Die neuen und bisher noch vorläufigen Zahlen zur Beitragsbemessungsgrenze 2020 sind da. Nachdem es in einem vorherigen Beitrag schon um die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung 2020 ging, interessieren heute die neuen Werte, die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung relevant sind. Ebenso erklären wir, was es mit den verschiedenen Beitragsbemessungsgrenzen auf sich hat.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze Rente?

Die Beitragsbemessungsgrenze für Rente und Arbeitslosenversicherung, aber auch für die anderen Sozialversicherungen – also Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung – wird jedes Jahr neu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Der Staat ist laut Sozialgesetzbuch § 159 SGB VI dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich anzupassen. Dabei orientiert man sich an der Entwicklung der Gehälter der vorangegangenen beiden Jahre. Die Bezugsgröße ist dabei das durchschnittliche Brutto-Jahreseinkommen.

Alle Sozialversicherungen werden prozentual vom Bruttolohn abgezogen – bis zu einer bestimmten Grenze, der Beitragsbemessungsgrenze eben. Für die Versicherten bedeutet es, dass alles Einkommen, was über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, beitragsfrei ist. Es bedeutet jedoch nicht, dass sich bei einem Überschreiten etwas am Bestehen der Versicherungspflicht ändert.

 

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In der folgenden Übersicht finden Sie die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 2017 bis 2020 dargestellt.

Vorläufige Beitragsbemessungsgrenze RV und AV 2020

2017201820192020Änderung 2019 zu 2020
Beitragsbemessungsgrenze RV / AV (West)76.200 € p. a. 78000 € p. a.80.400 €82.800 €2.400 €
 6350 € p. M.
bzw.
94.200 € / 7.850 € (Knappschaft)
6500 € p. M.
bzw.
96.000 € / 8.000 € (Knappschaft)
6700 € p. M.
bzw.
98.400 € / 8.200 € (Knappschaft)
6900 € p. M.
bzw.
101.400 € / 8.450 € (Knappschaft)
 
Beitragsbemessungsgrenze RV / AV (Ost)68400 € p. a.69600 € p. a.73800 € p. a.77400 € p. a.3.600 €
 5700 € p. M.
bzw.
84.000 € / 7.000 € (Knappschaft)
5800 € p. M.
bzw.
85.800 € / 7.150 € (Knappschaft)
6150 € p. M.
bzw.
91.200 € / 7.600 € (Knappschaft)
6450 € p. M.
bzw.
94.800 € / 7.900 € (Knappschaft)
 

Quelle: KVoptimal.de

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fällt grundsätzlich um einiges höher aus als diejenige zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese liegt nämlich voraussichtlich 2020 bei 56.250 € bzw. monatlich bei 4.687,50 €. Außerdem ist ersichtlich, dass die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung (AV) stets identisch ist mit der für die Rentenversicherung (RV). Unterschieden wird allerdings bei der Beitragsbemessungsgrenze für die RV bzw. AV einerseits zwischen den alten und neuen Bundesländern und anderseits zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der sogenannten knappschaftlichen Altersvorsorge.

Der Versicherungsträger hier ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Diese knappschaftliche Rentenversicherung ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, richtet sich aber ausschließlich an Arbeitnehmer, die in einem knappschaftlichen Betrieb tätig sind bzw. waren. Darunter fallen etwa unter Tage beschäftigte Bergleute, die wegen der besonderen Schwere und Belastung der Beschäftigung höhere Beiträge einzahlen müssen, aber später auch deutlich höhere Bezüge erhalten.

Weiterhin liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ostdeutschland tiefer als in den alten Bundesländern, was mit geringeren Lohnnebenkosten in den neuen Bundesländern gleichzusetzen ist.

Unterschiedliche BBG in West und Ost

Die Lage ist einfach und nachvollziehbar: Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich ist, wird es hier zwei Beitragsbemessungsgrenzen in der Rente für Ost und West geben. Allerdings drängt die Bundesregierung auf eine baldige Angleichung aller Sozialversicherungswerte. So wird die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beginnend ab 2019 schrittweise auf den Wert der Beitragsbemessungsgrenze (West) angehoben. Bis zum 1. Januar 2025 sollen beide Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West identisch sein.

Warum gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze 2020?

Gesetzliche Sozialversicherungen in Deutschland funktionieren nach dem Solidaritätsprinzip. Anders ausgedrückt sollen alle Versicherten nach ihren finanziellen Möglichkeiten zum Wohl aller Versicherten beitragen. Im Gegenzug stehen auch allen Versicherten unabhängig von Alter und Gesundheit die gleichen sozialen Leistungen zu. Die Ausnahme bilden hier die privaten Krankenversicherungen, für die die Beiträge nicht einkommensabhängig, sondern nach Gesundheitszustand, Alter etc. berechnet werden. Während der prozentuale Anteil für RV, AV, KV und PV am Brutto-Gehalt in der Regel gleichbleibt, gibt es in Deutschland Höchstbeträge, die zur maximalen Beitragsberechnung herangezogen werden können – die Beitragsbemessungsgrenzen.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Beitragsbemessungsgrenze?

Die jährliche Anpassung ist nur für wenige Versicherte in steuerlicher Sicht interessant. Für die meisten ändert sich nämlich nichts, weil die Beitragsbemessungsgrenze für sie keinerlei Auswirkungen auf die Einkommenssteuer hat. Einzig die steuerlich anrechenbare Rürup-Rente ist seit 2015 an die BBG der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.

Wenn Sie bei Ihren PKV-Beiträgen sparen möchten, empfehlen wir insbesondere langjährig Privatversicherten, prüfen zu lassen, ob ein interner PKV-Tarifwechsel sich rechnet. Der Wechsel in einen neueren, meist leistungsstärkeren, da jüngeren Tarif, schafft schnelle Beitragsentlastung und darüber hinaus ein mehr an Leistungen. Fachlich versierte und unabhängige Versicherungsexperten wie das Team von KVoptimal.de berät Sie kompetent und kostenfrei zu Ihren Tarifalternativen.

Fazit

Das Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung aller Sozialversicherungen wie Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung herangezogen. Höchstbeträge wie die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen 2020 deckeln die Beiträge zur Sozialversicherung. Für den Versicherten bedeutet es, dass sein Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht in die Beitragsberechnung einbezogen wird, sondern beitragsfrei bleibt. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur RV und AV fallen 2020 wieder moderat höher aus. Steuerlich wirkt sich diese Anpassung im Normalfall nicht aus. Zudem wird bis 2025 das bisherige Nebeneinander von zwei Beitragsbemessungsgrenzen Rente wegfallen, wenn die BBG für die neuen Bundesländer bis dahin schrittweise angeglichen wird.