Was man hierzulande bisher nur aus Asien kannte, ist inzwischen auch in deutschen Supermärkten Alltag: Menschen mit Atemmasken. Aus Mangel an „Originalen“ sehen diese häufig ziemlich bunt aus, weil inzwischen eigentliche Schneiderwerkstätten auch für Krankenhäuser dringend benötigte Masken herstellen. Die Krankheit Covid 19 bzw. das ursächliche neuartige Coronavirus sind ein wichtiger Faktor geworden. Viele Versicherte fragen sich, ob und inwieweit sie im Falle einer Infektion und möglicher schwerer Folgebeschwerden durch ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert sind. Hierzu betrachten wir in unserem Beitrag, welche Rolle die Infektionsklausel bei Covid 19 spielt.

 

Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Typischerweise findet man Infektionsklauseln in den Vereinbarungen von Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU). Die Infektionsklause gibt es nicht, sie wird von den Versicherungen individuell formuliert. Die Infektionsklausel kann daher sowohl bei den unterschiedlichen privaten Versicherungen und auch innerhalb des Tarifsystems eines Unternehmens ganz unterschiedlich formuliert bzw. definiert sein und entsprechend andere Leistungsumfänge umfassen und vielfältige Voraussetzungen bedingen. Bis vor wenigen Jahren war eine Infektionsklausel nicht unbedingter Bestandteil des Versicherungsvertrages und sie noch heute umstritten in der Frage, ob sie überhaupt notwendig sei, da Leistungsfälle bisher äußerst selten sind und unterstellt wird, dass die BU mit Infektionsklausel irreführenderweise mit erheblichen Vorteilen beworben werden, die zweifelhaft sind.

 

Beispielformulierung Infektionsklausel Allianz Versicherung

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge eines Tätigkeitsverbotes, das von der zuständigen (Gesundheits-) Behörde ausschließlich aus medizinischen Gründen nach § 31 Bundesinfektionsschutzgesetz ausgesprochen wurde und das mindestens 50% der bisherigen Berufstätigkeit betrifft, außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und sie darüber hinaus auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. [...]“

 

Interessant ist, dass die Allianz keine Beschränkung auf bestimmte Berufe vorgibt. Andere PKV-Versicherer beschränken die Infektionsklausel beispielsweise auf Ärzte und Studierende der Human- und Zahnmedizin.

 

Was bedeutet die Infektionsklausel?

Infektionsklauseln in BU-Tarifen sollen sicherstellen, dass der Versicherte aufgrund einer Infektionsgefahr bei einem gesetzlichen oder behördlichen Beschäftigungsverbot von mindestens 6 Monaten schon die versicherte Berufsunfähigkeitsrente erhält. Und dies auch dann, wenn der Versicherte auch noch gar nicht berufsunfähig ist, weil sich bei ihm noch keine oder wenige gesundheitliche Beschwerden zeigen.

 

 

Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gern - Jetzt kostenfrei informieren.


Die Datenschutzrichtlinien und Erstinformation habe ich zur Kenntnis genommen.

 

Die Infektionsklauseln leisten beispielsweise dann, wenn aufgrund eines lang anhaltenden oder behördlichen Beschäftigungsverbot z. B. ein Arzt, Zahnarzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes wegen der Infektionsgefahr für den Patient quasi ein Berufsverbot erhält. Oder wenn der Versicherte sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert hat und daraufhin seinen Beruf nicht mehr ausüben darf. Das gilt beispielsweise für Krankheiten wie Röteln, Masern oder Tuberkulose – aber auch für Salmonellen, Hepatitis sowie HIV.

 

Greift die Infektionsklausel bei Coronavirus und Covid 19?

Wer eine private BU mit dem Einschluss der Infektionsklausel abgeschlossen hat, kann bei einem behördlich oder gesetzlich angeordneten Tätig­keits­verbot mit einer Leistung rechnen. Der Versicherte gilt nach der Infektionsklausel als berufsunfähig und kann Leistungen erhalten. Da die private Be­rufs­un­fähig­keits­versicherung bei jeder nicht explizit ausgeschlossenen Krankheit leistet, gilt dies natürlich theoretisch auch für Covid-19. Im Ernstfall, wie wir es jetzt mit Covid 19 erleben, werden allerdings nicht alle Versicherten mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung für den entstehenden Verdienstausfall entschädigt. Das liegt daran, dass die Infektionsklausel in aller Regel nur greift, wenn ein Berufsverbot 6 Monate bestand oder voraussichtlich 6 Monate bestehen wird. Die Infektionsklausel wird daher, wie es die aktuelle Lage vermuten lässt, im Falle des Coronavirus nicht gelten. Die Betroffenen werden zwar nach dem Infektionsschutzgesetz unter Quarantäne gestellt, sind aber nach wenigen Wochen wieder geheilt bzw. gelten als solches.

 

Was ist, falls die Infektionsklausel für mich nicht gilt?

Gemäß § 56 des Infektionsschutzgesetzes erhalten Betroffene für die ersten sechs Wochen  eine Erstattung Ihres gesamten Verdienstausfalls. Ab der 7. Woche reduziert sich der Anspruch dann allerdings auf die Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Selbstständige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt.

 

Wenn Ihnen infolge der Corona-Epidemie finanzielle Schwierigkeiten bevorstehen, lesen Sie bitte hier:

https://kvoptimal.de/blog/private-krankenversicherung/loesungen-fuer-privat-krankenversicherte-im-falle-von-zahlungsschwierigkeiten-durch-corona

 

Fazit

Eine Infektionsklausel in der BU ist vor der Corona-Pandemie ein eher nebensächlicher Vertragsbestandteil gewesen. Er ist vor allem Ärzten und anderen Heilberuflern als Zusatzvereinbarung vorbehalten, um die Auszahlung der BU-Rente bei einem gesetzlichen oder behördlichen Beschäftigungsverbot aufgrund von Infektionsgefahr zu ermöglichen. Die meisten Versicherer leisten hier, wenn das Infektionsrisiko und das damit einhergehende Berufsverbot mindestens 6 Monate anhält. Da an Covid 19 Erkrankte meist nach wenigen Wochen als geheilt gelten ist nicht genau abzusehen, wird die Infektionsklausel für sie nicht gelten. Anders verhält es sich für Ärzte und Heilberufe mit (vorübergehendem) Berufsverbot, weil man krank sein oder ansteckend wirken könnte, und die ggf. eine vorzeitige BU-Rente beanspruchen können.