Wie wir bereits im Februar 2017 in unserem BLOG berichteten, erzielte der Kläger vor dem Amtsgericht Potsdam als Versicherungsnehmer der AXA eine für sich positive Entscheidung gegen seinen Versicherer.

 

Mittlerweile erreichen uns immer häufiger Anfragen zu möglichen Rückforderungsansprüchen von Versicherten. Das Thema „unwirksame Beitragserhöhung“ der AXA ruft auch Anwälte und Versicherungsberater zur Rückforderung auf den Plan. Im Unterschied fordert der Versicherungsberater die Beiträge außergerichtlich zurück, der Anwalt bestreitet hierbei neben dem außergerichtlichen Weg auch den gerichtlichen Prozess.

 

BLOG Artikel: AXA Beitragserhöhung unwirksam?

Bericht von ProContra: Muss AXA zurück zahlen?

 

Zusammengefasst: Der Kläger nahm an, dass der Treuhänder der AXA nicht unabhängig sei und die Beitragserhöhungen der letzten Jahre damit unwirksam seien. Argumentiert wurde hierbei mit der Rechtsgrundlage des HGB für Wirtschaftsprüfer. Dieser besagt, dass eine Unabhängigkeit dann nicht gegeben ist, wenn die Bezüge des Prüfers 30% der Gesamteinnahmen ausmachen und von einem Unternehmen stammen. Das Amtsgericht Potsdam folgte der Darlegung des Klägers und erklärte die Erhöhungen für unwirksam. Die Beitragserhöhung wurde mathematisch dabei weder geprüft noch infrage gestellt. Sachverständige waren am Prozess laut schriftlichem Urteil nicht beteiligt.

Verfahren der Vergangenheit: Bisher folgte kein Gericht der Auffassung der Unabhängigkeit gemäß der Grundlage für Wirtschaftsprüfer, sondern stellte auf den Gesamtsachverhalt ab.

 

Verfahren Amtsgericht Hanau Aktenzeichen 35 C 86/13 (15) verkündet am 05.04.2016 – Berufsverfahren zum Urteil vom 16.01.2014

Hierbei wurde die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht bestätigt, aber die Anpassung des Krankentagegeldes geprüft und für unwirksam befunden. Der Haupttarif wurde in der Erhöhung bestätigt.

Verfahren Amtsgericht Hersbruck Aktenzeichen 11 C 453/14 verkündet am 30.04.2015

Es wurde hierbei ausschließlich die Unabhängigkeit des Treuhänders verhandelt. Der Kläger verlor, weil auf die Gesamtumstände abgestellt wurde gemäß der Unabhängigkeit VAG durch die BAFIN geprüft. Hinweis: Die Aufsichtsbehörde prüft die Zulassung des Treuhänders vor Bestellung.

Berufungsverfahren zu AG Hersbruck 11 C 453/14 vom Landgericht Nürnberg-Fürth 2 S 3925/15 verkündet am 22.09.2015

Das Landgericht folgt auch im Berufungsverfahren des Klägers der Entscheidung des Amtsgerichtes Hersbruck vom 30.04.2015

Verfahren Landgericht Nürnberg-Fürth Aktenzeichen 11 O 4343/04 verkündet am 16.02.2009

Das Landgericht Nürnberg-Fürth beruft sich bei der Frage der Unabhängigkeit ebenfalls auf die Vorgaben des VAG und explizit nicht ausschließlich auf die Einnahmensituation des Treuhänders.

 

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Auf Anfrage von KVoptimal.de GmbH bei der AXA Abteilung Recht, haben wir zur Einschätzung der Unabhängigkeit des Treuhänders am 08.05.2017 folgende Aussage erhalten:

Zitiert: Wir vertreten die Auffassung, dass der § 319 HGB in Analogie auf den mathematischen Treuhänder keine Anwendung findet. Die Unabhängigkeit eines Treuhänders wird vielmehr durch die unabhängige, verantwortliche Aufsichtsbehörde, die BaFin, geprüft. Der hierfür maßgebliche § 157 Abs. 1 VAG bestimmt abschließend, dass als Treuhänder nur bestellt werden darf, wer zuverlässig, fachlich geeignet und vom Versicherungsunternehmen unabhängig ist. Was unter Unabhängigkeit zu verstehen ist, wird im nächsten Halbsatz des Paragraphen konkretisiert. Er darf insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen haben oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzen.

 

Zur weiteren Frage, wie sich ein weiterer Gewinn des Klägers im Berufsverfahren auswirken würde, nahm die AXA wie folgt Stellung:

Zitiert: Wie Ihnen ja bereits bekannt ist, hat die AXA Krankenversicherung gegen das Urteil Berufung eingelegt Das Urteil beinhaltet eine nur dort betretene Rechtsauffassung und ist eine Einzelentscheidung, die auch nur Auswirkung auf den konkreten Klagefall hat. Es gibt bereits andere Urteile zu diesem Thema, die die gleiche rechtliche Auffassung wie die AXA Krankenversicherung vertreten, siehe zum Beispiel AG Hanau 35 C 86/13(15), LG Nürnberg Fürth 2 S 3925/15, LG Nürnberg-Fürth im Jahr 2009 (11 O 4343/04. Die Urteile sind öffentlich.

 

Die AXA weist ausdrücklich auf bestehende Entscheidungen hin und darauf, dass es sich um einen Zivilprozess handelt, der dann auch in jedem Einzelfall zu erstreiten ist.

Die Süddeutsche hat am 08.06.2017 das Thema ebenfalls aufgegriffen und kundenfreundlich erklärt, was eine Rückforderung der Prämie, wenn es denn so käme, bedeutet. Eine Verschiebung der Beitragserhöhung. Demzufolge werden die Beiträge nach Rückführung entsprechend erhöht.

Artikel: Süddeutsche Wirtschaft am 08.06.2017

 

Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint, es aufgrund des aktuellen Berufungsverfahrens beim Landgericht zum Urteil des Amtsgerichts Potsdam, noch reichlich früh eine Rückforderung anzutreten. Dies kann mit hohen Kosten verbunden sein, die nicht im Verhältnis zum Rückforderungsanspruch steht. Nimmt man seine Rechtschutzversicherung in Anspruch, läuft man langfristig bei Schadenfällen Gefahr, die Police durch eine Kündigung des Rechtsschutzversicherers zu verlieren.

Aufgrund der Stellungnahme können Sie davon ausgehen, dass eine Rückforderung nur im Klageweg möglich sein wird.

Wir empfehlen unseren Anfragenden daher weiterhin den Einzelfall prüfen zu lassen und sich vornehmlich in Geduld zum Berufungsverfahren zu üben. Eine wirkliche Klagewelle mit Erfolg lässt sich aus den aktuellen Umständen in keinem Fall ableiten. Natürlich müssen Sie etwaige Verjährungsansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, damit die Ansprüche nicht verfallen. Das Berufungsurteil wird im Herbst 2017 erwartet.

In Vorbereitung auf spätere Schritte können Sie schon jetzt Ihre Versicherungsunterlagen vorbereitend ergänzen. Schicken Sie das Musterschreiben an Ihren Versicherer:

MUSTER zur Anforderung der Versicherungsscheine.

 

Sollten Sie rechtliche Fragen haben, können Sie gerne folgende Anwaltskanzlei konsultieren und das Vorgehen besprechen:

 

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Großneumarkt 20
20459 Hamburg

www.joehnke-reichow.de

Aktueller Bericht der Presse zum Thema: Alle gegen AXA

 

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