Was das Schließen von Verträgen betrifft, besteht in Deutschland eine liberale Rechtsprechung. Alle können selbst entscheiden, mit wem sie Verträge abschließen. Aber: ohne Regel keine Ausnahme. In bestimmten Bereichen besteht eine Pflicht, Verträge abzuschließen wie zum Beispiel bei strukturellen Betrieben wie den (regionalen) Verkehrsbetrieben oder dem Wasser- oder Stromanbieter.
Auch im Bereich Krankenversicherung gibt es den sogenannten Kontrahierungszwang: Nach dem sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, alle unabhängig vom Alter, Einkommen, oder Gesundheitszustand aufzunehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Zwar nicht ganz so „offenherzig“ ist die Aufnahme in der privaten Krankenversicherung (PKV) geregelt, aber auch hier ermöglicht der Kontrahierungszwang verschiedenen Personengruppen, sich privat zu versichern.
Was ist der Kontrahierungszwang in der PKV?
Mit dem Kontrahierungszwang oder Abschlusszwang ist gemeint, dass für bestimmte Bereiche in der privaten Krankenversicherung eine gesetzliche Pflicht zur Vertragsannahme besteht. Das hat zur Folge, dass eine PKV bestimmte Personen auch ohne Risikoprüfung, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse aufzunehmen muss. Alle, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Aufnahme beantragen, müssen aufgenommen werden.
Im Unterschied zu den gesetzlichen Krankenversicherungen gilt der Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung nur eingeschränkt. Im Wesentlichen begrenzt er sich auf den Basistarif, die Kindernachversicherung, die Beamtenöffnungsaktion sowie die geförderte ergänzende Pflegeversicherung.
Der Kontrahierungszwang in der PKV kann beispielsweise für Kinder, Verbeamtete, im Basistarif oder bei der Pflegeversicherung gelten.
Wann gilt der Kontrahierungszwang für die private Krankenversicherung?
Eigentlich besteht bei privaten Versicherungen Vertragsfreiheit, nach der sich die Unternehmen aussuchen können, ob und mit wem sie einen Vertrag schließen – und wann sie zum Beispiel nach der Gesundheitsprüfung die Annahme verweigern. Die Bedingungen dafür definieren die Versicherer in ihren jeweiligen Annahmerichtlinien. Einerseits durch gesetzliche Vorgaben, aber auch durch freiwillige Verpflichtungen können diese Annahmerichtlinien „aufgeweicht“ werden.
Wann macht die PKV Ausnahmen von ihren Annahmerichtlinien?
Diagnosen wie Bluthochdruck, Asthma, Zöliakie, Brustimplantate etc. sind für die einen Krankenversicherungen Ausschlusskriterien, für die anderen kein Problem und für die dritten nur unter Umständen versicherbar. Im letzten Fall können Menschen mit Vorerkrankungen eine PKV abschließen, wenn sie einen Risikozuschlag auf die monatlichen Beiträge zahlen oder Leistungsausschlüsse für bereits bestehende Erkrankungen akzeptieren.
Alle anderen Risiken, die nicht mit einem Risikozuschlag oder Leistungsausschluss versicherbar werden, führen im Normalfall zur Ablehnung. Es sei denn, es gilt der Kontrahierungszwang. In bestimmten Situationen ist es für PKV-Anbieter möglich bzw. verpflichtend, Ausnahmen zu machen und von ihren Annahmerichtlinien abzuweichen und Antragstellenden einen Abschluss zu ermöglichen.
Der Kontrahierungszwang in der PKV gilt für folgende Bereiche:
- Basistarif
- Beamtenöffnungsaktion
- Kindernachversicherung
- Pflegepflichtversicherung
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Kontrahierungszwang in der PKV: #1 Annahmepflicht im Basistarif
Als ein Ergebnis der allgemeinen Krankenversicherungspflicht, die seit 2009 gilt, müssen private Krankenversicherungen alle, die das beantragen, in den Basistarif aufnehmen, wenn sie schon einmal privat versichert waren und zum Beispiel nach langem Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren oder vorher gar nicht versichert waren.
