PKV Lexikon

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Begriff Definition
Karenzzeit
Der Begriff Karenzzeit beschreibt den Zeitraum ab Beginn der Leistungspflicht bis zum Beginn der Zahlung der vertraglichen Leistung. Wird ein Arbeitnehmer krank oder berufsunfähig, erhält er erst ab dem 43. Tag das Krankentagegeld, da er zuvor den gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.
Kieferorthopädie

Ist der Teil der Zahnmedizin, welcher sich mit der Vorbeugung, Erkennung und mit der Behandlung von Fehlstellungen der Zähne beschäftigt. Insbesondere für Kinder und Jugendliche, aber auch für Erwachsene anwendbar.

Synonyme - KFO
Kinderalleinversicherung

Hier ist das Kind unabhängig von der Versicherung der Eltern eigenständig versichert, im Gegensatz zur Kindernachversicherung, müssen hierbei Gesundheitsfragen beantwortet werden.

Kindernachversicherung
Unter dem Begriff Kindernachversicherung versteht man den gesetzlichen Versicherungsschutz für ein neugeborenes Kind, das bei derselben Versicherung ohne Risikozuschläge und Wartezeiten angemeldet wird, bei der schon mindestens ein Elternteil versichert ist. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Kindernachversicherung nicht notwendig, wenn die Mutter bzw. bei verheirateten Eltern beide Elternteile gesetzlich versichert sind, denn da wird das Neugeborene im Rahmen der Familienversicherung in der Regel beitragsfrei mitversichert. Bei der privaten Krankenversicherung ist eine 3-monatige Vorversicherung von mindestens einem Elternteil und die Anmeldung des Kindes binnen 2 Monaten nach der Geburt Voraussetzung für den Versicherungsschutz des Kindes. Dieser Versicherungsschutz schließt alle Geburtsschäden und Erkrankungen mit ein und darf nicht höher oder umfassender sein, als der Versicherungsschutz eines versicherten Elternteils. Die Adoption eines Kindes kommt einer Geburt gleich, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Klinik-Card
Die Klinik-Card wird von den privaten Krankenversicherungen an den Versicherten ausgegeben, um die Abrechnung der Krankenhauskosten mit dem Versicherer stark vereinfacht abgewickelt werden kann, ohne dass der Versicherte in Vorleistung gehen muss. Die Klinik muss dabei dem Verfahren angeschlossen sein, um dadurch bei einer stationären Heilbehandlung die Kostenübernahme für die Klinik zu garantieren. Auf dieser Karte ist der Versicherungsschutz des Versicherten für die Krankenhausleistungen und Unterbringung hinterlegt. Dazu vereinfacht die Klinik-Card die Aufnahmeformalitäten im Krankenhaus. Der Einsatz der Klinik-Card ist für PKV-Versicherte freiwillig.
Kostendämpfungspauschale
Die Kostendämpfungspauschale ist eine Art von Selbstbeteiligung für Beamte, die bei der Erstattung von Krankheitskosten durch die Beihilfestelle in Abzug gebracht wird. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale wird je nach Besoldungsgruppe als absoluter Betrag für ein Kalenderjahr berechnet.
Kostenerstattungsprinzip
Normalerweise erfolgt die Erstattung von Behandlungskosten nach dem Sachleistungsprinzip, d.h. der Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhält ärztliche Leistungen, die der Arzt dann direkt mit dem Versicherer abrechnet. Im Kostenerstattungsprinzip, das vorrangig im Bereich der privaten Krankenversicherungen eingesetzt wird, bekommen die Versicherten eine Rechnung vom Arzt. Der Versicherte bezahlt die Rechnung selbst und lässt sich den erstattungsfähigen Anteil durch seine Krankenversicherung erstatten. Das führt zu einer größeren Transparenz der Behandlungskosten, aber auch zu einer Vorfinanzierung der Behandlungskosten. Eine Ausnahme vom Kostenerstattungsprinzip in der privaten Krankenversicherung stellt die medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung dar.
Krankenhausambulanzen
Bei Krankenhausambulanzen handelt es sich um Einrichtungen in Krankenhäuser, die ambulante also nicht stationäre Behandlungen durchführen. Da gibt es die Notfallambulanz und die psychiatrische Ambulanz. Im Bedarfsfall können auch einzelne chirurgische Leistungen, wie ambulante Operationen bei Verletzungen, im Krankenhaus durchgeführt werden, wenn diese nicht bei einem niedergelassenen Arzt vorgenommen werden können, aber auch keine stationäre Unterbringung erfordern. Nach dem § 116 5. SGB haben Patienten das Recht, wenn sie länger als vier Wochen auf einen erforderlichen Termin bei einem niedergelassenen Arzt warten müssen, eine Ambulanz aufzusuchen und sich dort behandeln zu lassen.
