Das Bürgerentlastungsgesetz macht seinem Namen tatsächlich alle Ehre und sorgt besonders bei Privatversicherten für spürbare Steuererleichterungen. Seit Anfang 2010 gilt das sogenannte Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.

 

Die Folge des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts ist, dass die Beiträge für eine private Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden müssen, sofern der Versicherungsschutz dem der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise Pflegeversicherung entspricht. Welche Beiträge durch das Bürgerentlastungsgesetz absetzbar sind und welche Kosten weiterhin davon ausgenommen sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

 

PKV und Bürgerentlastungsgesetz: Steuern sparen mit Vorsorgekosten

Von dem Bürgerentlastungsgesetz profitieren vor allem diejenigen mit hohen monatlichen Beiträgen zu ihrer Privatversicherung. Darunter fallen vor allem privat versicherte Familien mit Kindern. Durch die Neuerung sind nicht nur die Beiträge des Steuerpflichtigen, sondern auch die des Partners und der Kinder steuerlich absetzbar, was zu einer erheblichen Steuererleichterung führen kann.

 

Bürgerentlastungsgesetz: Neue Grenzen zur steuerlichen Absetzbarkeit

Für die Richter in Karlsruhe war ausschlaggebend, dass eine Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) zum Existenzminimum gehört und somit nicht besteuert werden darf. Nach diesem Prinzip der „Steuerfreiheit des Existenzminimums“ werden auch die Anteile der Beiträge zur PKV steuerlich unbeschränkt berücksichtigt, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt.

 

Diese Beiträge können steuerlich berücksichtigt werden

  • Beiträge zur Basiskrankenversicherung – ohne/mit Anspruch auf Krankengeld
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Zusatzbeiträge (betrifft nur GKV)

 

Darüber hinaus gelten folgende neue Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen:

 

  • Arbeitnehmer, Beihilfeberechtigte / Beamte und Rentner: 1.900 Euro
  • Selbständige: 2.800 Euro

 

Gegenüber der früheren Regelung wurden in den beiden Abstufungen die Höchstgrenzen um jeweils 400 Euro angehoben.

 

Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gern - Jetzt kostenfrei informieren.


Die Datenschutzrichtlinien und Erstinformation habe ich zur Kenntnis genommen.

 

Für Privatversicherte gilt hier: Wird der Höchstbetrag der steuerlichen Absetzbarkeit überschritten, können laut Beitragsentlastungsgesetz nur die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, die mit der Basisabsicherung der GKV übereinstimmen. Privatversicherte, die meist Zusatzleistungen versichert haben, die nicht absetzbar sind, können sich bei ihrer privaten Krankenkasse über abzugsfähige und nicht abzugsfähige Leistungen informieren. Für alle Versicherten im Basistarif ist der Beitrag allerdings generell vollständig absetzbar.

 

Sie meinen, Ihr PKV-Tarif sei zu teuer und suchen nach Alternativen? Lassen Sie sich von unabhängigen Versicherungsberatern wie KVoptimal.de beraten. Wir prüfen für Sie, ob sich ein interner PKV-Tarifwechsel für Sie lohnt. Viele Privatversicherten wissen nicht, dass Ihr Versicherer mittlerweile häufig leistungsstärkere und günstigere Tarife bereithält. Es lohnt sich auch zu prüfen, ob Ihr gewählter Tarif überhaupt noch Ihren Bedürfnissen genügt oder vielleicht an veränderte persönliche oder familiäre Verhältnisse angepasst werden sollte.

 

Wie wirkt sich das Bürgerentlastungsgesetz auf den Arbeitgeberzuschuss, den Risikozuschlag und Selbstbehalte aus?

Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung bleibt steuerfrei. Der Arbeitgeberzuschuss wird ebenso wie Arbeitgeberzuschüsse für Mehrleistungen vom steuerfähigen Gesamtbetrag abgezogen. Auch eventuelle Risikozuschläge sind abzugsfähig. Dabei wird der Risikozuschlag pauschal eingerechnet und nicht auf die einzelnen Leistungsbereiche umgerechnet. Generell können Sie nur die Beiträge steuerlich geltend machen, die Sie auch tatsächlich gezahlt haben. Dementsprechend können Sie bei einem vereinbarten Selbstbehalt, den entsprechend geringeren Versicherungsbeitrag angeben.

 

Was ist weiterhin nicht absetzbar?

Die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist, dass der Versicherungsschutz der Basisabsicherung der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. So ist das Krankengeld von dieser Regelung ausgenommen. Weitere Ausnahmen betreffen andere versicherte Mehrleistungen beziehungsweise private Zusatzleistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen.

 

Diese Beitragsanteile sind weiterhin nicht (vollständig) steuerlich absetzbar:

  • Chefarztbehandlung
  • Unterbringung im Einbettzimmer / Zweibettzimmer
  • Krankentagegeld
  • Krankenhaustagegeld
  • Zahnersatz / implantologische Leistungen / kieferorthopädische Leistungen
  • Behandlung durch Heilpraktiker
  • Pflegezusatzversicherungen
  • Beitragserstattungen

 

Für diese Leistungen berechnet das Finanzamt die Steuererleichterung nach einem Punktesystem. In der Regel liegt diese um die 80 Prozent der tatsächlich gezahlten Beiträge.

 

Der Gesetzgeber hat übrigens dafür gesorgt, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz niemand eine nachteilige Steuerbelastung erfährt. Dafür sorgt die sogenannte „Günstigerprüfung“, nach der das Finanzamt in Einzelfällen prüft, welche Berechnung – nach der Rechtslage vor 2005 oder der Rechtslage ab 2010 – für den Steuerpflichtigen günstiger ist.