Mit der Einführung der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung am 01.01.2009, sollte das Problem der „Nichtversicherung“ und „dem sozialen Sicherungssystem auf der Tasche liegen“ grundsätzlich ausgeräumt werden.

Der Problemstellung „Nichtzahlung der Beiträge“ hat man sich jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nur unzureichend gestellt, daher wurde mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung diesem Missstand entgegengewirkt.

Ergebnis des 01.08.2013 in Kraft getretenen Gesetztes ist der Notlagentarif.

Zusammengefasst:

  • Zahlt der Versicherte seine Beiträge nicht wird er in den Notlagentarif zu einer Prämie in Höhe von bis zu 120€ monatlich umgestellt.
  • Er verliert jeden Monat wertvoll angesparte Altersrückstellungen die über lange Jahre angespart wurde. Diese werden im Notlagentarif entsprechend teilverwertet.
  • Hohes Ausfallrisiko bei Leistungen. Der Notlagentarif leistet nur bei akuten Erkrankungen oder einem Schmerzzustand. Außerdem bei chronischen Erkrankungen wenn anzunehmen ist, dass sich bei Nichtbehandlung eine erhebliche Verschlechterung einstellt.
  • Kinder- und Jugendliche haben erweiterte Regelungen.
  • Erst im übernächsten Monat nach Zahlung aller entstandenen rückständigen Prämien und Zuschlägen erfolgt die Umstellung in den vollen Versicherungsschutz.

WER IST GRUNDSÄTZLICH VERSICHERUNGSPFLICHTIG IN DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG?

Voraussetzungen:
§193 Abs. 3 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht
… […..Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1.in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

KURZ:

  • Personen im Inland müssen für sich und von ihnen vertretene Personen (die nicht selbst einen Vertrag abschließen können) eine,
  • bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen,
  • Krankenversicherung mit Leistungen zur Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung abschließen,
  • mit einer maximalen Selbstbeteiligung von 5.000 € im Kalenderjahr.
  • Ausnahme (Verträge vor dem 01.04.2007 genügen den vorgenannten Auflagen).

 

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WANN KOMMT DER NOTLAGENTARIF IN BETRACHT?

§193 Abs. 6 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht
6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

KURZ:

  • Ist die versicherte Person zwei Monate im Beitragsrückstand, so erhält Sie die erste Mahnung.
  • Ist der Rückstand, nach zwei Monaten nach Zugang der 1. Mahnung, immer noch höher als eine Prämie, so erfolgt eine zweite qualifizierte Mahnung (Rechtsfolge Notlagentarif).
  • Einen Monat nach Eingang der qualifizierten Mahnung immer noch Beitragsrückstand von mehr als einem Monat, so ruht der Vertrag ab dem 01. des Folgemonats.
  • Ausnahme: Hilfebedürftigkeit nach SGB XII.

Notlagentarif

 

WANN KANN ICH WIEDER VOLLVERSICHERT IN MEINEM BISHERIGEN TARIF SEIN?

Voraussetzungen:
§193 Abs. 9 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht
… [(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung….]

KURZ:

  • Hat die versicherte Person alle rückständigen Prämien inkl. Säumniszuschläge und Beitreibungskosten bezahlt, ist sie
  • ab dem 1. des übernächsten Monats wieder im bisherigen Tarif versichert.

WAS MUSS ICH NOCH ÜBER DEN NOTLAGENTARIF WISSEN?

Voraussetzungen:
§193 Abs. 9 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht
… [(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken..]

§12h VAG – Notlagentarif
… [(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.]…..

KURZ:

  • Es gibt keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge und Selbstbehalte.
  • Der Versicherer informiert über die Prämienhöhe ca. 120 € im Monat.
  • Die kalkulierte Prämie ist bis zu 25 % über die angesparten Altersrückstellungen zu finanzieren (Verlust von Altersrückstellung – keine neue Bildung im NLT).
  • Der Versicherer kann verlangen die Zusatztarife, wenn nicht bereits gekündigt, ruhend zu stellen.