Immer mehr Jugendliche entscheiden sich nach der Schulausbildung für ein Freiwilliges Jahr. Hierbei unterscheidet man im Inhalt das freiwillig soziale Jahr (FSJ), freiwillig ökologische Jahr (FÖJ) und den Bundesfreiwilligendienst (BFD).

Das Freiwillige Jahr, dient häufig zur Orientierung, um den weiteren Weg und grundlegende Entscheidungen wie Studium oder Ausbildung zu überdenken.
Eltern sehen sich nach der Entscheidung für den Jugendfreiwilligendienst, damit konfrontiert bisher klar strukturierte Sachverhalte neu zu regeln. Die häufigste Frage:

Was passiert mit der Kranken- und Pflegeversicherung meines Kindes?

Möglichkeit I:

Nach §2 Abs. 1 JFDG erhält der Jugendliche ein Taschengeld von max. 330€ (6% der allg. geltenden BBG nach §159 SGBVI) und unentgeltliche Verpflegung, Unterkunft und Arbeitskleidung oder entsprechende Ersatzleistungen. Der Jugendlich ist damit nach §7 SGBV in Verbindung mit §5 SGBV versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Kosten kommt hierbei vollständig der Träger der Einrichtung auf.

Möglichkeit II:

Nach §2 Abs. 1 JFDG erhält der Jugendlich KEINE Bezüge, weder unentgeltliche Verpflegung, Unterkunft und Arbeitskleidung noch Ersatzleistungen oder Taschengeld. §10 SGB V findet entsprechend Anwendung.
Sind die Eltern gesetzlich versichert, kann der Jugendliche weiterhin kostenfrei familienversichert bleiben.
Sind die Eltern privat versichert, wird der Jugendliche weiterhin gegen Eigenbeitrag privat Versichert.

 

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Die Datenschutzrichtlinien und Erstinformation habe ich zur Kenntnis genommen.

 

Was ist zu beachten, wenn Sie weiterhin das Privileg des privat Patienten trotz Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für ihr Kind nutzen möchten?

Anwartschaft:

Zu aller erst sollten Sie dringend den bisherigen Tarif der privaten Krankenversicherung auf Antrag in eine Anwartschaft umstellen lassen. So erhält sich Ihr Kind auch bei späteren Erkrankungsbildern das Anrecht darauf in der privaten Krankenversicherung vollversichert zu sein zu einem späteren Zeitpunkt. Auch das Eintrittsalter können Sie im Falle einer großen Anwartschaft gegen Beitrag absichern. Entscheiden Sie sich gegen die kleine oder große Anwartschaft, kann ein später auftretendes Erkrankungsbild während der Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung dazu führen, dass ihr Kind nicht mehr in der privaten Krankenversicherung aufgenommen wird oder nur gegen erhebliche Zuschläge.

Zusatzleistungen:

Sie sollten für Ihr Kind in jedem Fall eine Zusatzversicherung verschiedener privat Leistungen in Erwägung ziehen. So haben Sie die Möglichkeit durch Zusatzbausteine der privaten Krankenversicherung Privilegien abzusichern, wie zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus, alternative Heilmethoden und dentale Privatleistungen.

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