Gründe, Rechtsgrundlagen und Ihr Vorgehen Schritt für Schritt
Jeweils zum Jahresende geben die privaten Krankenversicherer die Beiträge für das kommende Jahr bekannt. Für Kundinnen und Kunden der Generali stellt sich damit die Frage, ob und um wie viel die private Krankenversicherung 2027 teurer ausfällt.
Unser Fazit zur Generali vorab: Zur Beitragsanpassung der Generali für 2027 lassen sich noch keine belastbaren Prozentwerte nennen. Welcher Tarif sich um welchen Betrag verändert, erfahren Versicherte frühestens ab Oktober 2026 – wir aktualisieren diese Seite, sobald die Angaben offiziell vorliegen und bestätigt sind. Bis dahin ordnen wir für Sie ein, wie eine Beitragsanpassung überhaupt zustande kommt und über welche Wege sich eine Erhöhung wirkungsvoll abmildern lässt.
Steht bei der Generali 2027 eine Beitragserhöhung an?
Genau wie die übrigen privaten Krankenversicherer überprüft die Generali jeden einzelnen Tarif im Jahresrhythmus. Passt die einmal getroffene Kalkulation dauerhaft nicht mehr zu den realen Kosten, kann eine Beitragsanpassung (BAP) daraus hervorgehen. Den Anfang machen üblicherweise die Anpassungen im Neugeschäft (Neuabschlüsse) – sie gelten für Kunden, die neu zur Generali kommen; ältere, bereits geschlossene Bestandstarife werden erst danach kommuniziert, und dort fallen die Werte bei geschlossenen Tarifen nicht selten höher aus.
Welche Anpassung auf Ihren Vertrag zukommt, bestimmen Tarifgeneration, Eintrittsalter und der vereinbarte Leistungsumfang. Genau deshalb kann es sein, dass zwei Versicherte ein und derselben Gesellschaft völlig verschiedene Erhöhungen erhalten.
Wann werde ich über die höheren Beiträge informiert?
Die offizielle Änderungsmitteilung – der Nachtrag zum Versicherungsschein – trifft im Normalfall rund sechs Wochen vor dem Wirksamwerden bei Ihnen ein, meistens noch im November. Juristisch entfaltet die Neufestsetzung ihre Wirkung ab dem Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung (§ 203 Abs. 5 VVG), bei den meisten Gesellschaften also zum 1. Januar. Enthalten sind darin der neue Beitrag, der Stichtag und die maßgeblichen Gründe.
Sie benötigen Unterstützung?
Sie haben Post bekommen oder möchten Ihren Tarif vorsorglich prüfen lassen? Lassen Sie Ihre PKV jetzt kostenfrei und unverbindlich von unseren Experten checken.
Beitragserhöhung der Generali angekündigt? Ihr Leitfaden für das weitere Vorgehen
Wichtig vorweg: Handeln Sie besonnen und lassen Sie sich nicht zu einer schnellen Kündigung verleiten. Kündigen kostet Sie in aller Regel einen Großteil oder gar sämtliche gebildeten Altersrückstellungen und bringt zusätzlich eine neue Gesundheitsprüfung mit sich. Nehmen Sie sich lieber die folgenden Punkte der Reihe nach vor:
- Interner Tarifwechsel nach § 204 VVG – die stärkste Option. Sie wechseln innerhalb desselben Unternehmens in einen leistungsähnlichen Tarif, Ihre Alterungsrückstellungen wandern vollständig mit, geprüft werden darf Ihre Gesundheit nur bei echten Mehrleistungen, und eine Ablehnung ist dem Versicherer verwehrt. Im Mittel sind bis zu 43 % Ersparnis erreichbar.
- Den Selbstbehalt planvoll erhöhen. Damit sinkt der Beitrag; als Orientierung sollte die Ersparnis die mögliche Eigenbeteiligung übertreffen. Nebenwirkung: Auch der Zuschuss des Arbeitgebers fällt kleiner aus.
- Den Leistungskatalog anpassen. Komfortbausteine ohne echten Nutzen können Sie herausnehmen; was unverzichtbar ist – etwa Zahnersatz, Reha und Palliativversorgung – behalten Sie.
