Unter die stationären Wahlleistungen in der PKV fallen alle Maßnahmen während eines Krankenhausaufenthalts, die aus medizinischer Sicht nicht notwendig sind. Sie tragen aber dazu bei, den Klinikaufenthalt angenehmer zu gestalten, indem sie den Komfort für die Patienten erhöhen. In unserem Ratgeber klären wir, was Wahlleistungen sind, wann die private Krankenversicherung die Kosten für die Zusatzleistungen übernimmt und für wen sie sich lohnen.
1. Bedeutung von Wahlleistungen in der privaten Krankenversicherung
Müssen Sie sich in stationäre Behandlung begeben, steht Ihnen grundsätzlich die medizinische Versorgung durch diensthabende Ärzte, Verpflegung und Unterbringung im Mehrbettzimmer zu. Dabei handelt es sich um medizinisch notwendige Leistungen, die durch den Gesetzgeber garantiert werden.
Neben dieser Grundversorgung gibt es die Wahlleistungen, die Privatversicherte auf Wunsch in ihre PKV aufnehmen können. Dazu gehören z. B. die Unterbringung im Einbettzimmer und Chefarztbehandlung. Diese Leistungen sind aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Sie tragen aber dazu bei, den Krankenhausaufenthalt angenehmer zu gestalten und schneller gesund zu werden.
Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für stationäre Behandlungen im Rahmen der Notwendigkeit. Da Wahlleistungen nicht medizinisch notwendig sind, werden diese Maßnahmen von der Krankenkasse nicht bezahlt. Das heißt, gesetzlich Versicherte haben lediglich Anspruch auf die Unterbringung im Mehrbettzimmer und eine Behandlung durch den diensthabenden Arzt. Einzige Ausnahme: Wenn nur ein bestimmter Arzt die benötigte Behandlung durchführen kann, muss dieser auch den Kassenpatienten behandeln.
Privatversicherte können hingegen Wahlleistungen in ihre PKV einschließen. Wichtig ist, dass diese Leistungen nur zum Versicherungsumfang gehören, wenn sie auch vertraglich vereinbart sind. Dann haben die Versicherten je nach Tarif Anspruch auf ein Ein- oder Zweibettzimmer und komfortable Zusatzleistungen. Außerdem können Privatversicherte sowohl zwischen den Kliniken wie auch den behandelnden Ärzten wählen (freie Arzt- und Klinikwahl).
- Auch gesetzlich Versicherte können Wahlleistungen beanspruchen. Dann müssen sie die Zusatzkosten aber selbst bezahlen. Oder sie schließen eine Krankenhauszusatzversicherung ab, die ihnen eine komfortablere Unterbringung erstattet.
Kassenpatienten | Privatpatienten (tarifabhängig) | |
Unterbringung | Mehrbettzimmer | Ein- oder Zweibettzimmer |
Behandelnder Arzt | Diensthabender Arzt | Frei wählbar, auch Chefarzt möglich |
Klinikwahl | Nur zwischen den beiden nächstgelegenen Krankenhäusern | Freie Klinikwahl, auch Privatkliniken |
Übernahme der Mehrkosten für besondere Behandlungen | Nein | Ja |
Übernahme der Zusatzkosten bspw. für Internet, Telefon | Nein | Ja |
Krankenhaustagegeld | Nein | Ja |
Beachten Sie, dass Ihnen die Leistungen nicht obligatorisch als Privatpatient zustehen! Entscheidend sind die tariflichen Vereinbarungen. Die genannten Wahlleistungen können Sie in Ihre PKV aufnehmen.
2. Übersicht über Wahlleistungen in der privaten Krankenversicherung
Welche Wahlleistungen in der PKV mitversichert sind, hängt vom gewählten Tarif ab. Die meisten Anbieter ermöglichen es, die stationären Zusatzleistungen individuell und dem eigenen Bedarf entsprechend einzuschließen.
Medizinische Wahlleistungen
In erster Linie genießen Privatversicherte eine freie Klinikwahl. Sie können sich in jedem beliebigen Krankenhaus behandeln lassen, auch in Privatkliniken. Einige Anbieter decken zudem die stationäre Behandlung im Ausland ab, etwa in der Schweiz.
