Beihilfe

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Begriff Definition
Beihilfe
Beamte sind nicht krankenversicherungspflichtig und haben dadurch einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Beihilfen zu den Krankheitskosten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankheitskosten seiner Beamten im Umfang der Fürsorgepflicht. Es ist ein autarkes Fürsorgesystem, das die Eigenvorsorge der Beamten unterstützen soll. Die Beamten erhalten dabei 50%-80% der Krankheitskosten durch die zuständige Beihilfestelle erstattet, auch Kinder und Ehepartner sind unter bestimmten Voraussetzungen beihilfeberechtigt. Die Absicherung der restlichen 20%-50% ist in der privaten Krankenversicherung meist kostengünstiger möglich, da die gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge einkommensabhängig erhebt. Dazu ermöglicht die Öffnungsklausel auch Beamten mit Vorerkrankungen wie zum Beispiel Krebs, Bandscheibenvorfällen oder Diabetes eine private Krankenversicherung. Die Regelung der Beihilfeansprüche unterliegen der Finanzhoheit der Länder bei Landesbeamten bzw. des Bundes bei Bundesbeamten. Die private Krankenversicherung hat für diese Zielgruppe besondere Prozenttarife zur Abdeckung der nicht durch die Beihilfe gedeckten Krankheitskosten entwickelt.