- Beitragsentlastungstarif (BET) prüfen. Er hält die Beiträge im Ruhestand stabiler, wird vielfach vom Arbeitgeber bezuschusst und bringt steuerliche Vorteile mit sich.
- Die Erhöhung formal kontrollieren lassen und bei Bedarf eine Rückforderung oder eine anwaltliche Prüfung einleiten.
Wenn am Ende doch ein Wechsel steht: Jede Beitragserhöhung verschafft Ihnen ein Sonderkündigungsrecht (§ 205 Abs. 4 VVG), das Ihnen zwei Monate ab Zugang der Mitteilung Zeit lässt. Setzen Sie die Kündigung erst auf, wenn Ihr Anschlussschutz lückenlos gesichert ist.
Der auslösende Faktor: nach diesen Regeln läuft eine Anpassung ab
Einen Beitrag darf ein Versicherer nicht nach eigenem Gutdünken festsetzen, wie es bei einem Stromvertrag denkbar wäre. Vorgegeben ist der Rahmen durch § 203 Abs. 2 VVG: Eine Anpassung setzt voraus, dass sich eine der beiden Rechnungsgrundlagen nicht nur vorübergehend geändert hat – betroffen sind entweder die Versicherungsleistungen (die Ausgaben) oder die Sterbewahrscheinlichkeit (die Lebenserwartung).
Maßgeblich für die Frage, ob angepasst werden muss, ist der sogenannte auslösende Faktor: das Verhältnis der tatsächlich benötigten zu den ursprünglich kalkulierten Werten. Seine Ermittlung ist in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) geregelt. Grob vereinfacht heißt das:
- Leistungsausgaben: Liegt die Abweichung oberhalb von 10 %, muss der Beitrag angepasst werden. In vielen Tarifen ist eine abgesenkte Schwelle von 5 % vereinbart – die Anpassung kommt dann früher, dafür in kleineren Schritten. Bei einer Abweichung unterhalb von 5 % ist eine Beitragserhöhung nicht möglich.
- Sterbewahrscheinlichkeit: Für diese Rechnungsgrundlage greift die Schwelle oberhalb von 5 %.
Kosten, die nur zeitweilig steigen, rechtfertigen keine Anpassung. Ist der auslösende Faktor jedoch überschritten, treten ein unabhängiger mathematischer Treuhänder sowie die Finanzaufsicht BaFin auf den Plan und bestätigen die Beitragsanpassung nach Prüfung.
Diese Ursachen lassen den PKV-Beitrag kalkulatorisch wachsen
- Medizinische Inflation und Leistungsausgaben: Binnen fünf Jahren legten die Leistungsausgaben der PKV um rund 30 % zu. (Quelle: https://www.pkv.de/)
- Höhere Lebenserwartung: Mit längerer Vertragslaufzeit werden insgesamt mehr Leistungen abgerufen.
- Zinsumfeld und tariflicher Rechnungszins: Den Ausschlag gibt nicht die gesetzliche Obergrenze von 3,5 % (§ 4 KVAV), sondern der Rechnungszins des betreffenden Tarifs. Bleibt der aktuarielle Unternehmenszins (AUZ) darunter, ist der Rechnungszins bei der nächsten Beitragsanpassung zu senken. Eine Zinsgarantie wie in der Lebensversicherung besteht nicht – auch bestehende Verträge erfasst die Absenkung. Schon rund 0,1 Prozentpunkte weniger Rechnungszins bedeuten knapp 1 % mehr Beitrag, sodass Anpassungsjahre mit Zinsabsenkung besonders spürbar ausfallen. Das gestiegene Marktzinsniveau entlastet lediglich mit Verzögerung, weil die Kapitalanlagen langfristig festgelegt sind.
- Kollektiv- und Stornoeffekte: Schrumpft das Kollektiv eines Tarifs, verteilen sich dieselben Kosten auf weniger Köpfe.
Sprunghafte Beiträge und der Bündelungseffekt
Typisch für die PKV: Der Beitrag rührt sich mehrere Jahre nicht und legt dann kräftig zu. Der Grund liegt darin, dass eine Anpassung ausgeschlossen ist, solange der auslösende Faktor knapp unter der Schwelle von 5 % verharrt.
