PKV-Tarifwechsel mit Gesundheitsprüfung?

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Björn Kotzan
19. September 2022
PKV-Tarifwechsel mit Gesundheitsprüfung?
PKV-Tarifwechsel mit Gesundheitsprüfung?

Viele privat Krankenversicherte fürchten bei bestehenden Vorerkrankungen wie beispielsweise Bluthochdruck, Diabetes oder Zustand nach einem Herzinfarkt eine erneute Gesundheitsprüfung, wenn der PKV-Tarif innerhalb der Gesellschaft gewechselt werden soll. Der weiterverbreitete Glaube: Es könnten hohe Risikozuschläge geben oder der Versicherer schließt gar Leistungen vollständig vom Versicherungsschutz aus. Mit diesem Trugschluss räumen wir heute auf.

Was ist eine Gesundheitsprüfung in der privaten Krankenversicherung?

Schließen Sie eine neue private Krankenversicherung ab, stellt der Versicherer im Antrag auf Versicherungsschutz konkrete Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand und zu bestehenden Diagnosen aus den letzten Jahren. Häufig wird neben aktuellen Beschwerden und Krankheiten nach den ambulanten Besuchen bei Ärzten und anderen Heilkundlern der letzten Jahre gefragt. Außerdem wird noch nach Krankenhaus- und Kuraufenthalten in den letzten fünf Jahren und psychischen Erkrankungen der letzten zehn Jahre gefragt. Das kennen Sie noch von damals, als Sie die PKV bei Ihrer privaten Krankenversicherung beantragt haben.

Die Gesundheitsprüfung dient bei einem Neuabschluss einer PKV der Einordnung. Bestehende Risiken erhalten einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss. Einige Vorerkrankungen können auch zu einer Ablehnung des Versicherungsschutzes in der PKV führen.

Wann wird bei einem internen Tarifwechsel die Gesundheit geprüft?

Grundlegend gibt es bei einem internen Tarifwechsel keine komplett neue Gesundheitsprüfung. Darf ihr privater Krankenversicherer noch mal nach dem Gesundheitszustand Fragen hängt davon ab, ob es im neuen Tarif Leistungsverbesserungen gibt. Gibt es keine Leistungsverbesserung, darf der Versicherer auch nicht nach der Gesundheit Fragen oder diese prüfen.

Prüfschema für Sie:

  • Es gibt keine Leistungsverbesserung = Keine Gesundheitsprüfung
  • Es gibt Leistungsverbesserungen = Der Versicherer darf die Gesundheit prüfen

Ihr privater Krankenversicherer darf aber nur für den Teil der Leistung die Gesundheit prüfen, bei der sich die Leistungen verbessern.

Ein Fallbeispiel der AXA:

Versicherte haben im geschlossenen Tarif Vision 2 einen geschlossene Hilfsmittelkatalog.

Sie möchten in den offenen Tarif ActiveMe-U der AXA, dieser hat einen offenen Hilfsmittelkatalog.

Versicherte der AXA aus dem Tarif Vision 2 haben bisher keine Leistungen für beispielsweise Blutzuckermessgeräte oder Insulinpumpen. Dies wäre eine Leistungsverbesserung, die bei der AXA zu einer Gesundheitsprüfung für die neuen Leistungen führt, jedoch nicht für die bereits bestehenden Hilfsmittel.

Im Ergebnis können Kunden mit Vorerkrankungen einen Risikozuschlag erwarten. Doch dieser Risikozuschlag wird nur für die Leistungsverbesserungen berechnet, nicht für alle Leistungen. Dabei fallen die Zuschläge manchmal sehr moderat aus, weil es sich zwar um eine Leistungsverbesserung handelt, aber die Tragweite der neuen Leistungen nicht sehr weit ist.

Beispiel:

  • 50 % Zahnersatz im alten Tarif
  • 55 % Zahnersatz im neuen Tarif
  • Leistungsverbesserung im neuen Tarif 5 %

Die Grundleistung 50 % Zahnersatz kostet monatlich 50 Euro. Die 5 % Leistungsverbesserungen kosten demnach 5 Euro. Nimmt der Versicherer 20 % Zuschlag, beträgt der Risikozuschlag 1 Euro monatlich.

Wichtig für Sie zu wissen: Sie können den angebotenen Risikozuschlag des Versicherers ablehnen. Damit wechseln Sie den Tarif, verzichten aber auf die Leistungsverbesserungen. In diesem Fall darf der Versicherer keinen Zuschlag berechnen.

Haben Sie noch Fragen?

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern. Jetzt kostenfrei informieren.

Sie haben Leistungsverbesserungen und -kürzungen beim internen Tarifwechsel, warum darf der Versicherer trotzdem prüfen?

Der Gesetzgeber sagt hier klar an: Leistungskürzungen wiegen keine Leistungsverbesserungen auf. Der private Krankenversicherer ist bei Leistungsverbesserungen im internen Tarifwechsel immer berechtigt, die Gesundheit in Bezug auf die Leistungsverbesserung zu überprüfen. Er darf dann einen Leistungsausschluss vereinbaren, Risikozuschlag anbieten oder kann zu dem Ergebnis kommen, den Versicherungsschutz ohne Einschränkungen zu übernehmen.

Eine Ablehnung des Tarifwechselvorgangs an sich durch den Versicherer ist hingegen niemals möglich. Es gibt übrigens Versicherer, die handhaben das Thema schlechter als andere. Die Continentale ist ein solcher Versicherer.

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