PKV Lexikon

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Begriff Definition
Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler steht zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer und vermittelt Versicherungsverträge. Dabei arbeitet er unabhängig, weil er vertraglich nicht an ein Versicherungsunternehmen gebunden ist. Gemäß Handelsrecht ist der Versicherungsmakler ein Kaufmann und ist bestimmt als Handelsmakler. Als sogenannter treuhänderähnlicher Sachwalter gegenüber dem ihn beauftragten Versicherungsnehmer ist der Versicherungsmakler u.a. zuständig für regelmäßige Überprüfung des ausreichenden Versicherungsschutzes, für die Vermittlung günstiger Verträge sowie für die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse. Aufgrund dieser Tätigkeiten muss der Versicherungsmakler eine Betriebshaftpflicht in Form einer Vermögensschadenshaftpflicht abgeschlossen haben.
Versicherungspflicht
In Deutschland ist es gesetzlich im § 5 des Sozialgesetzbuches V geregelt, dass jeder einer Krankenversicherung beizutreten hat. Je nach der persönlichen Voraussetzung kann man sich als Pflichtversicherter oder als freiwillig gesetzlich Versicherter bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder man versichert sich bei einer privaten Krankenversicherung.
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze, auch bekannt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist eine Rechengröße der Sozialversicherung. Sie bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens ein Arbeitnehmer sich nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern muss. Für die Berechnung des jährlichen Bruttoeinkommens sind das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zzgl. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie pauschale Überstundenvergütungen und Zulagen maßgeblich, nicht relevant ist z.B. das Kindergeld. Seit 2010 werden Arbeitnehmer mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und das Gehalt voraussichtlich auch im folgenden Jahr diese Grenze übersteigen wird. Der Arbeitnehmer kann sich dann entscheiden, ob er weiterhin freiwillig gesetzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein möchte oder ob er in die private Krankenversicherung wechseln möchte. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich durch die Bundesregierung angepasst und liegt im Jahr 2016 bei 56.250,- € Jahreseinkommen.
Versicherungsschein
Der Versicherungsschein, auch Versicherungspolice, ist eine sogenannte Beweisurkunde für den Versicherungsnehmer, durch die er beweisen kann, dass er einen rechtsgültigen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat. Der Versicherungsschein enthält neben der Unterschrift des Versicherers auch den gesamten Vertragsinhalt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Angaben über spezielle Risiken und die Vertragspartner. Für jede Art von Versicherung, wie z.B. Haftpflicht, Hausrat, Unfall, gilt der Versicherungsvertrag erst ab der Zustellung des Versicherungsscheins als abgeschlossen.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für das Versicherungswesen ist ein Spezialgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das neu reformiert zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Darin sind die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer sowie auch von Versicherungsvermittlern geregelt.
Vorsorgeuntersuchungen

Gemäß den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung hat der privat Krankenversicherte einen Anspruch auf gezielte Vorsorgeuntersuchungen, die nach gesetzlichen Programmen zur Früherkennung von Krankheiten eingeführt wurden. Dazu gehören vor allem verschiedene Arten von Krebsuntersuchungen sowie Vorsorgeuntersuchungen, die ohne konkrete Diagnose und Alterungsbeschränkungen durchgeführt werden können. Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es dabei die unterschiedlichsten Tarifgestaltungen.

Synonyme - Vorsorge
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beschreibt die Pflicht des Versicherungsnehmers, alle bis zur Abgabe der Vertragserklärung ihm bekannten Gefahrenumstände, die für die Gefahrenübernahme durch den Versicherer erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer Möglichkeiten den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wahlleistungen
Wahlleistungen sind Sonderleistungen für den stationären Aufenthalt, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Es gibt zweit Arten von Wahlleistungen, zum einen die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und zum anderen die persönliche Behandlung von leitenden Ärzten, Chefarztbehandlung. Beide Wahlleistungen müssen über eine private Krankenzusatzversicherung oder über eine private Krankenvollversicherung separat vereinbart werden, denn die dafür anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen.
Wahltarife
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können sich seit 2007 für spezielle Wahltarife entscheiden. Sie dienen dazu, dass die Mitglieder durch finanzielle Vorteile, z.B. in Form von reduzierten Beiträgen durch vereinbarte Selbstbehalte oder von Beitragsrückerstattungen, wenn wenige oder keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen worden sind, profitieren können. Wahltarife können eine Laufzeit von einem oder drei Jahren haben.
Wartezeiten
Unter einer Wartezeit im Bereich der privaten Krankenversicherung versteht man den Zeitraum, in dem Beiträge vom Versicherungsnehmer bezahlt, aber keine Leistungen vom Versicherer erbracht werden. Die Wartezeit beginnt ab dem Versicherungsbeginn und dauert bei den allgemeinen Wartezeiten 3 Monate und bei den besonderen Wartezeiten (z.B. bei Schwangerschaft oder Zahnersatz) 8 Monate. Durch ärztliche Untersuchungen oder einem Vorversicherungsnachweis kann die Wartezeit erlassen werden. Des Weiteren entfällt die Wartezeit u.a. bei Unfällen und bei der Nachversicherung von Ehegatten und Neugeborenen. Die Wartezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Versicherungswechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung entfallen.
Synonyme - Wartezeit
Wechselrecht

Ist im § 204 VVG niedergeschrieben und besagt, dass der PKV-Anbieter den Versicherten nach einer Beitragserhöhung über einen möglichen Wechsel in einen günstigeren Tarif informieren und diesen Wechsel anbieten muss. Hierbei entfällt eine Gesundheitsprüfung nur dann, wenn sich die Leistungen verschlechtern oder gleich bleiben. Das Wechselrecht besteht permanent und zeitlich unbefristet und kann auch unterjährig ausgeübt werden.

Zahnersatz
Der Begriff Zahnersatz wird im Bereich der privaten Krankenversicherung mit ZE abgekürzt und steht für den Ersatz von fehlenden natürlichen Zähnen in jeglicher Form.
Zahnstaffel
Bei einer privaten Krankenversicherung beschreibt eine Zahnstaffel, sh. auch Summenbegrenzung, die Erstattung von Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Dabei sind diese Leistungen in den ersten Versicherungsjahren auf Höchstbeträge begrenzt, die sich von Jahr zu Jahr erhöhen. Beispiel: Ein Versicherer erstattet im 1 Jahr für Zahnarztleistungen einen Höchstbetrag von 1.000,- €, im zweiten Jahr einen Betrag von 2.000,- € und ab dem 5. Jahr Kosten in unbegrenzter Höhe. Die Zahnstaffel greift nicht bei unfallbedingten Zahnarztleistungen.
Zusatzbeiträge in der GKV
Die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden zum 1. Januar 2015 eingeführt und werden ausschließlich von den Mitgliedern der Krankenkassen einkommensabhängig bezahlt. Damit können die Krankenkassen finanzielle Engpässe ausgleichen. Bei der ersten Erhebung oder bei Erhöhung des Zusatzbeitrags haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln.
Zustimmung der versicherten Personen zur Kündigung
Bei einer Versicherung, bei der mehr als eine Person versichert ist, kann der Versicherungsnehmer das Vertragsverhältnis nur dann kündigen bzw. beenden, wenn alle versicherten Personen dem zustimmen oder zumindest die Kenntnis darüber haben. Damit ist gewährleistet, dass versicherte Person nicht ohne ihr Wissen unerwartet den Versicherungsschutz nicht mehr besitzen.