Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Versicherte, die sich für den Unisextarif entscheiden, müssen damit rechnen, dass sie im Alter nicht in den Standardtarif wechseln können. Der Weg in den Basistarif steht nach wie vor jedem offen.

Zugang zum Standardtarif der Krankenversicherungen

Die komplizierte rechtliche Lage ist durch verschiedene historische Ereignisse eingetreten. Der preisgünstige Standardtarif ist ein Relikt aus dem Jahr 1994. Er wurde als einheitlicher Tarif eingeführt, um Rentner einen günstigen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung zu gewähren. Der Leistungsumfang ist ähnlich dem in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ähnlich bedeutet, dass man hat versucht hat, die GKV Leistungen nachzubilden. Ärzte dürfen (als Beispiel) nur den 1,8fachen GOÄ-Faktor abrechnen, anstatt wie üblich, den 2,3 fachen Faktor. Das Arzthonorar ist damit aber immer noch höher, als bei einem Kassenpatienten. Die Alterungsrückstellungen werden aus dem bisherigen Tarif übernommen und führen teilweise zu einer deutlichen Beitragsreduzierung und die Beiträge sind bei langer Versicherungsdauer günstiger als der Höchstbeitrag der GKV. Zu dieser Zeit (1994) dachte niemand an einen geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif.

Personen haben nach dem vollendeten 65. Lebensjahr Anspruch auf diesen Tarif, wenn die mindestens 10 Jahre in der Vollversicherung der PKV waren. Alternativ ist der Zugang auch Menschen ab dem vollendetem 55. Lebensjahr beziehungsweise die Rente oder Pension wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen, unter diesen Bedingungen möglich, sofern das Einkommen unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegt.

Der Standardtarif wurde zum 1.1.2009 durch den Basistarif ersetzt. Dieser umfasst ähnliche Leistungen, der Tarif orientiert sich am Höchstbeitrag der GKV und ist damit deutlich teurer als der Standardtarif, weil die Ermäßigung durch die Alterungsrückstellungen fehlt.

 

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Nur Personen, die vor dem 1. Januar 2009 Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren, genießen Bestandschutz. Sie haben weiter unter den genannten Bedingungen Anspruch auf den Wechsel in den Standardtarif. Dies ist in den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung MB/KK m § 19 geregelt. Dort heißt es, das Versicherte und bestimmten Bedingungen den Wechsel in den Standardtarif verlangen können und dieser zum Ersten des Monats, der auf den Antrag folgt, gilt. Eine Option, dass der Versicherer den Wechsel verweigern kann, gibt es nicht.

Allen anderen Versicherten steht ein Wechsel in den Basistarif zu. Diesen regelt der § 20 MB/KK und der § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Versicherungen müssen Personen auf Antrag in diesem Tarif versichern.

Rechtsfolgen durch den Unisextarif

Der Europäische Gerichtshofs sprach in der Rechtssache C-236/09 am vom 1. März 2011 ein richtungsweisendes Urteil. Das Gericht betrachtet es als einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau, wenn Tarife geschlechtsspezifisch kalkuliert werden. Demnach sind nun seit dem 21. Dezember 2012 nur noch Tarife in der PKV zulässig, die lediglich Alter und Gesundheitszustand berücksichtigen.

Wie bei jeder Gesetzesänderung haben Altkunden einen Bestandsschutz. Sie können in den Unisextarif wechseln oder in dem bisherigen geschlechtsspezifischen Tarif bleiben. Der Gesetzgeber hat den § 204 VVG der neuen Rechtslage angepasst. Demnach ist ein Wechsel in einen der neuen Tarife möglich. Es ist aber untersagt, von dem Unisextarif in einen geschlechtsspezifischen Tarif zu wechseln. Ein solcher Rückwechsel in einen Bisextarif würde nicht zur Intention des Urteils des Europäuschen Gerichtshof passen, das eine Abschaffung der geschlechtsabhängig kalkulierten Tarife fordert.

Auswirkungen auf den Wechsel in den Standardtarif

Kunden, die am 31.12.2008 Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren, sollten sich den Wechsel in einen Unisextarif überlegen. Derzeit ist die Rechtslage unklar, ob sie damit das Recht später in den Standardtarif zu wechseln verwirken.

Einige Versicherer gehen davon aus, dass dieser Tarif nicht neu zu kalkulieren ist. Sie sehen sich nicht in der Pflicht, einen Unisex-Standradtarif anzubieten. Folglich stehen Sie auf dem Standpunkt, dass wer sich freiwillig für den Unisextarif entscheidet, später nicht in den Standardtarif wechseln kann. Sie berufen sich auf den § 204 VVG.

Der § 204 VVG bietet aber auch eine Möglichkeit, ihn anders auszulegen. Gleich im ersteh Absatz der Paragrafen heißt es wörtlich “Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt……“

Das Recht, in den Standardtarif zu wechseln, ist eines der Rechte, auf deren Anrechnung der Versicherungsnehmer einen Anspruch hat. Mit anderen Worten, wenn die Versicherung keinen Standardtarif auf Unisexbasis hat, muss sie einen kalkulieren. Sie kann nicht die Aufnahme in diesen Tarif verweigern, weil sie den Tarif geschlechtsspezifisch kalkulierte.

Risiko für den Versicherten bleibt bestehen

Es gibt derzeit keine eindeutigen Gesetze, aus denen ein Versicherungsnehmer die Aufnahmen in den Standardtarif verlangen kann, wenn er sich für den Unisextarif entscheidet.

Beide Interpretationen des § 204 VVG sind möglich. Weder aus den MB/KK noch aus dem § 193 VVG lässt sich eine Pflicht der Versicherung ableiten, einem Versicherten den Wechsel in den Standardtarif zu erlauben.

Bisher gibt es weder Klagen noch einschlägige Urteile, ob sich aus § 204 VVG eine solche Verpflichtung der Versicherer ableiten lässt. Es ist daher möglich, dass die Versicherung mit Hinweis auf den Paragrafen einen Wechsel aus Tarifen, deren Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in den nicht nach diesem Kriterium kalkulierten Standardtarif zu Recht verweigert.