Mein Kind ist krank – gibt es eine Lohnfortzahlung?

Jetzt teilen via
Björn Kotzan
8. März 2016
Mein Kind ist krank – gibt es eine Lohnfortzahlung?

Mein Kind ist krank – gibt es eine Lohnfortzahlung?

Ein krankes Kind bringt die oft mühsam ausgearbeitete Routine völlig durcheinander. Berufstätig stehen vor einem Problem, denn nun ist das Kind nicht im Kindergarten oder in der Schule wohlbehütet untergebracht, während sie zu Arbeit gehen. Stattdessen heißt es nun, Arztbesuche und Pflege zu organisieren. Über allem steht die bange Frage, ob auch finanzielle Einbußen ins Haus stehen. Wie steht es mit einem Anspruch auf bezahlten Urlaub oder eine Lohnfortzahlung?

Absicherung gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, können zunächst aufatmen. Ihnen steht zumindest für einen festen Zeitraum eine LohnfortzahlungLohnfortzahlung, besser gesagt ein Kinderkrankengeld zu.

Paragraph 616 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/616.html) regelt vorübergehende Verhinderung von Arbeitnehmern. Danach erlischt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, wenn eine Person, die zu einer Dienstleistung verpflichtet ist, diese nicht erbringen kann. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit handelt und die Person den Hinderungsgrund nicht selbst verschuldet hat. Natürlich muss sich der Arbeitnehmer Zahlungen, die er aus einer Versicherung erhält, anrechnen lassen. Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Zeitraum von maximal fünf Tagen keine Kürzung der Bezüge rechtfertigt, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraphs 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen. Als Gründe für die Verhinderung akzeptieren die Gerichte in der Regel die Pflege eines Kindes nur, wenn die Bedingungen des Paragraph 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) vorliegen. Die Anwendung von Paragraph 616 BGB kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag ausschließen.

Paragraph 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) regelt den Anspruch auf Krankengeld und auf Freistellung von der Arbeit. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber nicht ausschließen.

Der Arbeitgeber ist in verpflichtet zehn Tage pro Jahr und Kind dem Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren, wenn ein Kind krank ist und ab dem ersten Tag eine Krankmeldung vorliegt. Der Zeitraum ist aber auf höchstens 25 Tage begrenzt, wenn mehr als zwei Kinder in der Familie sind. Diesen Anspruch haben Mütter und Väter, bei Alleinerziehenden stehen dem Erziehungsberechtigten daher 20 Tage pro Kind und Jahr, aber höchstens 50 Tage zu. Diese Zeit darf er nicht auf den Urlaubsanspruch anrechnen.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, für diese Zeit Krankengeld in der üblichen Höhe zu zahlen. Wenn der Elternteil berufstätig ist und Lohnfortzahlung in den ersten fünf Tagen erhält, besteht der Anspruch erst an dem sechsten Tag. Wichtig ist:

  • Der Elternteil muss einen Anspruch auf Krankengeld im Versicherungstarif vereinbart haben.
  • Das Kind muss gesetzlich krankenversichert sein.
  • Es muss jünger als zwölf Jahre sein beziehungsweise wenn des älter ist eine Behinderung haben, die eine die Beaufsichtigung erforderlich macht. Dies muss ein bescheinigen.
  • Im Haushalt lebt niemanden, der das Kind während der Krankheit pflegen könnte.

Diese Grundvoraussetzungen bedeuten, dass freiwillig versicherte Selbstständige und Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenkasse sind, aber einen Tarif ohne den Anspruch auf Krankentagegeld wählten keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben.

 

Benötigen Sie einen Ansprechpartner? Sprechen Sie uns an.

 

In der Regel kein Kinderkrankengeld für privat Versicherte

In vielen Familien gibt es die Konstellation, dass ein Kind über Mutter oder Vater in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse eingeschlossen ist und der andere Elternteil privat versichert ist. Dieser hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld. Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn Kinder in der privaten Krankenversicherung von Müttern oder Vätern eingeschlossen sind. Auch der Partner, der in der Pflichtversicherung ist, hat keinen Anspruch aus Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, wenn er wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht zur Arbeit gehen kann. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, ein Kind wenn möglich immer in die GKV einzuschließen.

