Kunden der gesetzlichen Kasse kennen die kostenfreie Familienversicherung für Kinder. Eine solche Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Ob ein Kind sich privat versichern muss oder kann, hängt von der Situation der Eltern ab. Wir zeigen die Varianten und Möglichkeiten.

 

Kinder- und Familienversicherung in der PKV?

1. Beide Eltern sind in der GKV versichert: Das Kind kann gesetzlich oder privat versichert werden. Die gesetzliche Kasse ist beitragsfrei. Die private Versicherung ist kostenpflichtig. Durchschnittlich 125 Euro kosten gute Kindertarife.

2. Beide Eltern sind in der PKV versichert: Das Kind muss privat versichert werden. Die private Versicherung ist auch in diesem Fall kostenpflichtig. Das Kind muss nicht beim gleichen Versicherer wie die Eltern versichert sein. Nicht alle PKV-Versicherer versichern die Kinder ohne Eltern.

2. Die Eltern sind gemischt (GKV und PKV) versichert: Das Kind muss dann privat versichert, wenn der PKV-Versicherte über 57.600 Euro verdient.

 

Wissenswert:

Liegt das Einkommen des PKV-Versicherten unter der JAEG (2017: 57.600 Euro Bruttogehalt) können Kinder in der gesetzlichen Kasse kostenfrei mitversichert werden. Wenn der PKV Versicherte über JAEG verdient kann das Kind ebenfalls GKV versichert werden, wenn der                   GKV-Versicherte mehr als der PKV-Versicherte verdient.

 

Welche Ansprüche haben Sie? Sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gern - Jetzt kostenfrei informieren.


Die Datenschutzrichtlinien und Erstinformation habe ich zur Kenntnis genommen.

 

Aufnahmezwang für neugeborene Kinder in der PKV:

Für neugeborene Kinder gelten in der PKV besondere Aufnahmebedingungen. Es gilt ein sogenannter Kontrahierungszwang (Annahmezwang). Diese Garantie auf Versicherungsschutz ist auch wichtig. Denn wenn das Kind mit einer Erkrankungen geboren wird, entfällt der normale Weg zum Versicherungsschutz. Durch die Gesundheitsprüfung können Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen. In solchen Fällen bliebe die Option auf kostenpflichtige Versicherung in der gesetzlichen Kasse.

Es gelten zeitlich Firsten zu beachten: 

§ 198 Kindernachversicherung: 

Absatz (1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

Der Versicherungsschutz darf nicht höher sein, als der Schutz des privat versicherten Elternteils. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Versicherungsschutz vor Geburt oder mit Beginn der Kinderplanung zu erhöhen.

Weitere Berichte zum Thema PKV und Familie:

Der beste Versicherungsschutz für Babys

Die richtige PKV für das Baby

Kinderkrankengeld in der privaten Krankenversicherung