Viele Paare sind ungewollt kinderlos. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat jedes 6. bis 7. Paar Probleme, ohne ärztliche Unterstützung schwanger zu werden. In vielen Fällen kann die Medizin helfen. So wurden 2014 mehr als 2,5 Prozent aller geborenen Kinder nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers, also einer künstlichen Befruchtung, geboren. Statistisch betrachtet bedeutet es, dass in jeder großen Schulklasse ein Kind sitzt, das im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung gezeugt wurde. Künstliche Befruchtungen sind jedoch sehr kostspielig und ob die Krankenversicherungen die Bezahlung übernehmen, ist nicht sicher. Gesetzlich Versicherte erhalten seit der Gesundheitsreform 2004 nur noch 50 Prozent der Kosten erstattet, Privatversicherte dagegen können in den meisten Fällen eine volle Kostenübernahme von ihrer Versicherung erwarten. Wir geben Ihnen hier einen Überblick, was die Kassen unter welchen Voraussetzungen leisten.

Das Wichtigste zur Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung

Die am häufigsten durchgeführten Methoden für künstliche Befruchtungen sind Insemination, In-vitro-Fertilisation (IVF) und intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). Bei einer Insemination wird der Samen des Partners oder Spendersamen injiziert. Bei der IVF handelt es sich um die klassische Befruchtung außerhalb des Körpers, also das Zusammenführen von Samen und Eizellen im Reagenzglas. Eine Sonderform hierbei ist die ICSI, bei der genau ein Spermium in eine Eizelle injiziert wird. Welche Methode für künstliche Befruchtung jeweils in Frage kommt, hängt von der Ursache der Kinderlosigkeit ab.

 

Eine künstliche Befruchtung kostet zusammen mit allen Behandlungen, Untersuchungen und Medikamenten durchschnittlich etwa 3.000 Euro. Nicht selten sind drei bis fünf Versuche nötig, bis es mit der Schwangerschaft klappt. Für Paare mit Kinderwunsch ist das eine nicht zu vernachlässigende finanzielle Belastung – abgesehen von dem häufig zunehmenden psychischen Druck während der Kinderwunschbehandlung.

 

Voraussetzungen und Leistungen der GKV bei einer Kinderwunschbehandlung

Gesetzliche Versicherte haben nach §27a SGB V einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sich ihre Krankenkasse an den sogenannten „Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ beteiligt. Im Allgemeinen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung 50 Prozent der Behandlungs- und Medikamentenkosten. Dabei ist die Kostenübernahme – abhängig von der jeweiligen Behandlungsmaßnahme – hinsichtlich der Anzahl der Behandlungsversuche begrenzt: So trägt die GKV

 

  • bis zu 8 Zyklen einer Insemination ohne vorherige hormonelle Stimulation
  • bis zu 3 Zyklen einer Insemination mit hormoneller Stimulation
  • bis zu 3 Zyklen einer IVF oder einer ICSI-Behandlung

Die Behandlungen können bei Bedarf nacheinander in Anspruch genommen werden, wenn die vorangegangene Therapie erfolglos war. Nur die jeweils drei Zyklen IVF und ICSI schließen einander aus: Hier muss also von vornherein entschieden werden, ob eine IVF oder ICSI durchgeführt wird.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen 50 Prozent der Kosten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Paar muss verheiratet sein.
  • Beide Partner müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Frau ist höchstens 40 Jahre und der Mann höchstens 50 Jahre alt.
  • Es dürfen nur Ei- und Samenzellen des Ehepaars verwendet werden. Nicht übernommen werden die Kosten für eine künstliche Befruchtung durch einen Samenspender.
  • Die Behandlung ist medizinisch notwendig. So regeln beispielsweise für das ICSI-Verfahren Grenzwerte im Spermiogramm des Mannes, ob eine schwere Störung der männlichen Fruchtbarkeit vorliegt und es von der Krankenkasse einen Zuschuss gibt.
  • Der Arzt bzw. die Einrichtung verfügt über eine vertragliche Zulassung für die Kinderwunschbehandlung von der zuständigen Landesbehörde.
  • Es ist ärztlich bescheinigt, dass die Behandlung ausreichende Erfolgsaussichten hat.