Zusätzlich können medizinische Wahlleistungen mitversichert sein. Dabei handelt es sich um Behandlungen, für die es keine medizinische Notwendigkeit gibt. Darunter fallen Schönheitsoperationen. Aber auch erweiterte Laborleistungen sowie Alternativbehandlungen, die von der Standardbehandlung abweichen, z. B. neuartige Operationsmethoden.
Chefarztbehandlung und Einzelzimmer
Einer der häufigsten Gründe, weshalb sich Privatversicherte für Wahlleistungen in der PKV entscheiden, ist die verbesserte Unterbringung. Sie müssen nicht mit mehreren fremden Personen in einem Zimmer liegen, sondern können ein Ein- oder Zweibettzimmer wählen. Das fördert den Komfort und eine schnellere Genesung.
Zusätzlich geht mit der verbesserten Unterbringung häufig auch die Chefarztbehandlung einher. Privatversicherte können frei wählen, durch welchen Arzt sie sich behandeln lassen. Da ihre private Krankenversicherung ein höheres Honorar trägt, können sie auch eine Behandlung durch den Chefarzt beanspruchen.
Komfortleistungen
Mit der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer gehen Komfortleistungen einher. Diese sollen den Klinikaufenthalt angenehmer gestalten. Folgende Komfortleistungen können für Privatpatienten angeboten werden:
- Verbesserte Ausstattung (eigener Fernseher, Internetzugang, Kühlschrank etc.)
- Verpflegung (Menüwahl und Zusatzverpflegung)
- Service (Tageszeitung, täglicher Handtuchwechsel)
- Größe und Lage (größere Zimmer, Balkon oder Terrasse)
Welche Zusatzleistungen für einen höheren Komfort ermöglicht werden, ist von der Klinik abhängig.
Zusatzleistungen wie Zahnersatz oder alternative Heilmethoden
Das Angebot von Zusatzleistungen ist ein wesentliches Instrument der privaten Krankenversicherung. Denn während die Leistungen der GKV vom Gesetzgeber definiert sind, können Privatversicherte ihren Versicherungsschutz selbst zusammenstellen und mitbestimmen.
Neben den stationären Wahlleistungen gibt es weitere Zusatzleistungen, die eine rundum gute Absicherung ermöglichen. Dazu gehören Erstattungen für Zahnersatz sowie für Zahnbehandlungen und Zahnprophylaxe.
Im ambulanten Leistungsbereich bietet die PKV die Möglichkeit, Leistungen für alternative Heilmethoden wie Heilpraktiker, Osteopathie oder traditionelle chinesische Medizin zu versichern. Darüber hinaus können Erstattungen für Sehhilfen, Hörgeräte und vieles mehr mitversichert sein.
Die detaillierten Leistungen der PKV richten sich nach dem gewählten. Tarif. Folgende Leistungsbereiche lassen sich absichern:
- Versicherungsschutz im Ausland
- Stationäre Wahlleistungen, Chefarzt, Ein- oder Zweibettzimmer
- Freie Arzt- und Klinikwahl
- Heilpraktikerbehandlung, Osteopathie, TCM
- Sehhilfen, Hörgeräte, Augenlasern
- Erstattung für Zahnersatz, Zahnbehandlung, Zahnprophylaxe, Kieferorthopädie, Bleaching
- Krankentagegeld
- Psychotherapie
- Kinderwunschbehandlung
- Reha, Kuraufenthalte, Entwöhnungsbehandlungen
- Schutzimpfungen, Präventionsmaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen
3. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen
Bevor Sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen können, schließen Sie mit dem Krankenhaus einen Vertrag. Die sogenannte Wahlleistungsvereinbarung. Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn sie durch den Patienten, einen Bevollmächtigten oder Betreuer und vom Arzt bzw. dem Krankenhausvertreter unterschrieben ist.
Die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus gilt bis zum Ende des Klinikaufenthalts. Der Vertrag kann jederzeit von den Patienten gekündigt werden, wenn sie keine Wahlleistungen mehr in Anspruch nehmen möchten.
Versicherungsvertrag und Tarifauswahl
Wahlleistungen können Sie jederzeit beanspruchen, auch wenn Ihr Versicherer keine stationären Zusatzleistungen erbringt. Ein Einzelzimmer kostet im Schnitt zwischen 150 und 200 Euro, weshalb dieses Zusatzangebot für die meisten Patienten schlichtweg zu teuer ist. Achten Sie also darauf, ob Ihre PKV Wahlleistungen bezahlt und wenn ja, ob Einschränkungen gelten.
