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Clever Steuern sparen in der PKV: Wie Selbstbehalt, Zuzahlungen und außergewöhnliche Belastungen zusammenwirken

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Anja Glorius
5. Januar 2026

Wer privat krankenversichert ist oder einen Wechsel in die Private Krankenversicherung plant, sollte sich frühzeitig mit dem Zusammenspiel aus Selbstbehalt, Zuzahlungen und steuerlicher Absetzbarkeit beschäftigen. Gerade gut verdienende Arbeitnehmer und Selbstständige treffen Tarifentscheidungen häufig auf Basis des monatlichen Beitrags. Steuerliche Effekte bleiben dabei oft unberücksichtigt.

Insbesondere bei höherem Einkommen und bei Arbeitnehmern zusätzlich mit Arbeitgeberzuschuss machen Selbstbehalte und Leistungsbegrenzungen nicht automatisch Sinn. Zwar sinkt der Beitrag, gleichzeitig reduziert sich aber auch der Arbeitgeberzuschuss und der steuerlich wirksame Anteil der Krankenversicherungsbeiträge. Der vermeintlich günstigere Tarif kann sich dadurch wirtschaftlich als weniger attraktiv erweisen.

Hinzu kommt: Diese Zusammenhänge werden häufig erst erkannt, wenn Veränderungen kaum noch möglich sind. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, sind Tarifwechsel oder Leistungserweiterungen oft nur eingeschränkt realisierbar. In solchen Fällen lohnt sich ein genauer Blick auf das Thema außergewöhnliche Belastungen, da hier ein steuerlicher Sondereffekt entstehen kann.

Im Folgenden zeigen wir, wie dieses Zusammenspiel funktioniert und worauf privat Versicherte achten sollten.

Spitzensteuersatz und PKV: Warum das für privat Versicherte relevant ist

Als Arbeitnehmer können Sie nur dann in die PKV wechseln, wenn Ihr Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese beträgt im Jahr 2026 77.400 Euro brutto. Mit einem solchen Einkommen bewegen sich viele Arbeitnehmer steuerlich bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes.

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 69.900 Euro. Damit gilt: Wer als Arbeitnehmer in der PKV ist, zahlt in der Regel auf einen Großteil seines Einkommens Spitzensteuersatz. Ausnahmen bestehen etwa bei gemeinsamer Veranlagung, vielen Kindern oder hohen Freibeträgen.

Je höher der persönliche Grenzsteuersatz, desto wichtiger ist die steuerliche Bewertung von Selbstbehalten, Zuzahlungen und außergewöhnlichen Belastungen. Denn selbst getragene Kosten wirken sich nur dann positiv aus, wenn sie steuerlich tatsächlich berücksichtigt werden.

Selbstbehalte und Zuzahlungen: Wie echte Eigenkosten entstehen

Selbstbehalte sind ein zentrales Gestaltungselement der PKV. Je nach Tarif liegen sie beispielsweise bei 300, 500 oder bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Die vereinbarte Summe ist jährlich zunächst selbst zu zahlen, erst danach beteiligt sich der Versicherer an den Kosten.

Moderne Tarife sehen häufig vor, dass Vorsorgeuntersuchungen nicht auf den Selbstbehalt angerechnet werden. In älteren Tarifen ist das oft nicht der Fall. Dort zählen Vorsorgeleistungen vollständig in den Selbstbehalt, was in der Praxis nicht selten dazu führt, dass Vorsorgeuntersuchungen vermieden werden.

Neben dem Selbstbehalt entstehen Eigenkosten durch Zuzahlungen. Diese ergeben sich aus Leistungsbegrenzungen im Tarif, etwa:

  • Heilmittel nur zu 90 Prozent erstattet
  • Brillen oder Sehhilfen mit festen Höchstbeträgen
  • Hilfsmittel wie Hörgeräte mit Summenbegrenzungen
  • Zahnersatz nur zu 70 oder 80 Prozent
  • einzelne Leistungen, die gar nicht versichert sind, etwa Psychotherapie in älteren Tarifen

All diese Regelungen führen zu echten Eigenkosten, die sich im Laufe eines Jahres summieren können.

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Tabelle zur zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen

Die steuerliche Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten erfolgt über die außergewöhnlichen Belastungen. Dabei gilt jedoch eine zumutbare Belastung, die abhängig ist von Einkommen und Kinderzahl.

Gesamte EinkünfteKeine Kinder1-2 Kinderab 3 Kinder
bis ca. 15.000 €5 %2 %1 %
15.000 € - 51.000 €6 %3 %1 %
über 51.000 €7 %4 %2 %

Je höher das Einkommen, desto höher ist der Eigenanteil.
Mit steigender Kinderzahl sinkt die zumutbare Belastung deutlich.
Bei drei oder mehr Kindern liegt sie selbst bei hohem Einkommen bei max. 2 %.

Fallbeispiel: Wann außergewöhnliche Belastungen wirklich wirken

Ein verheirateter PKV-Versicherter erzielt ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro und hat drei Kinder im Alter von 11, 13 und 15 Jahren. Alle Kinder benötigen kieferorthopädische Behandlungen für jeweils 2.000 Euro pro Jahr. Der Tarif erstattet 70 Prozent, zusätzlich besteht ein Selbstbehalt von 250 Euro pro Kind.

Der Eigenanteil pro Kind beträgt 850 Euro, insgesamt also 2.550 Euro. Zusätzlich lässt sich der Versicherungsnehmer Implantate für 6.000 Euro einsetzen. Bei 70 Prozent Zahnersatzleistung verbleibt ein Eigenanteil von 1.800 Euro.

Die gesamten selbst getragenen Krankheitskosten belaufen sich damit auf 4.350 Euro. Die zumutbare Belastung liegt bei drei Kindern bei 2 Prozent, also 2.000 Euro. Der darüber hinausgehende Betrag von 2.350 Euro ist steuerlich absetzbar.

Bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 987 Euro. Dieses Beispiel zeigt, dass außergewöhnliche Belastungen gerade bei Familien mit mehreren Kindern einen spürbaren Effekt haben können.

Was das für Ihre PKV-Strategie bedeutet

Die PKV ist kein statisches Produkt, sondern ein langfristiges Finanz- und Gesundheitskonzept. Selbstbehalte, Zuzahlungen und Leistungsbegrenzungen sollten immer auch unter steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Gerade durch einen gezielten Tarifwechsel innerhalb der bestehenden PKV lassen sich Leistungen, Eigenkosten und Steuerwirkung häufig deutlich besser aufeinander abstimmen.

Bei kvoptimal.de unterstützen wir Sie dabei, Beitrag, Leistung und Steuerwirkung ganzheitlich zu optimieren.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre PKV-Tarife steuerlich sinnvoll aufgestellt sind oder ob ein Tarifwechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft Vorteile bringt, lassen Sie Ihre Situation unverbindlich prüfen.

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