Ist die Schwelle beim auslösenden Faktor überschritten, wird im Anpassungsjahr auch der bis dahin aufgestaute Bedarf nachgeholt.

Ein Gegengewicht bildet die Limitierung: Versicherer sind gehalten, Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) aufzuwenden, damit sich starke Beitragssprünge abfedern lassen – besonders bei älteren Versicherten. Die Praxis unterscheidet sich von Haus zu Haus. Einige Gesellschaften bringen viel Geld auf einmal ein und schwächen die Erhöhung für ein bis zwei Jahre stark ab, so beispielsweise die Generali. Bei anderen verteilt sich der Einsatz über mehrere Jahre: Die Entlastung fällt jährlich niedriger aus, begleitet die Versicherten dafür länger, wie es die Hallesche Krankenversicherung praktiziert.
Weshalb ältere, nicht mehr offene Tarife am deutlichsten steigen
Ganz vorn stehen geschlossene Tarife, in denen keine jungen Versicherten mehr nachwachsen: Das Kollektiv altert und die Ausgaben nehmen zu (Vergreisungseffekt). Bedeutung hat außerdem die Unterscheidung von Bisex-Tarifen (Vertragsabschluss vor dem 21.12.2012) und Unisex-Tarifen. Wer bis heute in einem alten Bisex-Tarif steckt, findet dort meist den größten Spielraum für Optimierungen.
Welche Beitragsentwicklung zeigt der Rückblick?
Jahrelang blieb es sehr moderat, zuletzt folgte dann ein deutlicher Ausschlag nach oben. Im branchenweiten Musterfall waren es 2023 im Durchschnitt lediglich rund 1 %, 2025 dagegen etwa 10,6 % – ein Höchstwert, wie ihn ein Vierteljahrhundert nicht gesehen hat.

Durchschnittliche jährliche PKV-Beitragsanpassung (Musterfall Angestellter). Quelle: map-report (Franke und Bornberg). Die Auswertung stützt sich auf jene elf Gesellschaften, die dem map-report vollständige Daten geliefert haben – in Summe rund 42 % Marktanteil.
Für 2027 kalkuliert die Branche wieder mit einem Zuwachs im niedrigen zweistelligen Bereich, der schätzungsweise die Hälfte bis zwei Drittel aller Privatversicherten erfassen wird. Dieser Wert beschreibt allerdings nur den Durchschnitt – Ihr Tarif kann erheblich darunter oder darüber landen.
Marktvergleich 2027: die Einordnung der Generali
Zwischen den Anbietern klaffen die Anpassungen 2027 weit auseinander. Unsere eigene Auswertung stützt sich auf die schon veröffentlichten Neugeschäfts-Tarife (durchschnittliche Beitragsanpassungen von 2025 auf 2026) und mittelt über alle Tarife sowie Alterskohorten; daraus wird die Spannweite je Gesellschaft ersichtlich. Über sämtliche ausgewerteten Häuser hinweg liegt der Durchschnitt bei etwa 13,7 % – wo genau sich die Generali für 2027 einordnet, ergänzen wir an dieser Stelle, sobald die Werte offiziell bekannt sind.
Wo steigen die Beiträge stärker – PKV oder GKV?
Immer wieder heißt es, die PKV müsse zwangsläufig teurer werden als die gesetzliche Krankenversicherung. Die Zahlen über lange Zeiträume sprechen dagegen: Seit dem Jahr 2005 legten die PKV-Beiträge im Mittel jährlich um 3,1 % zu, die der GKV um 3,8 %.

Quelle: Indexierte Beitragsentwicklung (2005 = 100), hergeleitet aus den Ø-Steigerungsraten des WIP: PKV +3,1 % p. a., GKV +3,8 % p. a.
Dazu tritt ein qualitativer Aspekt: Der Leistungskatalog der GKV unterliegt fortlaufenden Änderungen, die meistens Einschränkungen bedeuten, während in der PKV der einmal vereinbarte Leistungsumfang vertraglich zugesichert bleibt.
