Heilpraktikerzusatzversicherungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Regel vergünstigte private Heilpraktikerversicherungen. Die meisten privaten Versicherungsgesellschaften bieten eine Reihe von Zusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte an. Die sogenannte Heilpraktikerversicherung ist eine davon. Kein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse muss sich für die Gesellschaft entscheiden, mit der die Krankenversicherung bei der er versichert ist, zusammenarbeitet. Es lohnt immer, die Angebote verschiedener Gesellschaften zu vergleichen. Gesetzlich Versicherte, die sich nicht auf die Schulmedizin verlassen wollen, sollten eine private Krankenzusatzversicherung abschließen, denn die Leistungen der gesetzlichen Kassen sind sehr begrenzt. Sie übernehmen in der Regel nie die kompletten Kosten.

Private Versicherungsnehmer mit dem Wunsch nach Leistungen des Heilpraktikers, welche dies aktuell nicht in Ihrem abgesicherten Tarif inkludiert haben, können durch einen Tarifwechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft oder die Möglichkeit der Nutzung eines Zusatztarifes, die Leistung absichern.