Bevor Sie Wahlleistungen beanspruchen, sollten Sie folgende Fragen mit Ihrem Versicherer klären:
- Wird die Unterbringung im Einbettzimmer oder nur im Zweibettzimmer erstattet?
- Ist die Behandlung durch den Chefarzt inkludiert?
- Werden bestimmte (neuartige) Behandlungsformen bezahlt?
- Gelten Erstattungsgrenzen?
- Zahlt der Versicherer ein Krankenhaustagegeld?
- Fällt ein Eigenanteil für die Versicherten an?
Jeder Versicherer kann seine Tarife individuell gestalten. Aus diesem Grund bieten die Versicherungsgesellschaften keine einheitlichen Leistungen. Vor einem (geplanten) Klinikaufenthalt sollten Sie immer genau prüfen, welchen Versicherungsschutz Ihre PKV in Bezug auf die Wahlleistungen erbringt, um nicht auf hohen Zusatzkosten sitzen zu bleiben.
- Tipp: Bei Behandlungen, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kosten, haben die Versicherten Anspruch auf eine verbindliche Vorabinformation, welche Kosten durch den Versicherer getragen werden.
Eigenanteile und Zuzahlungen
Gesetzlich Krankenversicherte müssen pro Tag eines stationären Aufenthalts eine Zuzahlung von zehn Euro erbringen. Bei Privatversicherten entfällt die gesetzliche Zuzahlung. Dennoch kann es je nach Tarifbestimmungen möglich sein, dass ein Eigenanteil fällig ist.
Ein Eigenanteil fällt an, wenn im Tarif ein Selbstbehalt vereinbart wurde. Das kann entweder pauschal erfolgen, indem der Versicherte generell einen festen Betrag aus eigener Tasche entrichten muss. Meist handelt es sich dabei um eine jährliche Selbstbeteiligung. Erst wenn diese Summe überschritten wurde, erstattet der Versicherer die Kosten. Möglich ist auch, dass ein prozentualer Eigenanteil hinterlegt ist.
Beispiel
- Ein Privatversicherter vereinbart einen prozentualen Eigenanteil von zehn Prozent. Während seines Klinikaufenthalts belaufen sich die Kosten auf 3.000 Euro. Davon muss der Versicherte 300 Euro (zehn Prozent von 3.000 Euro) selbst bezahlen.
Der Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung kann allgemein (für alle Leistungen) oder nur für bestimmte Leistungsbereiche gelten. Bei einem allgemeinen Eigenanteil ist außerdem möglich, dass Leistungsbereiche davon ausgeschlossen sind. Fragen Sie vor einer stationären Behandlung bei Ihrem Versicherer an, ob eine Selbstbeteiligung fällig wird.
Eigenanteil und Zuzahlung bei Erreichen der Erstattungsgrenzen
Ein Eigenanteil wird auch dann fällig, wenn der Versicherer Erstattungsgrenzen vorsieht. Dann müssen alle Kosten, die über die maximale Erstattung hinausgehen, von den Versicherungsnehmern selbst getragen werden. Aber auch wenn eine höherwertigere Versorgung gewählt wird als versichert wurde. Zahlt die PKV bspw. nur für ein Zweibettzimmer und wird ein Einbettzimmer beansprucht, müssen die Privatversicherten die Mehrkosten selbst bezahlen.
Ersatz-Krankenhaustagegeld bei Leistungsverzicht
Verzichtet der Versicherungsnehmer während der Dauer des Klinikaufenthalts auf die kostenpflichtigen Wahlleistungen, sehen viele Versicherer eine Ersatzleistung vor. Dabei handelt es sich um einen pauschalen Satz für jeden Tag der stationären Behandlung. Die Leistung erhalten die Versicherungsnehmer, wenn sie freiwillig auf die Wahlleistungen verzichten. Nicht aber, wenn das Krankenhaus bspw. kein Einbettzimmer stellen kann.
Das Ersatz-Krankenhaustagegeld beträgt je nach Anbieter zwischen 20 und 100 Euro und bemisst sich anhand der Wahlleistungen, auf die verzichtet wird.