Rechtliche Wirksamkeit der Beitragserhöhung: der Stand der Rechtsprechung
Manche Erhöhung scheitert an einer genaueren Prüfung. Verlangt wird nach § 203 Abs. 5 VVG, dass die Mitteilung die maßgeblichen Gründe ausweist, also die konkret betroffene Rechnungsgrundlage. Mit dem Grundsatzurteil vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) stellte der BGH klar: Formelhafte Begründungen oder das schlichte Zitieren des Gesetzeswortlauts reichen nicht aus. Zur Offenlegung der Kalkulation ist der Versicherer nicht verpflichtet – für deren Richtigkeit trägt er im Streitfall aber die Beweislast.
- Ein formeller Begründungsmangel nimmt der Anpassung die Wirksamkeit, lässt sich jedoch beheben: Wird die Begründung nachgereicht, gilt die Anpassung ab diesem Zeitpunkt (ex nunc) – eine Rückwirkung tritt nicht ein.
- Kommt später ein wirksames Anpassungsschreiben, entsteht dadurch eine neue Rechtsgrundlage für die gesamte Prämienhöhe; eine vorherige fehlerhafte Erhöhung wirkt sich auf die Zukunft nicht mehr aus.
- Aus Fehlern beim Treuhänder folgt nicht zwingend, dass eine rechnerisch einwandfreie Anpassung unwirksam wäre.
War die Erhöhung formell unwirksam, steht Ihnen der Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB für zu viel gezahlte Beiträge offen. Verjährt wird regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende, begrenzt durch eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren. Eine unwirksame Erhöhung, die Sie 2023 erreicht hat, können Sie daher meist noch bis zum 31.12.2026 geltend machen.
Überblick: welche Maßnahme bringt was?
| Maßnahme | Wirkung | Aufwand | Für wen besonders geeignet |
|---|---|---|---|
| Interner Tarifwechsel (§ 204) | Beitrag bis zu ~43 % niedriger, Rückstellungen bleiben bestehen | mittel | So gut wie alle, vor allem ältere und lange bestehende Verträge |
| Selbstbehalt erhöhen | Unmittelbar weniger Beitrag | gering | Wer selten zum Arzt geht und Rücklagen hat |
| Leistungskatalog anpassen | Beitrag sinkt durch gestrichene Bausteine | gering | Bei Komfortleistungen ohne echten Nutzen |
| Beitragsentlastungstarif | Stabilere Beiträge nach dem Berufsleben | mittel | Angestellte, deren Arbeitgeber zuschießt |
| Formale Prüfung / Rückforderung | Erstattung, sofern Formfehler vorliegen | mittel–hoch | Wenn die Begründung fragwürdig erscheint |
| Anbieterwechsel / Kündigung | Nur im Ausnahmefall zu empfehlen (Rückstellungen sind verloren) | hoch | Bloß bei sehr kurzer Vertragsdauer |
Das Wichtigste zum Schluss
Wie stark die Generali ihre Tarife 2027 anhebt – und ob überhaupt –, ist derzeit offen; die genauen Werte je Tarif und Alterskohorte liefern wir nach, sobald sie feststehen. Unabhängig davon gilt: Eine Beitragserhöhung müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Die größte Wirkung entfaltet ein gut begleiteter interner Tarifwechsel, bei dem die Altersrückstellungen erhalten bleiben und der meist ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich ist.
PKV-Beitragserhöhung kostenfrei prüfen lassen
Wir prüfen Ihre Beitragserhöhung und zeigen Ihnen konkrete und nachhaltige Tarifalternativen – ohne Verlust Ihrer Alterungsrückstellungen und bei gleichwertigem Leistungsniveau. Jetzt Unterlagen hochladen und Rückruf vereinbaren!
FAQ: Häufige Fragen zur Generali Beitragserhöhung 2027
In welcher Höhe erhöht die Generali 2027 die Beiträge?
Verlässliche Prozentwerte für 2027 stehen bislang aus. Die Anpassungen im Neugeschäft werden ab Oktober 2026 bekannt gegeben, das Änderungsschreiben für Bestandskunden folgt gewöhnlich im November.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Beitrag zu hoch wird?