Krankenhaustagegeld
Das Krankenhaustagegeld wird vom Versicherer gezahlt, wenn der Versicherte stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wird. Dadurch sollen die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen abgedeckt werden, die bei einem Krankenhausaufenthalt entstehen können. Es wird dabei ein fester Tagessatz bezahlt, der innerhalb von bestimmten Mindest- und Höchstgrenzen vereinbart werden kann.
Krankentagegeld
Das Krankentagegeld bzw. Krankengeld wird zum Ausgleich eines Verdienstausfalls durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall bei der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung bezahlt. Dabei zahlt die gesetzliche Krankenversicherung maximal 78 Wochen und die private Krankenversicherung unbegrenzt. Die Höhe des Krankentagegelds wird als Tagessatz festgelegt und soll das Nettoeinkommen des Versicherten nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern beginnt die Zahlung in der Regel nach dem Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung. Selbstständige können die Krankentagegeldversicherung individuell mit gestaffelten Karenzzeiten gestalten, wobei auch hier das Nettoeinkommen als Höchstgrenze anzusehen ist.
Kriegsereignisse
Die Leistungen der Krankenversicherungen sind bei Krieg oder Kriegsereignissen in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Doch durch besondere Regelungen in den Tarif- und Musterbedingungen wird diese Problem gelöst, z.B. durch zeitliche oder örtliche Begrenzung, und der Versicherer kann auch hier Versicherungsschutz sicherstellen.
Kündigung der GKV / PKV
Die Kündigung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist erst nach einer Wartezeit von 18 Monaten möglich. Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Dabei ist nicht nur das Kündigungsschreiben, sondern auch die Mitgliedsbescheinigung vom neuen Versicherer beim bisherigen Krankenversicherer vorzulegen. Das Recht auf eine Sonderkündigung besteht, wenn erstmals ein Zusatzbeitrag verlangt oder der bisherige Zusatzbeitrag erhöht wird. Die Wartezeit von 18 Monaten muss hierbei nicht eingehalten werden, aber es empfiehlt sich eine rechtzeitige Kündigung, am besten in dem Monat, in dem der Zusatzbeitrag verlangt oder erhöht wird. Bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die private Krankenversicherung sollte erst gekündigt werden, wenn man von der neuen Versicherung eine Aufnahmeerklärung erhalten hat. Bei verschiedenen Versicherer ist aber eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren vorgesehen. Ein Sonderkündigungsrecht bei privaten Krankenversicherungen besteht, wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt oder ein Selbständiger sich wieder anstellen lässt. Bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsreduzierung kann innerhalb von 2 Monaten auch sondergekündigt werden.
Kuren

Sind Behandlungen, die vor allem zur Verbesserung des persönlichen Wohlbefindens dienen. Sie werden oft mit Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitation Maßnahmen verwechselt. Nur wenige PKV-Tarife bieten umfassende Kurleistungen.

Synonyme - Kur
Kurleistungen
Für Kurleistungen bestehen bei den privaten Krankenversicherungen gemäß § 5 der Musterbedingungen keine Leistungspflicht. Bei den Versicherern bestehen aber besondere Vereinbarungen in den Tarifbedingungen, die von dieser Einschränkung abweichen. Dabei können Leistungen, wie Medikamente, physikalische Maßnahmen, Tagegeld, in den verschiedenen Tarifen mitversichert werden.
Kurortklausel

Bedeutet das für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort keine Leistungspflicht besteht. Es bestehen Ausnahmeregelungen, solange die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz dort hat oder die ambulante Heilbehandlung wird während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Kurort/Heilbad aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig. Viele Versicherer verzichten mittlerweile auf diese Klausel.