Wer seinen PKV-Vertrag kündigen möchte, muss die Kündigungsfristen beachten. Neben der normalen Kündigungsfrist gibt es aber noch vertragliche Mindestlaufzeiten. Zusätzlich berechnen die Versicherer die zurückgelegten Vertragsjahre unterschiedlich. Alle Besonderheiten sind in diesem Beitrag auf einem Blick zusammengefasst.

 

Kündigungsfristen in der privaten Krankenversicherung

Es ist nicht ohne Weiteres möglich, einen PKV-Vertrag zu kündigen. Zum 01.01.2009 wurde die Pflicht auf Krankenversicherung (allgemeine Krankenversicherungspflicht, §193 VVG) eingeführt. Diese Pflicht gilt für alle Personen, welche einen Wohnsitz in Deutschland haben und kann nur bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer erfüllt werden. Die sogenannte europäische Krankenversicherung erfüllt diese Pflicht nicht. Es ist zwar möglich, einen PKV-Vertrag zu kündigen, aber diese Kündigung ist unwirksam, wenn keinen Nachweis über eine neue, anschließende Versicherung vorgelegt wird. Der Nachweis muss spätestens zwei Monate nach Kündigung beim neuen Versicherer vorgelegt werden. Zusätzlich wird die ordentliche und außerordentliche Kündigung unterschieden.

Die ordentliche Kündigung hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten und gilt für alle PKV-Verträge. Wenn diese drei Monate nicht mehr eingehalten werden können, verschiebt sich der Kündigungstermin um ein weiteres Jahr.

 

Mindestlaufzeiten beachten

Versicherer haben oft Mindestlaufzeiten in den Verträgen. Nicht mehr ganz zeitgemäß, aber aufgrund des Anspar-Charakters (Alterungsrückstellungen) in der Privaten dennoch in Ordnung. Verträge sind langfristig geplant und deshalb sind Mindestvertragslaufzeiten eigentlich überflüssig. Maximal beträgt die Mindestlaufzeit zwei Jahre.

Bei einer Beitragserhöhung (§203 VVG) wird die Mindestlaufzeit ausgesetzt. Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Monate ab Erhalt der Änderungsmitteilung und zum Zeitpunkt der Erhöhung.

 

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Ähnlich verhält es sich, wenn die Versicherungspflicht (nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Versicherungspflicht) eintritt. Der PKV-Vertrag wird dann zum Zeitpunkt der Versicherungspflicht (§205 VVG) beendet. Diese Versicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn dem Versicherer angezeigt werden. Ohne Nachweis wird der Vertrag nicht beendet. Ist die Frist versäumt, kann der Vertrag zum nächsten Monat beendet werden, in dem der Nachweis erbracht wurde.

Der Eintritt in die Familienversicherung ergibt ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Es gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Pflichtversicherung.

Diese drei Fälle werden zur außerordentlichen Kündigung gezählt.

 

Kalender – und Versicherungsjahr unterscheiden

Neben der dreimonatigen Kündigungsfrist betrachten die Versicherer die Vertragslaufzeit unterschiedlich. Ein Teil der Versicherer berechnet die Vertragsjahre nach dem Kalender (Kalenderjahr) und andere nach der tatsächlichen Laufzeit (Versicherungsjahr). Das Kalenderjahr endet am 31.12. und die Kündigung muss bis zum 30.09. beim Versicherer eingehen. Das Versicherungsjahr beginnt am Monatsersten zum Vertragsbeginn und endet ein Jahr später zu diesem Stichtag. Die Kündigung muss drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres beim Versicherer eingehen.

 

Alle Versicherer, Kündigungsregeln und Mindestlaufzeiten auf einen Blick:

Versicherer, Mindestlaufzeiten & Kündigungsmodalität

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