PKV Lexikon

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Begriff Definition
Mehrleistungsausschluss
Privat Krankenversicherte haben seit 2009 durch den § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das Recht, innerhalb der eigenen Krankenversicherung den Tarif zu wechseln. Dabei sind die Krankenversicherungen verpflichtet, ihren Kunden regelmäßig günstige Alternativtarife anzubieten. Für diese neuen Tarife, die oft höhere und umfassendere Leistungen beinhalten, darf der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung vornehmen, was einen Leistungsausschluss, einen Risikozuschlag oder neue Wartezeiten zur Folge haben kann. Um das zu vermeiden, kann der Versicherte mit der Krankenversicherung einen Mehrleistungsausschluss vereinbaren.
Mindestvertragsdauer

Die Mindestvertragsdauer ist in der PKV entgegen der GKV nicht einheitlich geregelt. Die Mindestvertragslaufzeiten variieren je nach Anbieter von 1-2 Jahren. Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie, wenn während dieser Zeit die Beiträge erhöht oder sonstige Änderungen zu Ihrem Nachteil erfolgen.

Synonyme - Mindestvertragslaufzeit
Mitnahme der Altersrückstellungen
Privat Krankenversicherte, die ihre private Krankenversicherung nach dem 1.01.2009 abgeschlossen haben, können Anteile aus den gebildeten Altersrückstellungen bei einem evtl. späteren Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung mitnehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Altersrückstellungen anhand der Versicherungsleistungen des Basistarifs gebildet werden. Da der Basistarif nur eine Grundversorgung gemäß der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt, verbleiben große Teile der Altersrückstellungen beim Krankenversicherer.
Synonyme - Portabilität
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenversicherungen wird innerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt. Dabei beträgt die Schutzfrist vor der Entbindung 6 Wochen und die Schutzfrist nach der Entbindung 8 Wochen bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen. Der Antrag auf das Mutterschaftsgeld kann frühestens 7 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin beantragt werden, weil die dafür vorgesehene ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Beim Bundesversicherungsamt kann dann der Antrag online gestellt werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen das Mutterschaftsgeld nur an Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach den durchschnittlichen Arbeitseinkommen der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate und beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag.