Wir alle fragen uns, wann die Corona-Pandemie endlich vorbei sind wird. Nun, 2022 wird es für PKV-Versicherte gewiss noch nicht so weit sein, wenn alle durch die Zahlung eines Corona-Zuschlags monatlich daran erinnert werden. Mit diesem auf das Jahr 2022 befristeten Corona-Zuschlag sollen die Kosten für den Pflege-Rettungsschirm anteilig gestemmt werden, den die Bundesregierung im letzten Jahr während der Pandemie ins Leben rief. Lesen Sie hier, wie hoch der Corona-Zuschlag für Sie ausfällt und wer ihn zahlen bzw. nicht zahlen muss.
Warum muss ich 2022 einen Corona-Zuschlag zahlen?
Der Corona-Zuschlag kommt auf Sie nicht etwa als Aufschlag auf die möglicherweise gerade bekanntgemachte Beitragsanpassung PKV zu, über die wir bereits umfangreich berichteten. Nein, der temporäre Aufschlag für die Mehrausgaben in der Pflege betrifft folgerichtig auch nur Ihre private Pflegepflichtversicherung. Neben den Pflegebedürftigen waren die mehr als 15.000 Pflegedienste sowie rund 12.000 Pflegeeinrichtungen 2020 besonders gefährdet und belastet.
Unter anderem mussten sie einen Rückgang ihrer Einnahmen verkraften, weil aus Angst vor Infektionen die Pflegeeinrichtungen und insbesondere ambulante Pflegedienste weniger in Anspruch genommen wurden. Gleichzeitig hatten die Unternehmen höhere Personalkosten, um beispielsweise die Einhaltung der Quarantäne und Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Und es mussten zusätzliche Schutzausrüstung sowie Schnelltests angeschafft werden. Der Rettungsschirm für die Pflege hat dazu beigetragen, die Versorgung dennoch zu sichern.
Für diese außergewöhnlichen Aufwendungen wird der Corona-Zuschlag u. a. verwendet:
- Ausgleich für die Minderbelegung von Pflegeeinrichtungen während der Pandemie
- Zusätzliche Personalaufwendungen
- Zusätzliche Schutzausrüstung des Pflegepersonals
- Beschaffung von Schnelltests
An den Kosten für den Rettungsschirm werden alle Privatversicherten in der privaten Pflegepflichtversicherung beteiligt. Die gesetzlich Versicherten, welche in die soziale Pflegeversicherung (Pflegekasse) einzahlen, werden hingegen nicht an den Kosten beteiligt. Bei allen gesetzlich Versicherten wird der Zuschlag aus Steuermitteln bezahlt. Dieser Umstand ist bemerkenswert, weil Privatversicherte ebenso wie GKV-Kunden Steuern bezahlt. Es bleibt anzumerken, dass es den PKV-Unternehmen freigestellt war, den Zuschlag zu entrichten.
Die private Pflegepflichtversicherung für Privatversicherte ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Befreiung ist in Deutschland nicht möglich. Sie entspricht dem gesetzlichen Mindestschutz. Falls Sie pflegebedürftig werden, übernimmt sie anteilig Kosten für Ihre ggf. benötigte ambulante und stationäre Pflege.
Haben Sie schon Post zu Ihrer PKV-Beitragserhöhung 2022 erhalten? Bei uns sind Sie immer früher informiert. Alles zu den geplanten Beitragsanpassungen 2022 für jede einzelne private Krankenversicherung lesen Sie hier:
https://kvoptimal.de/blog/beitragsanpassung
Maximal 88 Euro – Wie hoch fällt mein Corona-Zuschlag aus?
Die private Pflegepflichtversicherung ist gesetzlich verpflichtet, sich an der Finanzierung des Rettungsschirms zu beteiligen. Der Kostenanteil wird bemessen an der Versichertenzahl, die bei rund 9,2 Millionen Versicherten liegt. Die eigentliche Mehrbelastung durch den Pflege-Rettungsschirm und die Corona-Testverordnung für 2020 und 2021 beläuft sich auf etwa 530 Millionen Euro. Werden allerdings die rund 50 Millionen Euro abgezogen, die die private Pflegeversicherung im selben Zeitraum gespart hat, weil die Versicherten weniger Leistungen in Anspruch genommen haben, kommt man auf die finale Summe. Diese etwa 480 Millionen Euro an pandemiebedingten Mehrausgaben werden über den befristeten Corona-Zuschlag 2022 ausgeglichen.
Für jeden Einzelnen der mehr als neun Millionen Privatversicherten fällt der Zusatzbeitrag dann sehr übersichtlich aus. Es handelt sich um einen festen, pauschalen Zuschlag. Im „schlimmsten“ Fall sind es insgesamt 88 Euro an zusätzlichem Beitrag. Das betrifft dann allerdings auch die mit Abstand größte Gruppe unter den Pflegeversicherten: die Beihilfeberechtigten.