Der Kontrahierungszwang gilt dann nur für den Basistarif, den alle privaten Krankenversicherer anbieten müssen und der sich bei den Leistungen am Umfang der gesetzlichen Krankenkassen orientiert. Laut Abschlusszwang erfolgt die Aufnahme ohne Risikozuschläge oder Ausschluss von Leistungen.
Versicherte dürfen aus dem Basistarif in einen anderen Tarif bei ihrem Anbieter intern wechseln. In dem Fall darf der Versicherer trotz Kontrahierungszwangs den Gesundheitszustand abfragenund die Versicherten müssen dann Beiträge entsprechend ihrem Risiko zahlen.
Für die Aufnahme in den Basistarif gelten folgende Bedingungen:
- die Antragstellenden müssen schon einmal privatversichert gewesen sein
- der Leistungsumfang ist brancheneinheitlich und entspricht etwa dem der gesetzlichen Regelversorgung
- wer in einen anderen Tarif wechseln möchte, muss eine Gesundheitsprüfung absolvieren
Kontrahierungszwang in der PKV: #2 als Kindernachversicherung direkt nach der Geburt
Ebenfalls ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten können privatversicherte Eltern ihre Neugeborenen unkompliziert im gleichen Versicherungsumfang wie die Eltern versichern. Der Versicherungsschutz beginnt rückwirkend ab der Geburt, auch bei Vorerkrankungen. Die sogenannte Kindernachversicherung macht es möglich. Hier gelten allerdings enge zeitliche Vorgaben. So muss der Antrag spätestens zwei Monate nach der Geburt gestellt werden. Wird diese Frist verpasst oder soll der Nachwuchs bei einer anderen privaten Krankenversicherung versichert werden, wird eine Gesundheitsprüfung nötig, die möglicherweise Risikozuschläge ergeben kann.
Für eine Kindernachversicherung gelten folgende Bedingungen:
- der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt eingehen
- das Kind erhält keinen besseren Schutz als die Eltern
- ein Elternteil muss seit mindestens 3 Monaten privat krankenversichert sein
Kontrahierungszwang in der PKV: #3 für gesundheitlich vorbelastete Beamtinnen und Beamten
Eigentlich kein echter Zwang, sondern eine freiwillige Verpflichtung ist die sogenannte Öffnungsaktion oder Öffnungsklausel für Beamtinnen und Beamte. Hierbei machen allerdings nicht alle privaten Krankenversicherungsunternehmen mit. Die Versicherer, die teilnehmen, nehmen gesundheitlich vorbelastete Verbeamtete auf, die im Normalfall abgelehnt würden.
Für die Öffnungsaktion für Verbeamte gelten folgende Bedingungen:
- der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach der Verbeamtung gestellt werden
- der Risikozuschlag ist auf 30 Prozent gedeckelt, es gibt keine Leistungsausschlüsse
- der Antrag kann wegen fehlender Bonität abgelehnt werden
Kontrahierungszwang in der PKV: #4 für die Pflegepflichtversicherung
Wie der Name es schon vermuten lässt, besteht auch im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung eine Kontrahierungszwang. Das heißt, dass private Krankenversicherungen gesetzlich dazu verpflichtet sind, allen ihren Versicherten ohne Risikoprüfung und Zuschläge etc. einen Pflegeversicherungsvertrag anzubieten. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass alle unabhängig von ihrem Gesundheitszustand mit einem notwendigen Basisschutz vorsorgen können.
Fazit: So kommen Sie unter Umständen doch in die PKV!
Der Kontrahierungszwang der PKV ermöglicht es im eng begrenzten Rahmen bestimmten Personen, sich doch privat zu versichern. Dieses Privileg beschränkt sich aber auf wenige Ausnahmen von den sonst geltenden Annahmerichtlinien, nämlich Verbeamtete mit Vorerkrankungen, Neugeborene sowie außerdem eine garantierte Aufnahme in den Basistarif und in der Pflegepflichtversicherung.
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