Viele Arbeitnehmer werden Ende Januar bei ihrem routinemäßigen Blick auf den Lohnzettel verzückt ein kleines Plus registriert haben. Grund dafür ist die Rückkehr zur paritätischen Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber beteiligt sich seit Anfang des Jahres auch an den individuell erhobenen Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen. Für Privatversicherte vor allem interessant sind die neuen Höhen von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, die jährlich neu festgelegt werden. Wir zeigen Ihnen die neuen Zahlen und erklären, was sich dadurch für Sie ändert.

 

Die neuen Bezugsgrößen für die Sozialversicherungswerte 2019 im Überblick

 

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung

WESTmonatlichjährlich
20196.700,00 €80.400,00 €
OSTmonatlichjährlich
20196.150,00 €73.800,00 €

 

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

Kranken-/Pflegemonatlichjährlich
20194.537,50 €54.450,00 €

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze

JEAGjährlich
201960.750,00 €

 

Die Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Grenze der gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge fällig werden. Das betrifft nicht nur die Krankenversicherung, sondern auch die Pflegepflichtversicherung. Renten- und Arbeitslosenversicherung haben eine eigene Grenze. Die Beitragsbemessungsgrenze legt der Gesetzgeber immer zum Ende des Jahres nach einer feststehenden Formel für das Folgejahr fest. Sie richtet sich nach der Lohnentwicklung im Vorjahr: Steigt das durchschnittliche Einkommen, steigt auch die Grenze, oberhalb derer ein Arbeitnehmer keine weiteren Sozialabgaben zahlen muss. Nach dem auch hier geltenden Solidarprinzip zahlen Gutverdiener für Versicherte mit niedrigerem Lohnniveau mit – allerdings eben nur innerhalb der gesetzten Grenzen.

Zudem würden Versicherte ohne die jährliche Anpassung trotz des gestiegenen Lohns geringere Renten bekommen, da für Einkommen über der Bemessungsgrenze keine Beiträge geleistet und demzufolge auch keine Rentenansprüche erworben werden. Für Privatversicherte wirkt sich die Beitragsbemessungsgrenze lediglich auf die Höhe des Beitrags im Basistarif und des PKV Arbeitgeberzuschusses aus.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt im Westen von 78.000 auf 80.400 Euro jährlich, während sie in den neuen Bundesländern von 69.600 auf 73.800 Euro stärker als üblich steigt. Grund dafür ist die beschlossene Rentenangleichung bis 2025 im Rentenüberleitungsabschlussgesetz. Von 2019 bis 2024 werden die Werte stufenweise jährlich an die im Westen angeglichen.

 

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Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Anders verhält es sich bei der Versicherungspflichtgrenze. Diese Einkommensgrenze regelt, wann ein Arbeitnehmer sich privat versichern und in die PKV wechseln darf. Voraussetzung ist die regelmäßige Überschreitung der auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannten Bezugsgröße. Bleibt man darunter, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Andersherum gilt: Falls Sie privat versichert sind und durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019 oder durch Teilzeit, Elternzeit, Krankheit, Jobwechsel etc. unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze gerutscht sind, können Sie wieder zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung wechseln.

 

Fazit

Jedes Jahr ändern sich die Bezugsgrößen zu den Sozialversicherungswerten in Abhängigkeit zur Lohnentwicklung. Für Privatversicherte besonders interessant sind die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresentgeltgrenze. Erstere wirkt sich nämlich direkt auf die Beitragshöhe zum Basistarif und zur Höhe des maximalen Arbeitgeberzuschusses aus. Die Jahresentgeltgrenze entscheidet darüber, ab wann bzw. ob jemand weiterhin genügend Einkommen hat, um sich privat versichern zu dürfen.