Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist ein festgelegter Höchstbetrag, bis zu dem das Einkommen eines Versicherten zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV und SPV) und Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV und ALV) herangezogen wird. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, bleibt beitragsfrei. Die BBG wird jährlich angepasst und orientiert sich an der Einkommensentwicklung in Deutschland. Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragsbemessungsgrenze finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB). Heute erreichen uns die neuen vorläufig festgelegten Werte für das Jahr 2025.
- Kranken- und Pflegeversicherung – 66.150 € pro Jahr
- Renten- und Arbeitslosenversicherung – 96.600 € pro Jahr
- Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze – 73.800 € pro Jahr
Die vorläufigen Werte wurden bisher später auch final bestätigt, sodass wir davon ausgehen, dass die Werte so Ihre Wirkung für Zutritt zur PKV, Beiträge für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung entfalten werden.
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze seit 2002
Die Beitragsbemessungsgrenze hat sich im Laufe der Jahre entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Hier eine Übersicht der BBG seit dem Jahr 2002:
Jahr | Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung (West jährlich) |
2002 | 3.375,00 € | 54.000 € |
2005 | 3.525,00 € | 62.400 € |
2010 | 3.750,00 € | 66.000 € |
2015 | 4.125,00 € | 72.600 € |
2020 | 4.687,50 € | 82.800 € |
2021 | 4.837,50 € | 85.200 € |
2022 | 4.837,50 € | 84.600 € |
2023 | 4.987,50 € | 87.600 € |
2024 | 5.175,00 € | 90.600 € |
2025 | 5.512,50 € | 96.600 € |
Definition und aktuelle Grenzwerte für 2025
Für das Jahr 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 66.150 € jährlich / 5.512,50 €monatlich für die Erhebung der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung und 96.600 € jährlich / 8.050 € monatlich für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, als Grundlage der zu zahlenden Beiträge. Diese Werte werden jährlich angepasst, um der Einkommensentwicklung Rechnung zu tragen. Neu ist, dass der Wert der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung für die neuen und alten Bundesländer erstmalig gleich hoch ist und damit nicht mehr niedriger in den neuen Bundesländern.
Auswirkungen auf die Beiträge zur Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge:
Krankenversicherungsbeiträge ab 2025
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV / SPV) werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Verdienste darüber hinaus bleiben beitragsfrei.
- Beispiel: Verdient ein Arbeitnehmer 6.000 € monatlich und die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 5.512,50 €, so werden die GKV-Beiträge nur auf das Einkommen in Höhe von 5.512,50 € erhoben.
Das entspricht aktuell folgenden Beiträgen:
804,83 € Allgemeiner Beitragssatz für die Krankenversicherung (bei Arbeitnehmenden paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt) - 93,71 € Zusatzbeitrag (durchschnittlicher Zusatzbeitrag der alleine vom Versicherten zu tragen ist)
- 220,50 € Pflegeversicherung bei kinderlosen (mit Kindern ist der Beitrag geringer – bei Arbeitnehmenden paritätisch bezahlt)
Damit steigt der Höchstbeitrag auf 1.119,04 EUR monatlich.
Rentenversicherungsbeiträge ab 2025
Auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt die BBG. Beiträge werden nur bis zur jährlichen Grenze erhoben.
Beispiel: Bei einem Jahreseinkommen von 110.000 € und einer BBG von 96.600 € werden die Beiträge nur bis zu 96.600 € berechnet.
Praxisbeispiel zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Rentenversicherung 2025
Situation: Ein Arbeitnehmer verdient 2025 monatlich 7.000 €.
Krankenversicherung:
- Die BBG für 2025 beträgt 5.512,50 € monatlich.
- GKV-Beiträge werden nur auf 5.512,50 € erhoben, der darüber hinausgehende Betrag des Arbeitseinkommens in Höhe von 1.487,50 € bleibt beitragsfrei.
Rentenversicherung:
- Angenommen, die BBG für die Rentenversicherung beträgt 96.600 € jährlich.
- Bei einem Jahreseinkommen von 84.000 € (7.000 € monatlich) werden die RV- und ALV-Beiträge vollständig berechnet.
- Bei einem Jahreseinkommen von 110.000 € werden die RV-Beiträge nur bis zur BBG von 96.600 € erhoben.
Unser Fazit zur Beitragsbemessung in der Sozialversicherung 2025
Da die Höchstbeträge für Arbeitnehmende und gut verdienende Selbstständige und Freiberufler wieder deutlich steigen werden, ist die private Krankenversicherung eine Alternative die hier attraktiv sein kann. Dennoch sind die steigenden Beiträge auch im System der Sozialversicherung wichtig und richtig, um steigende Gehälter entsprechend bei der Finanzierung des solidaren Systems zu berücksichtigen.
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