Der Artikel erschien Ende Januar 2017 in der Gießener Zeitung.

Der Fall einer Versicherten, die bei der PKV Gesundheitsprüfung schummeln wollte, geriet in der letzten Woche in die Schlagzeilen. Die Frau machte beim Fragebogen im Rahmen der Gesundheitsprüfung, als wichtiger Teil der Antragstellung zur PKV-Mitgliedschaft, wissentlich falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand. Daraufhin wurde ihr Vertrag mit dem PKV-Anbieter wegen arglistiger Täuschung wieder aufgehoben. Nun wollte die Frau ihre zuvor gekündigte Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wieder aufleben lassen. Hierzu entschied jetzt das Bundessozialgericht, dass die Möglichkeit der Rückkehr in die freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht besteht, falls die private Krankenversicherung (PKV) vom Versicherer erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist.

Der Hintergrund zur Gesundheitsprüfung

Neukunden müssen für die Aufnahme in die PKV in der Regel vor Vertragsabschluss eine allgemeine Gesundheitsprüfung absolvieren, bei der zum Beispiel Vorerkrankungen erfasst werden. Damit sollen eventuelle gesundheitliche Risiken ermittelt werden, auf deren Basis gegebenenfalls zusätzliche Krankheitskosten einzukalkulieren sind. Aus Sicht der PKV-Versicherer geht es vor allem darum, unvorhergesehene Beitragssteigerungen zu vermeiden. Diesen zusätzlichen, außertariflichen Beitrag nennt man Risikozuschlag.

 

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Welche Möglichkeiten gibt es nach einer Täuschung bei der Gesundheitsprüfung?

Für die Versicherte aus dem aktuellen Fall ist gemäß dem Entscheid des Bundessozialgerichts ihre Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt, da die Kündigung als rechtswirksam gesehen wird. Da in Deutschland seit 2009 Versicherungspflicht besteht, bleibt der Versicherten nur, sich bei einer anderen privaten Krankenversicherung im Basistarif zu versichern. Der Basistarif gehört neben dem Standardtarif zu den sogenannten Sozialtarifen in der PKV. Mit dem Basistarif erhalten Versicherte im Prinzip denselben Leistungsumfang und ähnlich hohe Kostenerstattungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Grundsätzlich gilt, dass alle, die sich ab 2009 privat krankenversichert haben, jederzeit und ohne Vorbedingungen im Basistarif einer PKV aufgenommen werden müssen. Dies ist vor allem für die interessant, die wie die angesprochene Versicherte nicht in die GKV zurück können oder für ältere langjährig PKV-Versicherte, die sich die gestiegenen Prämien nicht mehr leisten können.

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