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So verteilen sich die Kosten für den Corona-Aufschlag auf die PKV-Versicherten:
BERUFSGRUPPE | MONATLICH | JÄHRLICH |
Versicherte mit Beihilfeanspruch | 7,30 Euro | 87,60 Euro |
Versicherte ohne Beihilfe-Anspruch | 3,40 Euro | 40,80 Euro |
PKV-Versicherte Angestellte |
1,70 Euro |
20,40 Euro |
Dass Beamte dabei stärker in die Pflicht genommen werden als Versicherte ohne Beihilfenanspruch liegt daran, dass die Kosten auf die Zahl der Versicherten verteilt werden. Da in den Tarifen für Beihilfe-Berechtigte der Anteil von Pflegebedürftigen deutlich höher ist als in den anderen Tarifen, wird diese Gruppe stärker belastet. Und da etwa drei Viertel der PKV-Versicherten verbeamtet ist, betrifft das die meisten Privatversicherten. Für Beamte ist wichtig zu wissen, dass sich – im Gegensatz zu den privatversicherten Angestellten – die Beihilfe als Dienstherr bzw. „Arbeitgeber“ am Corona-Zuschlag nicht beteiligt. Normalerweise übernimmt sie 70 Prozent der Pflegekosten.
Auch gilt der monatliche Corona-Zuschlag laut Gesetz „über die Prämie hinaus“. Das bedeutet, dass der Zuschlag auch über den Höchstbeitrag hinaus erhoben wird. Fairerweise gilt das auch für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung, der auch dann gezahlt wird, wenn durch den Zuschlag der Höchstbeitrag zur Pflegeversicherung überschritten wird.
Aktuelle Zahlen zum Arbeitgeberzuschuss PKV und weiteren Kennzahlen der Sozialversicherung für 2022 finden Sie hier:
https://kvoptimal.de/blog/private-krankenversicherung/stabil-pkv-arbeitgeberzuschuss-2022
Dennoch billiger: Trotz Corona-Zuschlag ist der Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung meist günstiger
Auch wer jetzt liest, dass es für gesetzlich Versicherte keinen Corona-Zuschlag 2022 geben wird, da die gesetzlichen Pflegekassen vom Bund einen Zuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro erhalten, muss nicht zum Sauertopf werden. Denn trotz des erhobenen Corona-Zuschlags ist der Beitrag zur Privaten Pflegepflichtversicherung für die allermeisten Versicherten weiterhin günstiger als der Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung der GKV.
Hier ein Vergleich: Während Privatversicherte ohne Beihilfeanspruch im nächsten Jahr inklusive Zuschlag einen durchschnittlichen Monatsbeitrag von 77 Euro für ihre Pflegeversicherung zahlen (Beihilfe-Empfänger sogar nur 51 Euro), muss der angestellte Durchschnittsverdiener in die gesetzlichen Pflegekasse für die gleiche Leistung 106 Euro bzw. sogar 114 Euro (für Kinderlose) einzahlen. Für Angestellte mit einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze, also 4837,50 Euro oder mehr, fallen 148 Euro bzw. 160 Euro für Kinderlose an. Im Vergleich mit Privatversicherten zahlen sie also durchschnittlich in etwa das Doppelte bzw. mit dem Höchstsatz etwa das Dreifache.
Die neuen Werte für Beitragsbemessungsgrenze und zum GKV Höchstbeitrag für das 2022 erfahren Sie hier:
GKV Höchstbeitrag in 2022 – Das sind die neuen Werte
Ihr PKV-Beitrag steigt und steigt und wächst Ihnen nicht nur aus den Ohren, sondern über den Kopf? Der interne Tarifwechsel ist eine einfache Option, insbesondere für langjährig PKV-Versicherte, um Beiträge einzusparen. Ihr Vorteil? Sie wechseln nicht den Versicherer, sondern nur den Tarif. Die meist neueren Tarife sind mindestens ebenso leistungsstark und können in aller Regel ohne erneute Gesundheitsprüfung gewählt werden. Gesetzlich geregelt ist Ihr Tarifwechselrecht in § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), dem Bundesgesetz, das grundlegende gesetzliche Regelungen für die Rechtsbeziehung zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer sowie Versicherungsvermittler regelt. Online hier oder im persönlichen Gespräch können Sie prüfen (lassen), ob sich ein interner PKV-Tarifwechsel für Sie lohnt.
Wer muss den Corona-Zuschlag zahlen?
- Alle „Normalversicherten“ in der privaten Pflegepflichtversicherung mit und ohne Beihilfeanspruch
- Studierende, Fach- und Berufsschüler*innen sowie Praktikant*innen, die nicht beitragsfrei mitversichert sind
- Anwartschaften, in denen Alterungsrückstellungen gebildet werden (große Anwartschaften)
- Beitragspflichtige Kinder (also Kinder mit einem eigenen Einkommen über 400 Euro im Monat, z. B. aus Waisenrente)
Ausgenommen sind folgenden Personengruppen:
- Beitragsfreie Kinder
- Privatversicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitssuchende haben
- Privatversicherte, die durch den Corona-Zuschlag hilfebedürftig werden würden
- Anwartschaften, in denen keine Alterungsrückstellungen gebildet werden (kleine Anwartschaften)
- Versorgungsempfänger nach §27 BVG (Kriegsgeschädigte)
Fazit
Die Pandemie belastet die Finanzen der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste noch immer und es muss einen Ausgleich geben. Um die Mehrausgaben durch den dafür „aufgespannten“ gesetzlichen Pflegerettungsschirm zu decken, führen die privaten Krankenversicherer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 einen festen Corona-Zuschlag ein. Das Gute: Der Corona-Aufschlag ist auf das Jahr 2022 begrenzt und die Mehrkosten sind überschaubar und betragen für den einzelnen Privatversicherten maximal knapp 88 Euro auf das gesamte Jahr gerechnet.