PKV-Tarife können mit einem Selbstbehalt/ Selbstbeteiligung ausgestattet werden. Die Versicherer bieten ganze Tarif-Reihen an, in denen der einzige Unterschied die Höhe des Selbstbehaltes ist. Eine Selbstbeteiligung kann den Beitrag deutlich senken. Im Krankheitsfall führt dieser Eigenanteil aber zu Abschlägen in der Kostenerstattung. Gerade bei höheren Gesundheitskosten können zusätzlich Belastungen für den Kunden entstehen. Unter Umständen sind diese Kosten steuerlich absetzbar. Wir zeigen, was zu beachten ist.

 

Sind Selbstbeteiligungskosten in der PKV absetzbar?

Die Selbstbeteiligungshöhe sollte bei einem Wechsel in das PKV-System weise gewählt werden. Eine nachträgliche Reduzierung ist nur noch bei guter Gesundheit möglich (§204 VVG - Tarifwechsel und Leistungsverbesserungen). Gerade hohe Selbstbeteiligungen ermöglichen günstige PKV-Beiträge. Es gilt verschiedene Parameter zu kennen und zu bemessen.

 

Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Im Jahr 2010 ist das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) in Kraft getreten und seitdem sind PKV-Beiträge im vollen Umfang steuerlich absetzbar, soweit die Beiträge dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kasse entsprechen. Beitragsanteile für z. B. Wahlleistungen (Zweibett- oder Einbettzimmer und Privatarzt) sind nicht absetzbar. Der Versicherer bescheinigt in diesem Fall weniger PKV-Beitrag, als Sie tatsächlich zahlen. Die Differenz ist dem höheren Leistungsniveau zuzurechnen und deswegen nicht absetzbar.

 

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Selbstbehalt, Steuervorteil und Alterungsrückstellungen

Der Einschluss einer Selbstbeteiligung senkt den Beitrag deutlich. Weniger Beitrag führt zwangsläufig auch zu einem geringeren Steuervorteil. Arbeitgeber beteiligen sich am PKV-Beitrag, aber nicht an der Selbstbeteiligung. Ein günstiger Beitrag führt außerdem zu geringeren Ansparungen der Alterungsrückstellungen. Langfristig erschwert dieser Nachteil die PKV-Finanzierung. Auch wenn der Nachteil schwer zu bemessen ist und zusätzlicher Erklärung durch uns bedarf. Fazit: Es gibt viele Parameter zu wissen und zu beachten.

 Der Beitrag sinkt mit Zunahme des Selbstbehalts

Keine Absetzbarkeit der Kosten durch Selbstbehalt

Natürlich liegt es nahe, die zusätzlichen Kosten durch einen Selbstbehalt abzusetzen. Im §10 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist geregelt, dass die Beiträge zur PKV steuerlich absetzbar sind.  Doch der Bundesfinanzhof sieht es anders. Im Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14) wurde entscheiden, dass selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden können.

Link: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 1.6.2016, X R 43/14

 

Absetzbarkeit im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung dennoch möglich

Ein anderer Weg, die Selbstbeteiligungskosten abzusetzen, ist über die außergewöhnlichen Belastungen nach §33 EstG. Ob eine Belastung außergewöhnlich ist, hängt vom persönlichen Einkommen ab und wird prozentual davon bemessen. Ein Arbeitnehmer, welcher PKV versichert ist, kann die Selbstbeteiligungskosten absetzen, wenn die Belastung 7% des Einkommens überstiegt. Folgende Grafik verdeutlicht die Möglichkeiten:

 

Die Höhe einer außergewöhnlichen Belastung ist abhängig vom Einkommen

 

Selbstbehalte und Eigenbeteiligungen

Bei der Berücksichtigung der Kosten werden nicht nur die Selbstbehalte, sondern auch tarifliche Eigenbeteiligungen berücksichtigt. Damit scheiden Hochleistungstarife ziemlich sicher bei der Bewertung von außergewöhnlichen Belastungen aus. Denn solche Tarife habe in der Regel keine weitere Zuzahlung außerhalb der Selbstbeteiligung.

Merksatz: Wer sich spät privat versichert hat, einen Tarif mit geringem Leistungsumfang versichert hat und / oder wenig Einkommen nachweisen kann, hat Chancen die Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§33 EStG) abzusetzen.

 

Bietet das Rentenalter mehr Möglichkeiten?

Viele PKV-Kunden wechseln im Rentenalter aufgrund der Kosten in einfache Tarife. Die Folge sind hist häufig ein höherer Selbstbehalt und tarifliche Leistungsabstriche. Natürlich sinkt im Rentenalter auch die Steuerlast aufgrund der neuen Einkommenssituation. Deshalb kann der Vorteil aus der Absetzbarkeit auch verpuffen. Deswegen sollte der PKV-Vertrag regelmäßig geprüft werden, ob z.B. durch einen Tarifwechsel zusätzlich Vorteile oder Kostenreduzierungen erreicht werden können.  

 

Rechnungen selber zahlen um Rückerstattung zu erhalten senkt Steuervorteil

Ganz aktuell, vom 19.04.2017, hat das Finanzgericht Berlin Brandenburg (11 K 11327/16) entschieden, dass selbst getragene Krankheitskosten weder als Sonderausgaben, noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn im gleichen Atemzug eine Beitragsrückerstattung eingenommen wird.

Der Versicherte hatte Arztrechnungen selbst getragen und deswegen eine Beitragsrückerstattung (BRE) erhalten. Bei der Steuererklärung wurde die Rückerstattung nicht angeben. Als das Finanzamt Kenntnis über die BRE erlangte, hat es die Höhe der gezahlten, absetzbaren Beiträge um die Summe der BRE gekürzt.

Eine Sonderausgabe nach §10 EstG gilt nur für PKV-Beiträge, nicht aber für Kosten aufgrund Selbstbehalt oder Eigenbeteiligung. Eine außergewöhnliche Belastung nach §33 EstG kommt ebenfalls nicht in Frage, weil der Versicherte freiwillig auf einen Erstattungsanspruch durch seine Versicherung zugunsten der BRE verzichtet hat.

Bei Fragen helfen wir jederzeit gerne weiter.

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