Kinderkrankengeld in der privaten Krankenversicherung

Das Kind wird morgens wach und ist krank. Als ob das nicht schlimm genug wäre, lehnt die Kita die Tagesbetreuung für das Kind ab. Damit bleibt das Kind daheim. Schön, wenn die Großeltern in der Nähe wohnen. Oder, wenn es andere Lösungen gibt. Kinderkrankengeld zum Beispiel. Doch wie ist das Thema in der privaten Krankenversicherung geregelt?

 

Kinderkrankengeld für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kasse

Berufstätige Kassenmitglieder haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein krankes Kind zuhause versorgt werden muss und deshalb das Gehalt ausbleibt. Voraussetzungen dafür ist, dass das Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, nicht älter als 12 Jahre (Ausnahme bei Behinderung), niemand im Haushalt helfen kann und man selber Anspruch auf Krankengeld hat.

Kinderkrankengeld wird für maximal 10 Tage pro Jahr und Kind gezahlt. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, wird maximal für 25 Tage gezahlt. Für Alleinerziehende werden die Zeiten verdoppelt (maximal 50 Tage).

 

Kinderkrankengeld für privat Versicherte

In der privaten Versicherung ist Kinderkrankengeld keine grundsätzliche Leistung. Die Leistung ist auch nicht mit normalen Krankentagegeldern zu vergleichen. Krankentagegelder Leistungen nur, wenn die versicherte Person direkt erkrankt und dadurch eine Reduzierung des Einkommens hinnehmen muss. Einziger Versicherer, welcher ein Kinderkrankengeld anbietet, ist die Signal Krankenversicherung.

Der Krankentagegeldtarif ESP – VA- 43 leistet unter bestimmten Voraussetzungen für den Verdienstausfall aufgrund der Erkrankung eines Kindes. Die Vorrausetzungen sind:

  • Leistung ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes.
  • Bis zu 12. Lebensjahr.
  • Leistungen für 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr.
  • Das Kind muss ebenfalls bei der Signal versichert ein.

 

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Die Signal Versicherungsbedingungen beschreiben die Voraussetzungen so: Auszug aus den AVB Teil III Tarif ESP-VA 43

  • Es besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die versicherte Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres nach Versicherungsbeginn erkrankten und beim Versicherer privat krankheitskostenvollversicherten Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  •  Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage.
  •  Die zeitliche Begrenzung verlängert sich einmalig auf 100 Arbeitstage, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a) bei der eine Heilung ausgeschlossen, diese austherapiert ist und b) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
  •  Der Anspruch auf Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.

 

Kinderkrankengeld kann eine Option sein, wenn der Vater einen soliden Krankenversicherer sucht und das Kind ebenfalls bei der Signal versichert. Natürlich ist diese Leistung auch eine Option für Frauen. Es gibt aber auch Tarife mit Beitragsfreistellung während der Elternzeit: PKV-Tarife mit beitragsfreiheit während Elternzeit. Insgesamt sollte aber die Option auf Kinderkrankengeld nicht der Hauptgrund für eine Entscheidung sein. Gut ist diese Option aber auf jeden Fall. 

Zusätzlich ist ein Hauptgrund für einen Krankentagegeldversicherung die richtige Absicherung der Einkünfte im Krankheitsfall. Dabei gibt es wichtige Regel und Bedingungen zu beachten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Berechnung und Besonderheiten von Krankentagegeldversicherungen.