Gute Nachrichten für Privatpatienten und Interessierte an Heilpraktikerbehandlungen: Die Mehrheit der privaten Krankenversicherungen übernehmen standardmäßig Kosten für Heilpraktikerleistungen. Darin enthalten sind dann beispielsweise Leistungen auf der Basis von Naturheilkunde und von komplementärer Medizin. Die Nachfrage ist groß, Tendenz steigend. Immer mehr wünschen sich eine Behandlung, die die konventionelle Medizin, die komplementäre und naturheilkundliche Verfahren im Sinne einer integrativen Medizin verbindet. Der konkrete Versicherungsumfang wird vom jeweiligen Tarif vorgegeben – sogar eine Psychotherapie durch Heilpraktiker ist möglich.
Heilpraktikerbehandlung: Wonach wird abgerechnet?
Die meisten PKV-Tarife sehen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerbehandlungen vor. Und auch wenn diese grundsätzlich vom gewählten Tarif abhängen, fallen die Unterschiede erfahrungsgemäß nur gering aus.
Als Berechnungsgrundlage für die Erstattung von Heilpraktikerbehandlungen gibt es drei mögliche Quellen:
- das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
- das Hufeland-Verzeichnis
- eine eigene Positivliste des Versicherers
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (Leistungsumfang)
Meist verweisen die privaten Krankenversicherungen bei der Erstattungshöhe auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Sie orientieren sich auch grundsätzlich daran, um die Erstattungsfähigkeit von Leistungen zu beurteilen.
Das Hufeland-Verzeichnis
Eine alternative Leistungsbeschreibung ist das Hufeland-Verzeichnis, das von der Hufelandgesellschaft e. V., dem ärztlichen Dachverband für Integrative Medizin, herausgegeben wird. Die meisten Ärzte, die auch naturheilkundliche Leistungen anbieten, orientieren sich am Hufelandverzeichnis. Dagegen rechnen Heilpraktiker meist nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ab.
Eigene Positivliste des Versicherers
Manche Versicherer haben ein eigenes Verzeichnis (Positivliste) entwickelt, das aufschlüsselt, welche Heilpraktikerbehandlungen in welchem Umfang erstattet werden.
Alle Untersuchungen und Behandlungen, die im zutreffenden Verzeichnis aufgeführt sind, werden auch (anteilig) erstattet. Wichtig ist, dass Heilpraktiker im Gegensatz zu Ärztinnen ihre Behandlung nicht zwingend nach einer Gebührenordnung (wie die Gebührenordnung für Ärzte: GOÄ) abrechnen müssen. Im Gegenteil: Der Preis für eine Heilpraktikerbehandlung ist nicht festgelegt und die Verzeichnisse für Heilpraktikerleistungen nicht rechtlich bindend. Das GebüH selbst versteht sich nicht als „Gebührentaxe“, sondern als ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
In der Praxis kann es so aussehen, dass die Heilpraktiker sich nach einem oben genannten Verzeichnis richten oder davon abweichende Honorare aufrufen. Die private Krankenversicherung wird jedoch nur im Umfang des im Tarif verankerten Leistungsverzeichnisses erstatten.
Gut zu wissen: Die Sozialtarife der PKV wie Basistarif oder Standardtarif bzw. alle Tarife mit einem Leistungsumfang, der an dem der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) orientiert ist, bieten i. d. R. keinen Versicherungsschutz für Heilpraktikerleistungen – wie die GKV selbst.
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Beispiele: Erstattungsrahmen von Heilpraktikerleistungen
Die Vielfalt der Verfahren von Heilpraktikern ist groß. Sie reicht von der Naturheilkunde, über Homöopathie, anthroposophische Medizin, traditionelle chinesische Medizin bis hin zur Ayurveda-Medizin, bioelektrischen Verfahren, Osteopathie, Chiropraktik und psychosomatischen Medizin.
