Sozialversicherungswerte und Bemessungsgrenzen 2016

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Björn Kotzan
23. Dezember 2015
Sozialversicherungswerte und Bemessungsgrenzen 2016

Sozialversicherungswerte und Bemessungsgrenzen 2016

Änderungen der Eckwerte für die gesetzlichen Sozialversicherungen

Das Bundeskabinett hat dem Referentenentwurf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 zugestimmt. Demnach werden sich alle maßgeblichen Sozialversicherungswerte ab dem 1.1.2016 erhöhen. Sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch die Beitragsbemessungsgrenzen liegen im kommenden Jahr über denen der Vorjahre.

Die Bezugsgrößen haben Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und auf die Höhe der maximalen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit verbunden sind auch deutlich höhere Lohnnebenkosten. Diese Entwicklungen werden sich vermutlich in den nächsten Jahren fortsetzen.

Die Änderungen im Überblick

Die neuen Eckwerte sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Lediglich bei den Beitragsmessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitliche Grenzwerte. Die Bezugsgröße 2016 ist zwar für die neuen und die alten Bundesländer unterschiedlich, aber für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Werte “West“ bundesweit.

Sozialversicherungswerte 2016

Rechengrößen / Werte für das Kalenderjahr 2016 alte Bundesländer neue Bundesländer
Bezugsgrößen im Bereich der KV, PV jährlich € 34.860,00 € 34.860,00
monatlich € 2.905,00 € 2.905,00
Bezugsgrößen im Bereich der KV, PV jährlich € 34.860,00 € 2.905,00
monatlich € 2.905,00 € 2.520,00
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) alte Bundesländer neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung jährlich € 50.850,00 € 50.850,00
monatlich € 4.237,50 € 4.237,50
Allgemeine Rentenversicherung jährlich € 74.400,00 € 64.800,00
monatlich € 6.200,00 € 5.400,00
Knappschaftliche Rentenversicherung jährlich € 91.800,00 € 79.800,00
monatlich € 7.650,00 € 6.650,00
Arbeitslosenversicherung jährlich € 74.400,00 € 64.800,00
monatlich € 6.200,00 € 5.400,00
Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) alte Bundesländer neue Bundesländer
Krankenversicherung (allgemein) – jährlich € 56.250,00 € 56.250,00
Krankenversicherung (Bestandsfälle PKV) – jährlich € 50.850,00 € 50.850,00

 

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen hat für abhängig Beschäftigte mit geringen Einkommen keine Auswirkung. Wer allerdings Einkünfte bezieht, die über den genannten Grenzen liegen, muss mit höheren Abzügen rechnen. Entsprechend steigen in den Betrieben die Lohnnebenkosten.

 

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Ein Rechenbeispiel für einen Bezieher eines Jahreseinkommens von 102.000 Euro in den alten Bundesländern macht dies deutlich. Nicht berücksichtigt wurde ein eventueller Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ein erhöhter Beitrag zu Pflegeversicherung für kinderlose.

Bei einem Einkommen von 8.500 EUR im Monat (102.000 EUR im Jahr) sind bisher auf 49.500 EUR Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung abzuführen, also 8.390.25 EUR. Ab 2016 fallen die Beiträge auf 50.850 EUR an, es sind also 8.619,10 EUR zu entrichten. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt bisher die Beitragsbemessungsgrenze von 72.600 EUR im Jahr, ab 2016 beträgt diese 74.400. Dies bedeutet einen Beitrag von 16,144,80 EUR statt 15.754,20 EUR. Die Mehrbelastung beträgt in diesem Fallbeispiel 619,45 EUR im Jahr und ist zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.

Das ändert sich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt 2016 von 4.125 EUR auf 4.237,50 EUR im Monat, also auf 50.850 EUR jährlich. Sie gilt für die GKV und die Pflegeversicherung. Der GKV-Beitragssatz beträgt einheitlich 14,6 Prozent, der für die Pflegeversicherung 2,35 Prozent. Kinderlose müssen je nach Alter 0,25 Prozent zusätzlich entrichten. Die Krankenkassen dürfen außerdem einen Zusatzbeitrag erheben, der nicht, wie die anderen Beiträge, hälftig vom Arbeitgeber zu tragen ist.

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ist seit Anfang 2015 stabil und ändert sich auch zukünftig nicht. Aber die Krankenkassen erheben von den Arbeitnehmern einkommensabhängige Zusatzbeiträge. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums haben viele Krankenkassen niedrige Zusatzbeiträge von durchschnittlich 0,83 Prozent erhoben. Diese werden aber 2016 steigen, der Durchschnitt liegt nach den neusten Daten bei 1,1 Prozent. Wie bereits ausgeführt, wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenzen für gut verdienende Arbeitnehmer ab 2016 ohnehin in der GKV teurer. Ohne Zusatzbeitrag beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil 309,34 EUR, der Arbeitgeber muss einen Beitragszuschuss in gleicher Höhe zahlen. Er ist zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und auch als Höchst-Beitragszuschuss zu einer PKV sind bundesweit in gleicher Höhe zu entrichten.

