PKV Lexikon
Begriff | Definition |
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Versicherungsmakler |
Der Versicherungsmakler steht zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer und vermittelt Versicherungsverträge. Dabei arbeitet er unabhängig, weil er vertraglich nicht an ein Versicherungsunternehmen gebunden ist. Gemäß Handelsrecht ist der Versicherungsmakler ein Kaufmann und ist bestimmt als Handelsmakler. Als sogenannter treuhänderähnlicher Sachwalter gegenüber dem ihn beauftragten Versicherungsnehmer ist der Versicherungsmakler u.a. zuständig für regelmäßige Überprüfung des ausreichenden Versicherungsschutzes, für die Vermittlung günstiger Verträge sowie für die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse. Aufgrund dieser Tätigkeiten muss der Versicherungsmakler eine Betriebshaftpflicht in Form einer Vermögensschadenshaftpflicht abgeschlossen haben.
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Versicherungspflicht |
In Deutschland ist es gesetzlich im § 5 des Sozialgesetzbuches V geregelt, dass jeder einer Krankenversicherung beizutreten hat. Je nach der persönlichen Voraussetzung kann man sich als Pflichtversicherter oder als freiwillig gesetzlich Versicherter bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder man versichert sich bei einer privaten Krankenversicherung.
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Versicherungspflichtgrenze |
Die Versicherungspflichtgrenze, auch bekannt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist eine Rechengröße der Sozialversicherung. Sie bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens ein Arbeitnehmer sich nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern muss. Für die Berechnung des jährlichen Bruttoeinkommens sind das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zzgl. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie pauschale Überstundenvergütungen und Zulagen maßgeblich, nicht relevant ist z.B. das Kindergeld. Seit 2010 werden Arbeitnehmer mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und das Gehalt voraussichtlich auch im folgenden Jahr diese Grenze übersteigen wird. Der Arbeitnehmer kann sich dann entscheiden, ob er weiterhin freiwillig gesetzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein möchte oder ob er in die private Krankenversicherung wechseln möchte. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich durch die Bundesregierung angepasst und liegt im Jahr 2016 bei 56.250,- € Jahreseinkommen.
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Versicherungsschein |
Der Versicherungsschein, auch Versicherungspolice, ist eine sogenannte Beweisurkunde für den Versicherungsnehmer, durch die er beweisen kann, dass er einen rechtsgültigen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat. Der Versicherungsschein enthält neben der Unterschrift des Versicherers auch den gesamten Vertragsinhalt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Angaben über spezielle Risiken und die Vertragspartner. Für jede Art von Versicherung, wie z.B. Haftpflicht, Hausrat, Unfall, gilt der Versicherungsvertrag erst ab der Zustellung des Versicherungsscheins als abgeschlossen.
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Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für das Versicherungswesen ist ein Spezialgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das neu reformiert zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Darin sind die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer sowie auch von Versicherungsvermittlern geregelt.
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Vorsorgeuntersuchungen | Gemäß den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung hat der privat Krankenversicherte einen Anspruch auf gezielte Vorsorgeuntersuchungen, die nach gesetzlichen Programmen zur Früherkennung von Krankheiten eingeführt wurden. Dazu gehören vor allem verschiedene Arten von Krebsuntersuchungen sowie Vorsorgeuntersuchungen, die ohne konkrete Diagnose und Alterungsbeschränkungen durchgeführt werden können. Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es dabei die unterschiedlichsten Tarifgestaltungen. |
Vorvertragliche Anzeigepflicht |
Die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beschreibt die Pflicht des Versicherungsnehmers, alle bis zur Abgabe der Vertragserklärung ihm bekannten Gefahrenumstände, die für die Gefahrenübernahme durch den Versicherer erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer Möglichkeiten den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
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