PKV Lexikon

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Begriff Definition
Haushaltshilfe / Kinderbetreuung

Eine Haushaltshilfe, dient dazu die Weiterführung des Haushalts zu gewährleisten, wenn die Person, die den Haushalt führt, durch Krankheit ausfällt und Kinder oder pflegebedürftige Personen im Haushalt leben. Dies wird nicht von der PKV übernommen und muss zusätzlich abgesichert werden.

Häusliche Krankenpflege

Ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die bei medizinischer Notwendigkeit verordnet wird, z. b. infolge eines Unfalls sind Sie stark eingeschränkt in ihrer Bewegung und müssen von einer Pflegekraft versorgt werden. Häufig genutzt um Krankenhausaufenthalte zu verkürzen.

Heil- und Kostenplan

Ein Heil- und Kostenplan spielt bei der Übernahme von Leistungen bei Zahnärzte oder Kieferorthopäden eine zentrale Rolle. Denn vor einer geplanten Behandlung muss der Arzt den Heil- und Kostenplan erstellen und der gesetzlichen Krankenversicherung zur Bewilligung vorlegen. Nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans wird er mit Angabe der Höhe der Leistungen, die übernommen werden, an den Versicherten zurückgeschickt. Danach wird der Heil- und Kostenplan der privaten Zusatzversicherung zur Prüfung vorgelegt. Nach deren Kostenzusage kann nun die geplante Behandlung durchgeführt werden. Falls der Heil- und Kostenplan nicht eingereicht wird, kann die Kostenübernahme geringer ausfallen oder sogar komplett entfallen.

Synonyme - HKP; Heil und Kostenplan
Heilmittel
Unter Heilmittel versteht man ärztlich verordnete Maßnahmen, wie z.B. Massagen, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Krankengymnastik, Bestrahlungen, die gemäß im Heilmittelkatalog aufgeführt sind. Diese Maßnahmen müssen von staatlich geprüften Angehörigen der Heilberufe verordnet werden. Die Heilmittel verursachen bei den Versicherungen hohe Kosten, weil diese bei z.B. schweren Erkrankungen langfristig erbracht werden müssen. Beim Versicherungsschutz ist daher zu beachten, dass die Anzahl der Sitzungen nicht begrenzt ist und ob ein Heilmittelverzeichnis vorgesehen ist, denn dies kann die Leistung in der Höhe einschränken.
Heilpraktiker
Heilpraktiker sind Experten in Bereichen der Naturheilkunde, der Volksheilkunde und der Alternativmedizin. Sie ergänzen das medizinische Angebot in Deutschland um die alternative Heilkunde und dürfen Behandlungen und Therapien durchführen. Die Erlaubnis, den Beruf als Heilpraktiker ausüben zu dürfen, wird erteilt, wenn die Heilpraktikerprüfung erfolgreich absolviert wird, wobei man dafür nicht als Arzt bestellt sein muss. Die Abrechnung erfolgt über eine eigene Gebührenordnung für Heilpraktiker. Die meisten Tarife der privaten Krankenversicherung erstatten die Kosten für ambulante Behandlungen durch den Heilpraktiker. Ein niedergelassener Arzt mit dem Zusatz Naturheilkunde kann auch eine Alternative sein.
Hilfsmittel
Hilfsmittel werden benötigt, um körperliche Beschwerden bzw. Behinderungen vorzubeugen oder auszugleichen. Dazu gehören u.a. Prothesen, Rollstühle, Blindenhunde, Hörgeräte, Kontaktlinsen, Brillengläser und -gestelle sowie Gehhilfen. In der privaten Krankenversicherung wird zwischen einem offenen, geschlossenen und eingeschränkt offenen Hilfsmittelkatalog unterschieden. Beim offenen Hilfsmittelkatalog verzichtet der Versicherer auf jegliche Einschränkung in Bezug auf Leistungshöhe, Leistungsbezug und Auswahl der Leistung. Tarife mit dem offenen Hilfsmittelkatalog stellen den bestmöglichen Versicherungsschutz dar. Der eingeschränkt offene Hilfsmittelkatalog beinhaltet im Vergleich zum offenen Hilfsmittelkatalog gewisse einschränkende Formulierungen, wie z.B. Brillengläser bis zu 100,- € pro Glas. Beim geschlossenen Hilfsmittelkatalog sind vom Versicherer die erstattungsfähigen Hilfsmittel fest eingetragen. Grundsätzlich müssen alle Hilfsmittel medizinisch notwendig und vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sein. Der Versicherer kann auch für bestimmte Hilfsmittel eine vorherige Zusage verlangen. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Selbstbeteiligung für ärztlich verordnete Hilfsmittel.
Höchstsatz
Der Begriff Höchstsatz kommt aus der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte. Dieser Höchstsatz ermöglicht die Abrechnung der ärztlichen Leistung auf das 3,5-fache des Regelsatzes ohne besondere oder schriftliche Honorarvereinbarung, aber mit einer Begründung des Arztes.
Honorarvereinbarung
Normalerweise berechnen Ärzte und Zahnärzte ihre Honorare bei einer privatärztlichen Behandlung über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). In Ausnahmefällen, wie z.B. bei einer komplizierten Operation, kann der Arzt mit dem Patienten ein Honorar vereinbaren, was über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgeht. Dadurch wird eine rechtswirksame Honorar-vereinbarung getroffen. Der § 2 der Gebührenordnung regelt die Voraussetzungen für eine Honorarvereinbarung. So darf eine Honorarvereinbarung z.B. nicht bei einem Notfall oder bei akuten Schmerzbehandlungen angewandt werden. Je nachdem was vereinbart wurde, werden nicht alle Kosten vom Versicherer erstattet.
Hospiz / Palliativmedizin

Ist die medizinische Betreuung von Patienten, die als austherapiert gelten und bei denen eine Heilung nicht mehr zu erwarten ist, das Lebensende ist absehbar aber nicht vorhersehbar. Ziel ist es Schmerzen zu lindern und die Lebensqualität so gut es geht zu erhalten