PKV Lexikon

Nach Definitionen suchen
Begriff Definition
Wahlleistungen
Wahlleistungen sind Sonderleistungen für den stationären Aufenthalt, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Es gibt zweit Arten von Wahlleistungen, zum einen die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und zum anderen die persönliche Behandlung von leitenden Ärzten, Chefarztbehandlung. Beide Wahlleistungen müssen über eine private Krankenzusatzversicherung oder über eine private Krankenvollversicherung separat vereinbart werden, denn die dafür anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen.
Wahltarife
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können sich seit 2007 für spezielle Wahltarife entscheiden. Sie dienen dazu, dass die Mitglieder durch finanzielle Vorteile, z.B. in Form von reduzierten Beiträgen durch vereinbarte Selbstbehalte oder von Beitragsrückerstattungen, wenn wenige oder keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen worden sind, profitieren können. Wahltarife können eine Laufzeit von einem oder drei Jahren haben.
Wartezeiten
Unter einer Wartezeit im Bereich der privaten Krankenversicherung versteht man den Zeitraum, in dem Beiträge vom Versicherungsnehmer bezahlt, aber keine Leistungen vom Versicherer erbracht werden. Die Wartezeit beginnt ab dem Versicherungsbeginn und dauert bei den allgemeinen Wartezeiten 3 Monate und bei den besonderen Wartezeiten (z.B. bei Schwangerschaft oder Zahnersatz) 8 Monate. Durch ärztliche Untersuchungen oder einem Vorversicherungsnachweis kann die Wartezeit erlassen werden. Des Weiteren entfällt die Wartezeit u.a. bei Unfällen und bei der Nachversicherung von Ehegatten und Neugeborenen. Die Wartezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Versicherungswechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung entfallen.
Synonyme - Wartezeit
Wechselrecht

Ist im § 204 VVG niedergeschrieben und besagt, dass der PKV-Anbieter den Versicherten nach einer Beitragserhöhung über einen möglichen Wechsel in einen günstigeren Tarif informieren und diesen Wechsel anbieten muss. Hierbei entfällt eine Gesundheitsprüfung nur dann, wenn sich die Leistungen verschlechtern oder gleich bleiben. Das Wechselrecht besteht permanent und zeitlich unbefristet und kann auch unterjährig ausgeübt werden.