Nach unserem Artikel zur HUK-Beitragsanpassung haben wir Unterlagen zur Beitragskalkulation des Versicherers geprüft. Insbesondere die Regulierungspraxis von Leistungsfällen wirft Fragen auf. Offensichtlich erstattet die HUK-Coburg nicht versicherte Leistungen. Ein erhöhtes Risiko für Beitragsanpassungen entsteht durch die Kosten für nicht versicherte Leistungen, die auf Kulanz übernommen werden.

 

Beitragserhöhung zum 01.03.2017 von bis zu 40%

Aus Tradition günstig ist der markige Slogan des Versicherers. Und es scheint zu stimmen. Ob Einsteigersegment oder Wahlleistungstarife, die PKV-Tarife aus Coburg sind nicht zu teuer. Trotzdem gibt es in der Regel Gründe, wenn Versicherer viel günstiger sind als der Wettbewerb. Denn am Ende des Tages kochen alle Anbieter nur mit Wasser. Und nun erhöht der Versicherer zum 01.03.2017 die Bisextarife teilweise deutlich.

 

Insbesondere den ambulanten Tarif A 150 triff es laut dem Versicherer. Dieser Tarif wird um 30 % bis 40 % nach oben korrigiert. Eine solch starke Abweichung kann als unüblich beschrieben werden.

 

Mittelmäßige Leistungen, geringer Beitrag

Wenn Versicherer neue Tarife auf dem Markt bringen, kalkulieren die Versicherungsmathematiker alle vertraglich garantierten Leistungen und planen die hieraus voraussichtlich resultierenden Kosten. Daraus entsteht dann ein Tarifbeitrag. Je weniger Leistungen einkalkuliert werden, desto günstiger ist der Preis. Dabei gilt für PKV-Verträge eine Besonderheit. Wird ein Vertrag zwischen Kunde und Versicherer geschlossen, darf der Versicherer die Leistungen nicht mehr kürzen. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, bleibt dem Versicherer nur der Weg über Beitragserhöhungen. Deshalb ist eine gute Kalkulation der Beiträge wichtig. Alle Leistungen werden den Versicherungsbedingungen fest vereinbart.

 

„Es gelten die Musterbedingungen (MB/KK), Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die individuellen Tarifbedingungen (TB). Die hier definierten Leistungen werden nach der Kalkulationsverordnung mathematisch tarifiert und ergeben mit weiteren Punkten wie Alterungsrückstellungen und Verwaltungskosten den Zahlbetrag.“

 

Bei der Suche nach den Gründen zur Beitragserhöhung fällt ein HUK-Druckstück auf: Information zur Leistungspraxis in den Tarifen A0, A150, A300, A600, A1200, A2000, SE und SM.

 

Dieses Schreiben zeigt auf, dass bestimmte Leistungen nicht Bestandteil der AVB sind. Ohne Nennung in den AVB sind diese Leistungen auch nicht versichert und damit beitragsseitig nicht kalkuliert. Dabei handelt es sich teilweise um wesentliche Leistungsmerkmale der privaten Krankenversicherung, wenn man den Leistungsrahmen der GKV als Benchmark ansetzt.

 

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Welche Leistungen sind nicht Bestandteil der Bedingungen?

Heilmittel:

  • Logopädie (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien).
  • Ergotherapie.

 

Hilfsmittel:

  • elektronischer Kehlkopf oder Sprechhilfen.
  • Stoma-/ Traccheostoma- und Inkontinezversorgunsgartikel.
  • Prothesen.
  • Kunstaugen.
  • Blindenstock, Blindenleitgerät oder Blindenhund.

 

Ambulante Behandlungen:

  • Alternative Heilmethoden, z. B. Akkupunktur.
  • Nahrungsergänzungsmittel, z. B. Vitamin-, Nähr-oder Stärkungsmittel.
  • Transportkosten, z.B. zur Chemotherapie.
  • Psychotherapie, länger als 30 Sitzungen.

 

Stationäre Leistungen:

  • Anschlussheilbehandlungen.
  • Gemischte Anstalten, z. B. bei Notfalleinweisungen.
  • Rooming In, z.B. wenn Kinder behandelt werden.
  • Stationäre Entziehungsmaßnahmen.

 

Alle Leistungspunkte finden Sie HIER

 

Die PKV unterscheidet sich gegenüber der GKV durch das Merkmal der individuellen Leistungsgestaltung des Versicherers. Der Versicherungsnehmer kauft sich verbindlich, über die Vertragsgrundlagen selbst ausgewählten Versicherungsschutz, individuell nach seinen Wünschen. Je weniger Leistungen, desto günstiger in der Regel ein Tarif.

 

Was bedeutet diese Leistungszusage der HUK für den Kunden?

 

Grundsätzlich klingt eine solche Regelung erst einmal positiv. Der Kunde bekommt Kulanzleistungen. Doch es entsteht ein Problem in der Kalkulation des Vertrages. Leistet ein Versicherer aus Kulanz, werden damit die Leistungsausgaben erhöht – ohne entsprechende Rückdeckung durch einen Prämienanteil zu haben. Die Kosten werden auf alle Kunden umgelegt. Auch auf die Kunden, die solche Leistungen durch die Tarifauswahl ausgeschlossen hatten. Berechenbares wird unkalkulierbar.

Jeder Kunde wählt seinen Versicherungsschutz individuell aus und nimmt Leistungslücken zur Kenntnis. Wer in den Bausteintarifen der Huk versichert ist, wollte einen geringen Beitrag und nahm dafür möglicherweise bewusst Leistungslücken in Kauf. Heute muss der Versicherer die Beiträge erhöhen, weil Leistungsausgaben über den Einnahmen stehen. Und die Kunden müssen zahlen.

 

Beitragserhöhungen aus Kulanz unwirksam?

Es besteht die Möglichkeit, dass die Beitragsanpassung nicht wirksam ist. Der Versicherer ist nicht berechtigt Leistungen zu erstatten, die im Tarif nicht vorgesehen sind (Vertragsrecht BGB, Kalkulationsverordnung). Damit könnten, wenn unsere Annahme richtig ist, alle Kunden der betroffenen Tarifserien der Beitragsanpassung widersprechen. Eine genaue Prüfung des Sachverhaltes raten wir an.