Die Sozialversicherungswerte gehen uns alle etwas an, informieren sie doch über Verdienstgrenzen und Beitragssätze, die im nächsten Jahr gelten. Genau genommen, geht es also darum, ob und wie viel mehr oder weniger vom Bruttogehalt übrigbleibt. Die Rechengrößen zur Sozialversicherung werden von der Bundesregierung festgelegt und folgen dabei strengen Vorgaben. Als Basis dient die Einkommensentwicklung im vorangegangenen Jahr, also 2021.

Seit dem 8. September liegt der Referentenentwurf zur – Vorsicht: langes Wort! – Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vor. Bis dieser endgültig durch Bundesregierung und Bundesrat genehmigt ist, sind die Daten als „geplant“ zu betrachten. Allerdings sollte sich daran erfahrungsgemäß nichts mehr ändern.

Relevante SV-Größen für Privatversicherte sind beispielsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze), die Beitragsbemessungsgrenze, aber auch der Arbeitgeberzuschuss PKV mit dem Höchstbeitrag GKV. Was genau diese Werte für den einzelnen Versicherten bedeuten, erklären wir hier in unserer Übersicht der relevanten Rechengrößen zur Sozialversicherung 2023.

Beitragsbemessungsgrenze 2023: Renten- und Arbeitslosenversicherung

Kurz erklärt: Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welcher Grenze das Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung werden separate Grenzen festgesetzt. Alles, was vom Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Dahinter steckt das Solidaritätsprinzip, nachdem alle Beitragspflichtigen den gleichen prozentualen Anteil ihres Einkommens in die Versicherung einzahlen. Damit Gutverdienende nicht unverhältnismäßig belastet werden, fungiert hier die Beitragsbemessungsgrenze als Deckelung.

Wie beschrieben hängen die Rechengrößen wie die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung von der aktuellen Lohnentwicklung ab. Nachdem 2020 die Löhne durch Phänomene wie die pandemiebedingte Kurzarbeit leicht zurückgegangen sind und auch die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend für 2021 teilweise rückläufig war bzw. nur wenig anstieg, hat sich der Arbeitsmarkt wieder stabilisiert, was man an den neuen Zahlen für die Beitragsbemessungsgrenze 2023 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ablesen kann:

WESTmonatlichjährlichVeränderung (Jahr)
20227.050,00 Euro84.600,00 Euro
2023 (vorläufig)7.300,00 Euro87.600,00 Euro3.000,00 Euro

Versicherte in Westdeutschland haben mit 87.600 Euro einen neuen Höchstwert, bis zu dem das Einkommen beitragspflichtig ist. Der Wert liegt 3.000 Euro über der Grenze aus 2022.

OSTmonatlichjährlichVeränderung (Jahr)
20226.750,00 Euro81.000,00 Euro
2023 (vorläufig)7.100,00 Euro85.200,00 Euro4.200,00 Euro

Die Löhne der Versicherten in Ostdeutschland haben durchschnittlich etwas mehr zugelegt, weswegen die neue Beitragsbemessungsgrenze um 4.000 Euro auf 85.200,00 Euro jährlich steigt. Somit schließt der Osten langsam aber sich die Lücke zur Beitragsbemessungsgrenze im Westen.

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Beitragsbemessungsgrenze 2023: Kranken- und Pflegeversicherung

Kurz erklärt: Während die Grenzen bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und den neuen Bundesländern unterschiedlich sind, gelten bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit einheitliche Beiträge. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung gibt an, bis zu welcher Grenze das Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen wird.

Kranken-/PflegemonatlichjährlichVeränderung (Monat / Jahr)
20224.837,50 Euro58.050,00 Euro
2023 (vorläufig)4.987,50 Euro59.850,00 Euro150,00 Euro / 1.800,00 Euro

Gegenüber dem Vorjahr, in dem dieser Wert noch gleich blieb, steigt die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung 2023 etwas an. Der höhere Arbeitgeberzuschuss kann einigen Versicherten mit hohen Beiträgen zu Einsparungen führen.

Unser Tipp: Interner Tarifwechsel

Gerade für Versicherte, die länger als 10 Jahre in gleichen Tarif versichert sind, der womöglich noch geschlossen wurde, also für Neukunden nicht mehr wählbar ist, können von einem Wechsel des Tarifs profitieren. Mit dem Wechsel in einen neueren Tarif bei Ihrem Versicherer sind sehr gute Einsparmöglichkeiten verbunden. Beitragssenkungen von bis zu 42 Prozent sind im Idealfall möglich – ohne dass Sie auf Leistungen verzichten müssen oder eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich wird.

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Aktuelle Zahlen zum Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2023 und zum Höchstbeitrag GKV lesen Sie hier.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) 2023

Kurz erklärt: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) legt als SV-Größe fest, ab welcher Entgelt-Höhe ein Angestellter nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist – und sich ab sofort privat versichern kann. Daher auch der ebenso gebräuchliche Name Versicherungspflichtgrenze.

allg. JEAG monatlichallg. JEAG jährlichbes. JEAG monatlichbes. JEAG jährlichVeränderung (Monat / Jahr)
20225.362,50 Euro64.350,00 Euro4.837,50 Euro58.050,00 Euro
2023 (vorläufig)5.550,00 Euro66.600,00 Euro4.987,50 Euro59.850,00 Euro187,50 Euro / 2.250,00 Euro

Auch die Jahresarbeitsentgeldgrenze steigt nach einem Jahr Stagnation 2023 wieder an und damit die Hürde, in die PKV zu kommen. Wird 2023 der Wert von 5.550 Euro monatlich bzw. 66.600 Euro jährlich (beides brutto) regelmäßig übertroffen, kann der Versicherte frei wählen zwischen der Versicherung bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Dafür muss das Entgelt die Grenze für die Dauer von mindestens einem Jahr überschreiten. Ggf. negative Folgen müssen nur diejenigen angestellten Privatversicherten fürchten, bei denen das Arbeitsentgelt mit der neuen Grenze regelmäßig unterhalb der Versicherungspflichtgrenze bleibt – und sie daher ggf. zurück in die gesetzliche Krankenversicherung gehen müssen.

Hinweis zur allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze

Bei der Jahresentgeltgrenze wird noch einmal unterschieden zwischen besonderer und allgemeinter Versicherungspflichtgrenze. Für die meisten Versicherten gilt die allgemeinte JAEG. Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt nur für Versicherte, die bereits vor 2002 privat krankenversichert waren. Zum 1. Januar 2003 wurde nämlich die Versicherungspflichtgrenze erhöht und von der Beitragsbemessungsgrenze abgekoppelt.