 

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Mit dem Beschluss des Versorgungsstrukturgesetzes von 2012, dürfen gesetzliche Krankenversicherungen freiwillige Zusatzleistungen im Bereich künstliche Befruchtung anbieten. So bieten einige gesetzliche Krankenversicherer als Satzungsleistungen zum Beispiel erweiterte Altersgrenzen an oder sie übernehmen die gesetzlichen Leistungen einer künstlichen Befruchtung auch für unverheiratete Paare.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt zudem seit April 2012 finanzielle Mittel zur Unterstützung ungewollt kinderloser Paare zur Verfügung. Diese Bundesmittel sind jedoch daran geknüpft, dass sich das Bundesland, in dem das Paar seinen Hauptwohnsitz hat, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund an den Behandlungskosten beteiligt. So können Versicherte, die in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen oder Thüringen wohnen, einen Zuschuss beantragen. In Thüringen, Sachsen und Niedersachsen erhalten auch unverheiratete Paare die Förderung. Je nach Bundes­land bekommen verheiratete Paare bis zu 25 Prozent für den ersten bis dritten Versuch und bis zu 50 Prozent beim vierten Versuch. Unver­heiratete Paare erhalten weniger, nämlich bis zu 12,5 Prozent der Behand­lungs­kosten für die erste bis dritte Kinder­wunsch­behand­lung und bis zu 25 Prozent beim vierten Versuch.

Übrigens: Nach erfolgreicher Kinderwunschbehandlung, hat ein Paar erneut Anspruch auf bis zu drei Behandlungen. Dies gilt auch für Privatversicherte.

Kostenbeteiligung für Kinderwunschbehandlung bei Privatversicherten

Die Regelungen für die Kostenübernahme bei künstlichen Befruchtungen ist bei den privaten Krankenkassen sehr unterschiedlich geregelt. So ist anders als in der GKV die Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung meist nicht an pauschalen Anzahlen an Behandlungsversuchen, am Status der Heirat oder an starren Altersgrenzen gebunden. Entscheidend ist grundsätzlich, dass eine Erfolgsaussicht dafür besteht, dass der Behandlungsversuch zu einer Schwangerschaft führt. Weiterhin muss das „Verursacherprinzip“ der PKV greifen, das heißt, die Unfruchtbarkeit muss auf den PKV-Versicherten in der Partnerschaft zurückgehen. Weiterhin wurde in einem BGH-Urteil von 2005 festgestellt, dass der Anspruch auf Kostenerstattung generell erlischt, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 Prozent nicht mehr erreicht wird. Die tritt zum Beispiel ein, wenn die Frau die 40 überschritten hat. Vor Beginn einer Behandlung ist es aber immer sinnvoll, die Kostenübernahme einzelner Behandlungen mit der Kasse zu klären.

 

Sind die tarifgemäßen Voraussetzungen erfüllt, übernehmen private Krankenversicherer die Kosten einer Kinderwunschbehandlung meist im vollen Umfang. Einige Tarife, überwiegend Basis‐ oder Einsteigertarife schließen die Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung jedoch aus.

 

 

Wie finde ich eine private Krankenversicherung, die für meine künstliche Befruchtung zahlt?

Eine Kinderwunschbehandlung kostet viel Geld. Daher lohnt es sich beim Abschluss einer neuen Versicherung beziehungsweise beim internen Tarifwechsel zu prüfen, welche Leistungen von der privaten Krankenkasse für die Kinderwunschbehandlung übernommen werden. Eine unabhängige Beratung wie KVoptimal.de hilft Ihnen dabei, den geeigneten Tarif mit umfangreichen Leistungen im Bereich künstliche Befruchtung bei Ihrer Krankenkasse zu finden. Sie können sich dabei auf Ihr Tarifwechselrecht berufen, nachdem Sie jederzeit ohne Verluste der Altersrückstellungen intern wechseln können.