Die üblichen Tarife in der privaten Krankenkassen bieten einen Einkommensersatz bei Arbeitsunfähigkeit. Ein krankes Kind macht Eltern nicht arbeitsunfähig und rechtfertigt daher keine Zahlungen, wenn man wegen dessen Pflege nicht arbeiten kann. Abgesehen davon haben einige Versicherte ohnehin keine Zahlungen für entgangenen Lohn in ihrem Tarif eingeschlossen.

Das Kind selber kann ohnehin in der privaten Krankenkasse keinen Krankentagegeldtarif abschließen. Es kann nicht arbeitsunfähig im Sinne der üblichen Bedingungen werden, denn es ist noch nicht arbeitsfähig aufgrund seines Alters. Aus den genannten Gründen kann und darf eine private Krankenversicherung kein Krankengeld zahlen, wenn der Elternteil gesund aber das Kind krank ist. Die Versicherung muss im Sinne aller Versicherten handeln und darf nur für versicherte Risiken Leistungen erbringen.

Spezialtarife sind möglich

Generell können private Krankenkassen Tarife anbieten, die ein Kinderkrankengeld einschließen. Derzeit gibt es einen Versicherer, die Signal Krankenversicherung, die diesen im Angebot hat. Väter oder Mütter, die das Kind versorgen und das Kind müssen in diesem Spezialtarif versichert sein.

Ob dieser Tarif entscheidungsrelevant ist, muss jeder Versicherte für sich selbst entscheiden. Zu bedenken ist, dass die Voraussetzungen oft nicht erfüllt sind:

  • Der Tarif bringt selten Vorteil, denn sind Kinder oft nur kurze Zeit krank und Leistungen sind an ein Höchstalter gebunden. Die Mehrkosten für den Tarif rechnen sich meist nicht.
  • Insgesamt beträgt der Zeitraum, für den Kinderkrankengeld möglich ist, ohnehin nur maximal 10 Tage beziehungsweise, bei Alleinerziehenden, nur 20 Tage im Jahr.
  • Die Zahlungen erfolgen höchstens für fünf Tage, wenn der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Kindes Lohn nach 616 BGB zahlt.
  • Wenn eine andere Person, die im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann, gibt es in der Regel kein Geld von der Versicherung.

Besonders ein Wechsel der Versicherungsgesellschaft um diesen Spezialtarif zu bekommen sollte gut überlegt werden, da angesparte Altersrückstellungen verfallen.

Überblick, welche Ansprüche bestehen, wenn ein Kind erkrankt

  • Laut Paragraph 616 BGB haben alle Arbeitnehmer das Recht für die Pflege eines Kindes bezahlten Sonderurlaub zu bekommen. Dieses Recht kann durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Genaue Regelungen über die Anzahl der Tage gibt es nicht, nach Rechtsprechung ist von fünf Tagen auszugehen, unabhängig von der Anzahl der Kinder.
  • Paragraph 45 Absatz 5 SGB V erlaubt allen Arbeitnehmern zehn Tage pro Kind und Jahr, aber höchstens 25 Tage unbezahlten Urlaub für die Pflege eines Kindes zu beanspruchen. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Tagen je Kind und Jahr aber höchsten 50 Tagen. Dieser Anspruch kann nicht eingeschränkt werden.
  • Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach Paragraph 45 Absatz 3 und 4 SGB V Anspruch auf Krankengeld für die Fehltage. Ein Anspruch nach Paragraph 616 BGB hat aber Vorrang.
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Paragraph 3 haben Eltern eines kranken Kindes nicht. Dies ist ausgeschlossen nicht die Väter oder Mütter die Krankheit haben, sondern das Kind.

Wenn ein Kind erkrankt, muss dies also keine finanzielle Einbuße bedeuten. Allerdings ist es wichtig, ab dem ersten Tag eine Krankmeldung zu beschaffen.

 

Weitere interessante Beiträge