Gesetzlich Krankenversicherte haben einen rechtlichen Anspruch darauf, mit medizinischen Hilfsmitteln wie etwa Hörgeräten, Sehhilfen, Milchpumpen, Rollstühle oder orthopädischen Schuheinlagen versorgt zu werden. Voraussetzung ist, dass die Produkte nachweislich erforderlich sind, um den Erfolg der Behandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen beziehungsweise dieser vorzubeugen. Ziel ist es, dass die Versicherten die richtigen Hilfsmittel erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Alle Hilfsmittel, für die die gesetzliche Krankenkasse (GKV) die Kosten übernimmt, stehen im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis. In diesem Beitrag diskutieren wir folgende Fragen: Was ist das Hilfsmittelverzeichnis in der GKV? Welche Leistungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse laut Hilfsmittelverzeichnis der GKV? Welche Änderungen gibt es in 2017?

Hilfsmittelverzeichnis in der GKV 2017 – Überblick und Neuigkeiten

Das Hilfsmittelverzeichnis in der GKV ist eine systematisch strukturierte Datenbank, die fortlaufend aktualisiert wird. Mittlerweile enthält es mehr als 29.000 Hilfsmittel in 33 Produktgruppen entsprechend ihrer Einsatzgebiete. Für die Erstellung und kontinuierliche Anpassung an den medizinisch-technischen Fortschritt vom Hilfsmittelverzeichnis und auch vom ergänzenden Pflegehilfsmittelverzeichnis mit sechs Produktgruppen ist der GKV-Spitzenverband zuständig. In den Produktgruppen sind alle auf dem Markt verfügbaren Hilfsmittel übersichtlich aufgelistet. Die Aufnahme und Zulassung neuer Hilfsmittel in den Katalog erfolgt über eine Antragstellung des Herstellers. Das Hilfsmittelverzeichnis ist das Pendant zu den Hilfsmittelkatalogen der privaten Krankenkassen, die jedoch nicht einheitlich sind, sondern jeweils vom PKV-Versicherer definiert werden.

 

Es gibt eine Vielzahl von Produkten, die die Lebensqualität von Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung verbessern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Arbeit ermöglichen. Das Hilfsmittelverzeichnis wurde ins Leben gerufen, um zu klassifizieren, welche Hilfsmittel als Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen.

Mit dem Hilfsmittelverzeichnis sollte eine umfassende Produkttransparenz für GKV-Versicherte gewährleistet werden. Weiterhin wird es zum Beispiel in Versorgungsfragen häufig als Entscheidungshilfe von Ärzten und gesetzliche Krankenkassen herangezogen.

 

Welche Kosten für Hilfsmittel werden übernommen, welche nicht?

Grundsätzlich gilt: Alle gesetzlichen Krankenkassen sind rechtlich dazu verpflichtet, für alle gelisteten Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis die Kosten zu übernehmen, da man davon ausgeht, dass die unterstützenden Mittel den Therapie- und Behandlungsprozess positiv beeinflussen. Um herauszufinden, ob Ihre Krankenversicherung die Kosten für bestimmte Hilfsmittel übernimmt, können Sie das Hilfsmittelverzeichnis online auf den Seiten des KGV Spitzenverbandes abrufen. Sie können ein konkretes Hilfsmittel suchen oder sich allgemein über mögliche Produkte informieren, die ihnen bei einer bestimmten Erkrankung oder Behinderung helfen könnten. Für den GKV-Versicherten entstehen in diesem Falle meistens nur geringe Kosten in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung.

 

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Werden Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, in Anspruch genommen, so trägt nicht zwangsläufig der Patient die Mehrkosten. Das Hilfsmittelverzeichnis dient in erster Linie als Orientierungshilfe und hat rein informatorischen Charakter. Ist ein Hilfsmittel nicht aufgelistet, kann es dennoch verordnet und von der Krankenkasse bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel im Einzelfall nach Antrag und Prüfung als erforderlich eingestuft wird. Wir empfehlen Ihnen vorab mit Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme zu klären.

 

Welche Neuerungen gibt es im Hilfsmittelverzeichnis in der GKV 2017?

Alle Eintragsänderungen und neu aufgenommen Hilfsmittel werden in Nachträgen zum Hilfsmittelverzeichnis beziehungsweise Pflegehilfsmittelverzeichnis hinzugefügt. Hier finden Sie alle aktuellen neuen Produkte und Änderungen im Hilfsmittelverzeichnis der GKV.

 

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG), das gerade erst am 13. März 2017 vom Bundesrat gebilligt wurde, soll eine zeitgemäße Versorgung mit Hilfsmitteln gewährleisten. Neu ist, dass Versicherte mit einer Seheinschränkung von mindestens 6 Dioptrien (bei Hornhautverkrümmung mindestens 4 Dioptrien) einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des Festbetrags beziehungsweise des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises haben. Zukünftig soll generell die Qualität der neu aufgenommenen Hilfsmittel eine größere Rolle spielen und nicht allein der Preis entscheiden. Ein weiterer Punkt ist die größere Wahlmöglichkeit, die den GKV-Versicherten zugestanden werden soll. Zudem soll das Hilfsmittelverzeichnis bis Ende 2018 grundlegend überarbeitet werden.

 

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