gesetzlicher Zuschlag

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Begriff Definition
gesetzlicher Zuschlag
Als gesetzlicher Zuschlag werden seit dem 01.01.2000 10% auf die Beiträge der privaten Krankenvollversicherung erhoben. Dieser Zuschlag dient der Entlastung der Beiträge im Alter und muss von allen Versicherten, außer Anwartschaften, Personen unter 21 Jahren, Personen über 60 Jahre und befristete Verträge, bezahlt werden. Versicherte, die schon vor dem 01.01.2000 eine private Vollversicherung hatten, konnten wählen, ob sie den Zuschlag bezahlen wollen oder nicht. Durch diesen Zuschlag sollte eine Beitragsanpassung ab dem 65. Lebensjahr verhindert und/oder reduziert werden und eine Absenkung der Beiträge ab dem 80. Lebensjahr erreicht werden. Eine Auszahlung der angesparten Beiträge ist nicht möglich.