Obwohl Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker keine Approbation als Psychotherapeuten haben, dürfen sie psychotherapeutische Behandlungen anbieten. Diese häufig gewünschte Leistung (siehe Tabelle unten) ist allerdings nicht immer enthalten bzw. wird sie manchmal explizit ausgeschlossen.
Die Berufsbezeichnung Heilpraktiker ist in Deutschland geschützt. Heilpraktiker müssen demnach eine vorgegebene Ausbildung absolvieren, die von Heilpraktikerverbänden angeboten wird. Durch Prüfungen und den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich Physiologie, Diagnostik, Pharmakologie etc. erteilt das Gesundheitsamt eine staatliche Erlaubnis, um zu praktizieren.
Was sie im Gegensatz zu Ärzten nicht anbieten dürfen, ist z. B. die Behandlung von Infektionskrankheiten, von Geburtshilfe sowie das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Medikamenten. Anders verhält es sich bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heilmitteln wie Physiotherapie oder Ergotherapie sowie Hilfsmittel wie Bandagen. Diese dürfen sie als private Leistung verordnen und die Versicherten können je nach Versicherungsschutz auf eine Erstattung hoffen.
Wie gesagt, erstatten die meisten PKV-Unternehmen die Behandlungskosten entsprechend dem GebüH. Hier einige Beispiele aus dem GebüH Gebührenverzeichnis:
Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung | 8,20 Euro bis 20,50 Euro |
Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 10,30 Euro bis 26,00 Euro |
Osteopathische Behandlung der Schultergelenke | 15,40 Euro bis 26,00 Euro |
Blutzuckerbestimmung | bis zu 8,00 Euro |
Psychotherapie von 50–90 Minuten | 26,00 Euro bis 46,00 Euro |
Der Preis für eine Therapie mit alternativen Heilmethoden hängt unter anderem von der Dauer, dem Heilverfahren und der Häufigkeit und Intensität der Behandlung bzw. Anwendung ab. Für die tatsächliche Erstattung durch die PKV kann diese sich am Mindest- oder Höchstsatz orientieren. Häufig ist die Kostenerstattung auf einen bestimmten Prozentsatz wie 75 bis 100 Prozent festgelegt bzw. auf ein jährliches Limit begrenzt wie z. B. 500 Euro oder 1.000 Euro.
Auch wenn die privaten Krankenversicherungen der Behandlung durch Heilpraktiker offener gegenüberstehen, gilt als Voraussetzung für die Erstattung, dass die Behandlung …
- … medizinisch notwendig ist.
- … nicht durch eine schulmedizinische Behandlung ersetzt werden kann.
- … nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker bzw. dem Hufeland-Verzeichnis abzurechnen ist.
Wofür die Deutschen zum Heilpraktiker gehen
Fast die Hälfte der Deutschen (46 Prozent) hat Erfahrung mit Naturheilverfahren, 13 Prozent davon nutzen diese regelmäßig. Zu den häufigsten Beschwerden, wegen denen Menschen den Heilpraktiker aufsuchen, zählen Migräne, Rückenschmerzen, Hautprobleme, psychische Erkrankungen (Angstzustände) und Magen-Darm-Beschwerden. Bei schwereren Erkrankungen wie Herzprobleme oder Krebs hingegen sieht es anders aus: Hier vertrauen die Patienten eher den konventionellen Therapien, der Schulmedizin. Nur um die 10 Prozent würden auch in diesem Fall Naturheilverfahren einsetzen.
Fazit: Heilpraktikerbehandlung in der PKV
Anders als in der GKV zahlen die privaten Krankenversicherungen für die Heilpraktikerbehandlung. Jedoch auf der Basis von unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und in verschiedenen Umfängen. Teilweise werden bestimmte Leistungen von Vornherein ausgeschlossen. Privatversicherte, die zukünftig gern häufiger zum Heilpraktiker gehen wollen, sollten daher prüfen, was ihr Tarif an Heilpraktikerleistungen abdeckt.
Was sollte bei der Wahl der passenden PKV beachtet werden? Lesen Sie hier mehr:
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