Getrennte Beitragsbemessungsgrenzen für alle anderen Sozialversicherungen

Außer in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Bundesländern (Rechtsgebiet West) und den neuen Ländern (Rechtsgebiet Ost).

Für die allgemeine Rentenversicherung beträgt der Wert 2016 in den alten Bundesländern monatlich 6.200 EUR (74.400 EUR/Jahr). In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 5.400 EUR monatlich (64.800 EUR/Jahr). Der Beitragssatz liegt einheitlich bei 18,7 Prozent und wird zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.

In der Knappschaftlichen Rentenversicherung gelten andere Grenzen. Sie betragen im Westen 7.650,00 EUR/Monat (91.800 EUR/Jahr) und in den Beitrittsländern monatlich 6.650,00 EUR (79.800 EUR/Jahr). Auch hier ist der Beitragssatz einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je zur Hälfte insgesamt 24,8 Prozent.

Im Rechtskreis West liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung bei monatlich 6.200,00 EUR (74.400,00 EUR/Jahr) und im Osten bei 5.400,00 EUR monatlich, also bei jährlich 64.800,00 EUR. Der Beitragssatz beträgt 3,0 Prozent und wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer bezahlt.

Sofern das Einkommen nicht über den genannten Grenzen liegt, haben diese Erhöhungen keine Auswirkungen auf die Beiträge. Die Beitragssätze blieben unverändert. Wer höhere Einkünfte bezieht, muss allerdings auch mit einem Anstieg der Abzüge von seinem Einkommen rechnen.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen weiter

Diese Grenze ist relevant für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie steigt zum 1.1.2016 von jährlich 54.900 EUR auf 56.250 EUR. Für sogenannte PKV-Bestandsfälle, also Arbeitnehmer, die bereits Mitglied in einer privaten Krankenversicherung sind, gelten die besonderen ermäßigten Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Sie steigen von 49.500 EUR auf 50.850 EUR.

Entgeltabrechner überprüfen üblicherweise turnusmäßig zum Jahreswechsel die Krankenversicherungspflicht der Arbeitnehmer. Dabei ist zu beachten, dass ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und somit ein Wechsel in der PKV nur möglich sind, wenn auch im nächsten Jahr das Einkommen vermutlich über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Die Versicherungspflicht endet also nur, wenn am 31.12.2015 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 überschritten wird und gleichzeitig davon auszugehen ist, dass auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2016 überstiegen wird.

Höhere Bezugsgröße 2016

Die Bezugsgröße 2016 wird anhand der Entwicklung der Löhne und Gehälter des Jahres 2014 errechnet. Die Lohnzuwachsrate machte 2014 gegenüber 2013 in den alten Bundesländern 2,54 Prozent aus und in den neuen 3,39 Prozent. Die Rechengrößen für 2016 sind daher in Ost und West unterschiedlich. In den alten Bundesländern steigt die Bezugsgröße 2016 auf 2.905 EUR monatlich (34.860 EUR jährlich) und im Rechtskreis Ost gilt beträgt der Wert 2.520 EUR monatlich (30.240 EUR jährlich).

Die Bezugsgröße gemäß den Vorschriften der Sozialversicherung basiert auf dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Durch die Anbindung an diese Größe ist eine jährliche Anpassung von Rechengrößen meist überflüssig. An die Bezugsgröße sind unter anderem die Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Abfindungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gekoppelt.

Entwicklungen der letzen Jahre

Die maßgeblichen Eckwerte sind in den letzen Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies ist in der Tabelle deutlich zu erkennen.

Beitragsbemessungsgrenzen von 2006 bis 2016

Jahr jährlich monatlich jährliche Änderung
2006 € 42.750,00 € 3.562,50  
2007 € 42.750,00 € 3.562,50 0,00%
2008 € 43.200,00 € 3.600,00 1,05%
2009 € 44.100,00 € 3.675,00 2,08%
2010 € 45.000,00 € 3.750,00 2,04%
2011 € 44.550,00 € 3.712,50 -1,00%
2012 € 45.900,00 € 3.825,00 3,03%
2013 € 47.250,00 € 3.937,50 2,94%
2014 € 48.600,00 € 4.050,00 2,86%
2015 € 49.500,00 € 4.125,00 1,85%
2016 € 50.850,00 € 4.237,50 2,73%

 

Die Entwicklung bedeutet gleichzeitig ein Anstieg der Beiträge für die gesetzlichen Sozialversicherungen und der Lohnnebenkosten. Von 2006 bis 2016 stieg die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung von 42.750 EUR um 18,95 Prozent auf 50.850 Euro. Allein von 2015 auf 2016 beträgt der prozentuale Zuwachs 2,7 Prozent. Für Bezieher hoher Arbeitseinkommen bedeutet dies höhere Beiträge in der GKV und die Pflegeversicherung, ob wohl die Beitragssätze konstant bleiben.

 

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