Beispiel
Die Versicherten erhalten
- 20 Euro pro Tag, wenn sie anstelle des versicherten Einbettzimmers ein Zweibettzimmer wählen
- 40 Euro pro Tag, wenn sie die Unterbringung im Mehrbettzimmer wählen
- 60 Euro pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung
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4. Vor- und Nachteile von Wahlleistungen
Vorteile | Nachteile |
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|
Vorteile
Der wohl größte Vorteil von Wahlleistungen ist die verbesserte Unterbringung. Ein Einzelbett oder Zweibettzimmer betrachten die meisten Patienten als deutlich angenehmer als mit mehreren fremden Personen in einem Zimmer zu liegen. Dies fördert das Wohlbefinden und den Genesungsprozess. Außerdem schaffen Zusatzleistungen einen höheren Komfort.
Viele Privatpatienten empfinden es außerdem als Vorteil, den Chefarzt wählen zu können. Chefärzte gelten als langjährig erfahren. Zudem können Privatversicherte von modernen und innovativen Behandlungsmethoden profitieren, die Kassenmitgliedern nicht offenstehen, da sie nicht zur Standardversorgung gehören.
Nachteile
Den vielen Vorteilen stehen auch Nachteile gegenüber. Die PKV mit Wahlleistungen ist deutlich teurer. Vor allem ältere Personen müssen hohe Beiträge entrichten. Je nach Tarif können die Erstattungssummen zudem begrenzt sein oder es kann ein Eigenanteil gelten.
Außerdem ist die Chefarztbehandlung nicht immer ein Vorteil. So kommt es unter Umständen zu langen Wartezeiten bei der Terminvergabe. Außerdem beschäftigen sich Chefärzte mit Verwaltungsaufgaben, der Ausbildung von neuen Ärzten und Forschung. Sie verbringen weniger Zeit im OP und ihre Praxiszeit ist kürzer als bspw. bei diensthabenden Ärzten.
Sind Wahlleistungen in der PKV sinnvoll?
Wahlleistungen in der PKV haben Vorteile wie auch Nachteile. Für die einen sind diese Zusatzleistungen unverzichtbar, da sie bspw. nicht in einem Mehrbettzimmer untergebracht werden möchten. Wer Wert auf ein Einzel- oder Zweibett und höheren Komfort legt, profitiert erheblich von Wahlleistungen. Personen, die sich hingegen auch im Mehrbettzimmer wohlfühlen und keine Komfortleistungen brauchen, benötigen keine Wahlleistungen in ihrer privaten Krankenversicherung.
Ob sich der Einschluss von Wahlleistungen in der PKV lohnt, müssen Sie unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile selbst entscheiden. Unsere Experten von KVoptimal.de beantworten gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie dabei die für Sie richtige Entscheidung zu treffen.
5. Einbindung von Wahlleistungen in den Versicherungsvertrag
Wahlleistungen können obligatorisch in Ihrer PKV enthalten sein oder werden nach dem Baukastenprinzip optional eingeschlossen. Letzteres bietet Ihnen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie stationäre Zusatzleistungen benötigen.
Tarifwechsel und Anpassung der Versicherungsbedingungen
Einmal vereinbarte Leistungen sind in der privaten Krankenversicherung garantiert. Das heißt, Ihr Versicherer kann keine Leistungen kürzen oder ausschließen. Diese Regelung gilt aber nicht für Sie. Denn Versicherungsnehmer haben jederzeit die Möglichkeit, bestimmte Zusatzleistungen aus Ihren Verträgen ausschließen zu lassen. Wenn die PKV bspw. zu teuer geworden ist oder sie die Leistungen schlichtweg nicht mehr benötigen.
Doch Vorsicht: Schließen Sie Leistungen aus Ihrem Vertrag aus, können Sie diese nicht so einfach wieder einschließen. Möchten Sie Ihre Entscheidung rückgängig machen, kann der Versicherer eine Gesundheitsprüfung vorsehen. Vorerkrankungen können dazu führen, dass Sie Ihre Zusatzleistungen nicht mehr erhalten.
Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG
Möchten Sie Wahlleistungen aus der privaten Krankenversicherung ausschließen, weil Ihre PKV zu teuer geworden ist, raten wir Ihnen zuerst einen internen Tarifwechsel zu prüfen. Dabei wechseln Sie innerhalb Ihrer Gesellschaft in einen anderen Tarif. Je nach Anbieter lässt sich der aktuelle Versicherungsumfang beibehalten, der Beitrag wird jedoch gesenkt.