Bevor Sie kündigen, gibt es mehrere Zwischenschritte: den internen Tarifwechsel nach § 204 VVG, einen höheren Selbstbehalt und den Basistarif, dessen Beitrag den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen darf. Wer schon vor 2009 privat versichert war, kann unter bestimmten Bedingungen in den Standardtarif gehen. Bei bereits aufgelaufenen Beitragsschulden greift der Notlagentarif nach § 153 VAG. Nehmen Sie Kontakt zum Versicherer auf, bevor Zahlungen ausbleiben.
Ist ein Anbieterwechsel eine gute Idee?
Nur ausnahmsweise. Bei Verträgen ab 2009 geht allein der Übertragungswert im Umfang des Basistarifs mit, bei älteren Verträgen bleibt die Alterungsrückstellung vollständig beim alten Versicherer. Zusätzlich fällt eine neue Gesundheitsprüfung an, die von Ihrem jetzigen Gesundheitszustand ausgeht. Damit ist der interne Tarifwechsel praktisch immer die bessere Lösung.
Gilt die Erhöhung auch für meine mitversicherten Kinder?
Ja, denn für Kinder gelten separat kalkulierte Tarife, die genauso angepasst werden können. Prozentual liegen die Anpassungen oft über denen der Erwachsenen, weil der Ausgangsbeitrag geringer ausfällt – in Euro betrachtet hält sich die Mehrbelastung meist in Grenzen.
Darf ich den Vertrag wegen der Erhöhung beenden?
Ja, über das Sonderkündigungsrecht aus § 205 Abs. 4 VVG, das zwei Monate ab Zugang der Mitteilung läuft. Sinnvoller ist in den meisten Fällen jedoch ein interner Tarifwechsel, weil dabei die Alterungsrückstellungen nicht verloren gehen. Kündigen Sie erst nach dem Nachweis eines nahtlosen Anschlussschutzes.
Klettert der Arbeitgeberzuschuss ebenfalls?
Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte Ihres Beitrags, begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 257 SGB V). Ist dieser Deckel bereits erreicht, tragen Sie die Erhöhung allein – bei hohem Beitrag schlägt eine Anpassung deshalb doppelt zu Buche.
Bleibt mein Versicherungsschutz beim internen Tarifwechsel gleich?
Ein Wechsel nach § 204 VVG lässt Ihre erworbenen Rechte und die vollständige Alterungsrückstellung unberührt. Wählen Sie einen Tarif mit gleichartigem Schutz, bleibt auch der Leistungsumfang unverändert. Nur für echte Mehrleistungen des neuen Tarifs darf eine Gesundheitsprüfung erfolgen, verbunden mit einem möglichen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss – alternativ lassen Sie diesen Teil weg.
Kann die Generali einen Tarifwechsel ablehnen?
Nein. Der Anspruch auf einen Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz ergibt sich unmittelbar aus § 204 VVG und ist für den Versicherer bindend. Statthaft ist nur eine Gesundheitsprüfung für echte Mehrleistungen.
Wieso steigt mein Beitrag stärker als im Branchendurchschnitt?
Weil jeder Tarif für sich gerechnet wird. Entscheidend sind die Kostenentwicklung Ihres Tarifkollektivs, der Abstand zur vorherigen Anpassung und ob der Tarif noch Neukunden aufnimmt. Geschlossene Tarife und alte Bisex-Verträge bewegen sich regelmäßig oberhalb des Schnitts.
Wie erkenne ich eine möglicherweise unwirksame Erhöhung?
Meist setzt man bei der Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG an: Sie muss die maßgebliche Rechnungsgrundlage konkret bezeichnen; leere Formulierungen genügen dem BGH nicht. Die abschließende Prüfung sollte anwaltlich erfolgen.
Bis wann kann ich zu viel gezahlte Beiträge zurückverlangen?
Drei Jahre lang, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der jeweilige Beitrag geflossen ist – nicht ab dem Erhöhungsschreiben. Beiträge aus 2024 lassen sich damit bis zum 31.12.2027 zurückfordern, Beiträge aus 2025 bis Ende 2028. Die absolute Obergrenze liegt bei zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.



