DKV Beitragserhöhungen unwirksam?

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Anja Glorius
18. Juni 2018

DKV Beitragserhöhungen unwirksam?

Bereits seit 2016 ist das Thema der Wirksamkeit der Beitragserhöhungen der PKV durch die Abhängigkeit des Treuhänders allgegenwertig und viele Versicherte tragen sich mit der Entscheidung, ob sie dies rechtlich verfolgen, um gegebenenfalls ungerechtfertigte Beitragserhöhungen abzuwehren.
Wie bereits im Falle der AXA mehrfach in unserem BLOG detailliert dargestellt, haben sich einige Gerichte der Meinung der Richter in Berlin und Potsdam angeschlossen.

https://kvoptimal.de/blog/beitragsanpassung/axa-beitragserhoehungen-unwirksam
https://kvoptimal.de/blog/beitragsanpassung/anfragestrom-zu-unwirksamen-beitragserhoehungen-der-axa
https://kvoptimal.de/blog/beitragsanpassung/nach-urteil-axa-kunden-koennten-bis-zu-10-000-euro-zurueck-erhalten
https://kvoptimal.de/blog/private-krankenversicherung/wird-es-langsam-eng-axa-unterliegt-erneut

Es gab in der Vergangenheit mehrere Urteile der ersten Instanz, die für den klagenden Versicherten entschied. Erstmals folgte jedoch ein Landgericht der Entscheidung und befand den Treuhänder aufgrund der Gesamtschau der Umstände gemäß des VAG für abhängig. Damit wird die Beitragserhöhung unwirksam.

Urteil vom 18.01.2018 LG Frankfurt – AZ 14 O 203/16

Der Kläger als Kunde der DKV hält die vorgenommene Beitragserhöhung seit 2013 aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam.
Dabei führt er unter anderem an, dass die Beitragserhöhungsinformation der Jahre nicht die maßgeblichen Gründe beinhaltet, sondern nur allgemeiner Natur waren. Weiterhin stellt er die Unabhängigkeit des bestellten Treuhänders in Abrede. Der Treuhänder pflegte seit 2005 einen Vertrag mit der DKV. Dieser beinhaltet nicht nur die Tätigkeit des Treuhänders bei der nachträglichen Änderung der Prämien in bestehenden Tarifen, sondern auch die Mitwirkung bei der Kalkulation von Neutarifen.
Die Seite der Klage führt dabei aus, dass der Treuhänder durch die Beteiligung an der Kalkulation an Neutarifen zwangsläufig zum Richter in eigener Sache würde. Weiterhin unterliegt die Tätigkeit dem Gutdünken des Versicherers, da diese Tätigkeit nur auf Wunsch des Versicherers verlangt wird. Man nimmt im Gesamtbild an, dass der Treuhänder mehr als 150.000 € für die Gesamttätigkeit pro Jahr einnahm und daher die überwiegenden Einkünfte erzielt werden. Auch damit wäre eine Unabhängigkeit nicht gegeben.

 

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Die Beklagte, namens DKV, beantragte die Klage abzuweisen. In den Ausführungen stellte man darauf ab das es sich ausschließlich, um formale Voraussetzung handele, aber die Berechnung nachweislich korrekt sei. Zu den wirtschaftlichen Einkünften des Treuhänders nimmt die DKV keine Stellung. Alles in allem sind die Ausführungen der Beklagten DKV kurz und überschaubar. Auch beim AG Potsdam 2016 bekam man beim Lesen den Eindruck, die AXA habe sich nicht ausführlich äußern wollen. Erst in späterem Verfahren wurden die Größenordnung des Einkommens und die Verflechtungen des Treuhänders bekannt.

Das Gericht entschied unlängst, dass es sowohl die Beitragserhöhungsschreiben nicht für ausreichend hält, als auch den Treuhänder nicht für unabhängig. Damit ist die Beitragserhöhung gemäß des Gerichtes nicht wirksam und von der DKV an den Versicherten zurückzuzahlen. Mit der Beitragserhöhung 01.04.2018 konnte man bereits die Auswirkungen des Urteils erkennen. Die DKV hat bei der Beitragserhöhung ausführlich seitenweise angepasst Tarife und die %-Steigerungen der Kopfschäden und Sterbetafeln offen gelegt, um ihrer Verpflichtung zur Benennung der maßgeblichen Umstände der Erhöhung genüge zu tun.   

Man darf aktuell davon ausgehen, dass die DKV in Berufung ging und in der kommenden Instanz form Landgericht der Fall vollständig neu aufgerollt und bewertet werden wird. Es bleibt also auch hier spannend. Über allem steht jedoch noch das ausstehende Urteil des BGH im Falle der AXA. Sollte der BGH die Urteile des Landgerichts nicht bestätigen und den Treuhänder trotz der dargestellten Abhängigkeit nicht für abhängig befinden, würden Versicherer sicherlich aufatmen. Würde das Urteil jedoch ebenfalls für den Versicherten ausfallen, wäre dies ein Paukenschlag für die Branche. Man kann davon ausgehen, dass Anwälte und Versicherte bereits scharenweise in den Startlöchern stehen, um ihre Ansprüche gelten zu machen und Prämien zurück zu fordern. Wie das wirtschaftlich stemmbar sein soll für die Branche, ist aktuell unklar.

Was können Sie tun?

Ein guter Hinweis ist „Ruhe bewahren“, „keine Schnellschüsse“ und „mit Bedacht vorgehen“. Aber das ist ja immer so. Es ist eine Abwägungsentscheidung. Sollten Sie Ihre Ansprüche noch nicht jetzt sichern wollen, sondern das Urteil des BGH abwarten, wäre dies, damit verbunden das ggf. Teilansprüche durch Verjährung verloren gehen. Im Gegenzug hält eine Klage den Kostenblock des Verfahrens vor. Dieser ist, ohne Rechtschutzversicherung von Versicherten häufig per Vorkasse zu tragen und im Falle eines Unterliegens eine hohe Belastung. Es muss also jeder für sich entscheiden, was er für richtig hält.
Wir werden Sie bei neuen Erkenntnissen, kurzfristig über unseren BLOG informieren.

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