- Bei einem PKV-Tarifwechsel versuchen wir, Ihren Leistungsumfang zu erhalten und gleichzeitig die Kosten für Ihre Krankenabsicherung zu senken.
Ein Tarifwechsel ohne Leistungsverbesserung ist jederzeit und unabhängig vom Gesundheitszustand möglich. Unsere PKV-Experten beraten Sie und prüfen, ob sich ein interner Tarifwechsel in Ihrem Fall lohnt.
Einschränkungen und Ausschlüsse von Wahlleistungen
Für Wahlleistungen können in der PKV Einschränkungen und Ausschlüsse gelten. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass der Leistungsanspruch nur bei stationären Aufenthalten besteht. Wer ambulant in einer Klinik behandelt wird, hat keinen Anspruch auf die Krankenhauszusatzleistungen.
Zudem können je nach Tarif Einschränkungen gelten. So ist nicht obligatorisch das Einbettzimmer mitversichert. Versicherungsnehmer können auch lediglich die Unterbringung im Zweibettzimmer vereinbaren.
Selbiges gilt für Zusatzleistungen wie die Chefarztbehandlung, moderne Behandlungsmethoden etc. Alle diese Leistungen können in einer PKV über die Wahlleistungen inkludiert sein. Ob sie tatsächlich versichert sind, muss aber den Vertragsbedingungen entnommen werden.
Darüber hinaus gelten die Wahlleistungen nur bei Krankenhausaufenthalten. Kur und Reha sowie Entzugsbehandlungen sind dem Klinikaufenthalt nicht gleichgestellt. Für diese Maßnahmen legen die Versicherer andere Bedingungen und Leistungen zugrunde.
Vertragsabschluss und Widerrufsrecht
Wer eine private Krankenversicherung abschließt oder in einen anderen Tarif wechselt, hat eine Widerrufsfrist von 14 Tagen und somit das Recht, die Erklärung gegenüber der PKV innerhalb dieses Zeitraums zu widerrufen (Paragraf 8 Versicherungsvertragsgesetz).
Auch der Krankenversicherer hat Rechte. So darf er beim Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung verlangen, um das Leistungsrisiko einzuschätzen. Die Gesundheitsprüfung ist sowohl bei Neuabschluss einer PKV wie auch bei einem Tarifwechsel mit Leistungsverbesserung vorgesehen.
Gesundheitsprüfung in der PKV
Wahlleistungen sind ergänzende Zusatzleistungen, die nicht medizinisch notwendig sind. Ein Krankenversicherer kann den Einschluss dieser Zusatzleistungen ablehnen, wenn das Risiko im Hinblick auf Vorerkrankungen zu hoch ist. Alternativ dazu steht es ihm offen, einen Risikozuschlag zu verlangen.
Die Gesundheitsprüfung in der PKV ist problematisch für Personen mit schweren Vorerkrankungen. Dazu gehören mitunter Krebserkrankungen, Multiple Sklerose, Parkinson etc. Insbesondere auch Krankheiten, die ein signifikant höheres Risiko für Klinikaufenthalte bedeuten. Doch nicht jede Vorerkrankung führt automatisch zur Ablehnung oder zum Risikozuschlag. Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie Wahlleistungen trotz bestehender Vorerkrankung versichern können.
6. Rechtsfragen und Verbraucherschutz
- Transparenz- und Informationspflichten der Versicherer
Die private Krankenversicherung hat gegenüber ihren Versicherten eine umfangreiche und über das übliche Maß hinausgehende Informationspflicht. Die Grundlage dafür bildet das Versicherungsvertragsgesetz und die VVG-Informationspflichtverordnung. Kontrolliert wird die PKV von der BaFin.
Ihrer Informationspflicht kommt die Krankenversicherung mitunter nach, indem sie älteren Versicherungsnehmern bei drohender Beitragserhöhung Angebote für den Tarifwechsel machen muss, die günstiger sind. Zudem müssen die Preise und Kosten der angebotenen Policen genannt, Angaben zu Laufzeit, Vertragsbeendigung und Zahlungsweise gemacht werden. Im Produktinformationsblatt, dass bei Vertragsabschluss beizulegen ist, müssen die Eckdaten des Produkts übersichtlich aufgeführt sein. Speziell Krankenversicherer müssen außerdem darauf hinweisen, dass die Beiträge aufgrund steigender Kosten angehoben werden können.
