Der Gesetzgeber gibt im §204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sehr deutlich vor, welche Parameter bei einem internen Tarifwechsel der privaten Krankenversicherung anzulegen und welche Rechte der Versicherte dabei hat. Viele Versicherer setzen dies aber nur in PR- und Marketing-Strategien um. In der Praxis schaffen es jedoch die Versicherer immer wieder dem Kunden sein Recht ganz oder teilweise, versehentlich oder beabsichtigt vorzuenthalten.

In den letzten Jahren haben wir viele Fälle dieser Art vorgefunden und erfolgreich geklärt. Leider stellen wir fest, dass Kunden diesem Geschäftsgebaren immer wieder aufsässig werden und das zu Unrecht.

 

Was sind denn nun Ihre Rechte bei einem PKV – Tarifwechsel?

§204 – Abs. 1 Satz1 Versicherungsvertragsgesetz – Auszug (Quelle: http://dejure.org/gesetze/VVG/204.html):

(….Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellung annimmt; …)

Für Sie heißt das in der Praxis, dass Ihre zurück gelegte Versicherungszeit als bestehendes Recht angenommen werden muss. Damit wird diese bei einem PKV-Tarifwechsel im Zusammenhang mit Wartezeiten und Staffeln in der Betrachtung mit heran gezogen.

 

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Aktuelles Beispiel:

Frau Isabella Sch. aus Hamburg ist seit 01.01.1997 bei der Victoria versichert: Tarif 01.01.1997: AN04 (SB: 1.200DM) , ZB100, SB3, SB1, PVN für damals 720,02DM

Frau Sch. hat sich bereits mit dem Thema Ihres Beitrages auseinandergesetzt und aufgrund steigernder Kosten in den letzten 16 Jahren gehandelt: Tarif 01.04.2013: AN06 (SB: 1.760€), ZB100, SB2, SB3, PVN für 677,06€

Sie hat also den Tarif erheblich im Selbstbehalt erhöht und auf das 1-Bett-Zimmer verzichtet.

Nach der erfolgreichen Arbeit von KVoptimal.de GmbH sparte Frau Sch. 160€ Selbstbehalt pro Jahr und sparte mehr als 370€ Beitrag monatlich bei gleichem Leistungsniveau.

Das Problem bestand nun darin, dass man durch gleiches Leistungsniveau keine Gesundheitsprüfung benötigte, jedoch bei der rechtlichen Prüfung des Versicherungsscheines auf Folgendes aufmerksam wurde:

    Zahnstaffel für dentale Leistungen:
  • 1. Jahr: 1000€
  • 2. Jahr: 2000€
  • 3. Jahr: 3000€
  • 4. Jahr: 4000€
  • 5. Jahr: 5000€
  • 6. Ohne Begrenzung
  • Diese Klausel ist bedingungsseitig nach AVB Teil II Nr. II 3.2. korrekt.

Allerdings hat Frau Sch. bereits 18 Jahre Versicherungszeit bei der Victoria | DKV | Ergo zurück gelegt. Nach zwei korrespondierenden Aktivitäten von KVoptimal.de GmbH wurde auf die Zahnstaffel verzichtet.

Der Versicherer in diesem Fall die Ergo hat also die Vorversicherungszeit in der ersten Instanz nicht anerkannt und Frau Sch. wie einen Neukunden behandelt. Dem ist jedoch nach §204 Abs. 1 Satz 1 VVG ganz klar nicht so. Der Versicherte darf durch einen PKV-Tarifwechsel nicht schlechtergestellt werden anhand seiner erworbenen Rechte.

Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2007 (BVerwG 6 C 26.06) im Falle der AXA entschieden. Hier hatte AXA (damals DBV) Beamte welche aus der Tarifserie B in den Vision B umstellten mit einer erneuten Zahnstaffel belegt.