Wir berichteten bereits über die Erweiterungsmöglichkeit der LKH. Dabei hat die LKH die Option für Bestandskunden innerhalb gewisser Fristen geschaffen, ohne Gesundheitsfragen beantworten zu müssen.

Erst mal liest sich dies für Kunden als erheblicher Vorteil. Bedauerlicherweise prüft die LKH aber die Gesundheitsdaten aus eingereichten Rechnungen. Es handelt sich hierbei also nicht um ein Erweiterungsangebot für Bestandskunden ohne Gesundheitsprüfung. Nachteilig kann sich die Bearbeitung der Rechnungsdaten für Kunden auswirken.

 

Woran liegt das?

 

Prüft ein Versicherer nach Aktenlage die Gesundheit, ergeben sich häufig Risikozuschläge aus vergangenen Leistungsabrechnungen. Unter Umständen kann dies auch für Diagnosen geschehen, die mittlerweile nicht mehr relevant oder behandlungsbedürftig sind. Es ist sogar möglich, dass anhand der Leistungsabrechnungen, Diagnosen vom Arzt auf der Rechnung erfasst sind, die nur ein Verdacht darstellten. Es handelt sich dabei ggf. nicht um gesicherte Diagnosen. Daher können diese durch einen Befundbericht oder eine Erklärung des Arztes entfallen und somit der gefahrerhebliche Umstand. Prüft man also mit Gesundheitsfragen, ist es möglich, dass ein Zuschlag geringer ausfällt.

 

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Die Datenschutzrichtlinien und Erstinformation habe ich zur Kenntnis genommen.

 

Was passiert, wenn ich die Erweiterung schon angenommen habe?

Der vereinbarte Risikozuschlag ist damit für den Vertrag bindend. Es ist zwar korrekt, dass vereinbarte gefahrerhebliche Umstände später vom Versicherer gemäß § 41 VVG überprüft werden müssen und ggf. zu einer Reduzierung oder gar einem Wegfall führen, allerdings kann dies gemäß Rechtsprechung im Verhältnis zu erneut hinzugetretenen Erkrankungen ins Verhältnis gesetzt werden.

 

Lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung daher in jedem Fall objektiv und unabhängig beraten. Gerne sind wir behilflich.

 

 

Was können Sie tun, wenn Sie gar nicht wissen, was bewertet wurde?

 

Bedauerlicherweise sind die Angebote der LKH aus der Prüfung anhand eingereichter Rechnungen nicht zwingend transparent dargestellt. Daher ist den Kunden mit einer entsprechenden Zuschlagsvereinbarung nicht klar, auf welches Risiko der Zuschlag erhoben wurde. Man sollte also in jedem Fall schriftlich anfragen, um welche Bewertung es sich konkret handelt, um den Zuschlag zu verhandeln oder aber um entsprechende Korrektur zu veranlassen.