- Rechtsprechung zu Wahlleistungen und Versicherungsbedingungen
Die Abrechnung von Wahlleistungen setzt voraus, dass eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung getroffen und alle Leistungen korrekt erbracht wurden. Zudem muss die Vereinbarung der Leistungserbringung vorangehen. Es können somit nur Wahlleistungen abgerechnet werden, nachdem die Wahlleistungsvereinbarung getroffen wurde. Früher erbrachte Leistungen sind nicht abrechenbar.
Auch in Bezug auf die Wahlarzt- bzw. Chefarztbehandlung gibt es besondere Rechtsprechungen. So ist der Wahlarzt verpflichtet, alle Kernleistungen selbst zu erbringen. Dazu gehören mitunter Untersuchung, Aufklärungsgespräch, Operation, therapeutische und diagnostische Einzelmaßnahmen. Es ist ihm aber gestattet, Unterstützungs- und Hilfeleistungen zu delegieren. Eine Vertretung des Wahlarztes ist möglich, wenn dessen Vertreter über die gleiche Facharztbezeichnung verfügt und namentlich in der Wahlleistungsvereinbarung genannt ist.
- Beratungsangebote und Verbraucherorganisationen
Die größte Verbraucherorganisation sind die Verbraucherzentralen. Sie sind in allen 16 Bundesländern vertreten und helfen bei Fragen des Verbraucherschutzes, Rechtsproblemen und vertreten die Interessen der Verbraucher. Die Beratungsstellen sind in Deutschland verteilt. Neben einer telefonischen oder Online-Beratung können Sie eine persönliche Beratung vor Ort beanspruchen. Hier geht es zur Standortkarte.
Bei Fragen rund um die private Krankenversicherung steht Ihnen das Team von KVoptimal.de zur Seite. Unsere Mitarbeiter sind Fachwirte für Versicherungen und Finanzen sowie Versicherungskaufleute mit bis zu 16 Jahren Erfahrung. Sie wissen nicht nur, welchen Stellenwert Wahlleistungen in der PKV haben und bei welchen Anbietern sich diese Zusatzleistungen sinnvoll ergänzen lassen. Unsere Experten sind spezialisiert auf die Bereiche PKV bzw. PKV-Tarifwechsel und Beiträge im Alter. Transparenz und Klarheit sind die Grundvoraussetzungen für ein vertrauensvolles Beratungsgespräch, das Ihnen eine fundierte Entscheidung ermöglicht.
7. Fazit
Müssen Sie sich in stationäre Behandlung begeben, ist Ihre Grundversorgung im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit durch den Gesetzgeber gesichert. Neben der Basisversorgung gibt es aber Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, Ihren Klinikaufenthalt jedoch wesentlich komfortabler gestalten. Diese sogenannten Wahlleistungen können Sie optional in Ihre PKV einschließen.
Anstelle des Mehrbettzimmers genießen Sie die Ruhe eines Ein- oder Zweibettzimmers. Sie haben die Wahl, durch welchen Arzt Sie sich behandeln lassen. Können moderne Behandlungsmethoden wahrnehmen und einige Zusatzangebote wie Internet, Telefon, eigener Fernseher oder eine größere Auswahl beim Essen genießen. Wahlleistungen machen Ihren Aufenthalt im Krankenhaus angenehmer. Dafür müssen Sie aber auch einen höheren Beitrag für Ihre private Krankenversicherung bezahlen.
Wahlleistungen lohnen sich immer dann, wenn Sie diese auch in Anspruch nehmen. Wer hingegen kein Einzelzimmer braucht und mit dem diensthabenden Arzt zufrieden ist, kann auf die Zusatzleistungen verzichten. Entscheidend sind immer Ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen. Ihr persönlicher Bedarf steht im Fokus und ist ausschlaggebend dafür, ob sich Wahlleistungen in Ihrer PKV lohnen. Unsere Experten beraten Sie und helfen Ihnen bei der Entscheidung, welche Leistungen in Ihrer privaten Krankenversicherung nicht fehlen dürfen und worauf Sie verzichten können.