Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, errechnet sich aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der Kassen. Er liegt mit 1,1 Prozent um 0,2 Prozentpunkte etwas höher als im Jahr 2015. Der Durchschnittssatz gibt keine Auskunft darüber, wie hoch der jeweilige Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist, da die Finanz-Reserven nicht bei der Berechnung des Durchschnittssatzes berücksichtigt werden.

"Angesichts unserer älter werdenden Gesellschaft und des medizinischen Fortschritts müssen wir mit steigenden Gesundheitskosten rechnen und zugleich die Beitragsentwicklung in Schach halten.“ So argumentiert der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. Weiter führt er in seiner Ankündigung vom 23.10.2015 aus: “Deshalb werden wir die Zusatzbeiträge, die die Kassen jetzt festlegen, weiter im Auge behalten. Eine gute Versorgung gibt es aber nicht zum Nulltarif. Bei all unseren Gesetzesvorhaben geht es daher immer darum, Patientinnen und Patienten auch in Zukunft Spitzenmedizin und gute Pflege zur Verfügung zu stellen und unser Gesundheitswesen zugleich nachhaltig finanzierbar zu gestalten"

 

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Der Schätzerkreis zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der GKV prognostiziert die Entwicklungen. Auf Basis dieser Daten errechnet sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Der Kreis geht für das Jahr 2016 insgesamt von 206,2 Milliarden Euro Einnahmen aus und von Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen von 220,6 Milliarden Euro. Die Finanz-Reserven der Kassen betragen etwa 15 Milliarden Euro und fließen in die Rechnung nicht ein. So ergeben sich Spielräume über die Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze.

Für die Kassen ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ein bedeutender Gradmesser für ihre Haushaltsplanungen sowie für die Ermittlung des individuellen Beitragssatzes. Diese steht in den nächsten Wochen an. Für die Versicherten in der GKV ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ebenfalls von Bedeutung. Wenn die Krankenkasse erstmalig den Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht, muss sie die Mitglieder vorher in einem gesonderten Schreiben informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Sie ist weiter verpflichtet, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zu nennen und auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbands hinzuweisen, aus der die Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen zu entnehmen sind. Liegt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, müssen die gesetzlichen Krankenkassen auf die Möglichkeit hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Kasse wechseln kann.