PKV Lexikon
Begriff | Definition |
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Krankentagegeld |
Das Krankentagegeld bzw. Krankengeld wird zum Ausgleich eines Verdienstausfalls durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall bei der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung bezahlt. Dabei zahlt die gesetzliche Krankenversicherung maximal 78 Wochen und die private Krankenversicherung unbegrenzt. Die Höhe des Krankentagegelds wird als Tagessatz festgelegt und soll das Nettoeinkommen des Versicherten nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern beginnt die Zahlung in der Regel nach dem Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung. Selbstständige können die Krankentagegeldversicherung individuell mit gestaffelten Karenzzeiten gestalten, wobei auch hier das Nettoeinkommen als Höchstgrenze anzusehen ist.
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Kriegsereignisse |
Die Leistungen der Krankenversicherungen sind bei Krieg oder Kriegsereignissen in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Doch durch besondere Regelungen in den Tarif- und Musterbedingungen wird diese Problem gelöst, z.B. durch zeitliche oder örtliche Begrenzung, und der Versicherer kann auch hier Versicherungsschutz sicherstellen.
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Kündigung der GKV / PKV |
Die Kündigung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist erst nach einer Wartezeit von 18 Monaten möglich. Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Dabei ist nicht nur das Kündigungsschreiben, sondern auch die Mitgliedsbescheinigung vom neuen Versicherer beim bisherigen Krankenversicherer vorzulegen. Das Recht auf eine Sonderkündigung besteht, wenn erstmals ein Zusatzbeitrag verlangt oder der bisherige Zusatzbeitrag erhöht wird. Die Wartezeit von 18 Monaten muss hierbei nicht eingehalten werden, aber es empfiehlt sich eine rechtzeitige Kündigung, am besten in dem Monat, in dem der Zusatzbeitrag verlangt oder erhöht wird. Bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die private Krankenversicherung sollte erst gekündigt werden, wenn man von der neuen Versicherung eine Aufnahmeerklärung erhalten hat. Bei verschiedenen Versicherer ist aber eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren vorgesehen. Ein Sonderkündigungsrecht bei privaten Krankenversicherungen besteht, wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt oder ein Selbständiger sich wieder anstellen lässt. Bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsreduzierung kann innerhalb von 2 Monaten auch sondergekündigt werden.
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Kuren | Sind Behandlungen, die vor allem zur Verbesserung des persönlichen Wohlbefindens dienen. Sie werden oft mit Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitation Maßnahmen verwechselt. Nur wenige PKV-Tarife bieten umfassende Kurleistungen. |
Kurleistungen |
Für Kurleistungen bestehen bei den privaten Krankenversicherungen gemäß § 5 der Musterbedingungen keine Leistungspflicht. Bei den Versicherern bestehen aber besondere Vereinbarungen in den Tarifbedingungen, die von dieser Einschränkung abweichen. Dabei können Leistungen, wie Medikamente, physikalische Maßnahmen, Tagegeld, in den verschiedenen Tarifen mitversichert werden.
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Kurortklausel | Bedeutet das für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort keine Leistungspflicht besteht. Es bestehen Ausnahmeregelungen, solange die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz dort hat oder die ambulante Heilbehandlung wird während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Kurort/Heilbad aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig. Viele Versicherer verzichten mittlerweile auf diese Klausel. |
Leistungsausschluss | Die private Krankenversicherung darf nach der Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss bestimmte Leistungen von der Versicherung ausschließen. Einzelne gesundheitliche Risiken wie chronische Erkrankungen und Allergien werden aufgrund der zu erwartenden höheren Kosten nicht mitversichert, um einen möglichst stabilen Tarif zu gewährleisten. Zudem sind vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Verletzungen grundsätzlich ausgeschlossen. Neben dem Leistungsausschluss hat der Versicherte auch die Möglichkeit, Risikozuschläge zu zahlen, sodass trotz eines hohen Gesundheitskostenrisikos eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden kann. Für Krankheiten, die in den Bedingungen ausgeschlossen wurden, gilt dies jedoch nicht. Nach einem therapie- und symptomfreien Intervall kann eine erneute Prüfung des Leistungsausschlusses erfolgen. (siehe Risikozuschlag, Gesundheitsprüfung) |
Mehrleistungsausschluss |
Privat Krankenversicherte haben seit 2009 durch den § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das Recht, innerhalb der eigenen Krankenversicherung den Tarif zu wechseln. Dabei sind die Krankenversicherungen verpflichtet, ihren Kunden regelmäßig günstige Alternativtarife anzubieten. Für diese neuen Tarife, die oft höhere und umfassendere Leistungen beinhalten, darf der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung vornehmen, was einen Leistungsausschluss, einen Risikozuschlag oder neue Wartezeiten zur Folge haben kann. Um das zu vermeiden, kann der Versicherte mit der Krankenversicherung einen Mehrleistungsausschluss vereinbaren.
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Mindestvertragsdauer | Die Mindestvertragsdauer ist in der PKV entgegen der GKV nicht einheitlich geregelt. Die Mindestvertragslaufzeiten variieren je nach Anbieter von 1-2 Jahren. Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie, wenn während dieser Zeit die Beiträge erhöht oder sonstige Änderungen zu Ihrem Nachteil erfolgen. |
Mitnahme der Altersrückstellungen |
Privat Krankenversicherte, die ihre private Krankenversicherung nach dem 1.01.2009 abgeschlossen haben, können Anteile aus den gebildeten Altersrückstellungen bei einem evtl. späteren Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung mitnehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Altersrückstellungen anhand der Versicherungsleistungen des Basistarifs gebildet werden. Da der Basistarif nur eine Grundversorgung gemäß der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt, verbleiben große Teile der Altersrückstellungen beim Krankenversicherer.
Synonyme -
Portabilität |
Mutterschaftsgeld |
Das Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenversicherungen wird innerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt. Dabei beträgt die Schutzfrist vor der Entbindung 6 Wochen und die Schutzfrist nach der Entbindung 8 Wochen bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen. Der Antrag auf das Mutterschaftsgeld kann frühestens 7 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin beantragt werden, weil die dafür vorgesehene ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Beim Bundesversicherungsamt kann dann der Antrag online gestellt werden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen das Mutterschaftsgeld nur an Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach den durchschnittlichen Arbeitseinkommen der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate und beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag.
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Notlagentarif |
Der Notlagentarif der privaten Krankenversicherungen ist zum 1. August 2013 eingeführt worden, um finanziell schwach gestellten Versicherten einen günstigen Versicherungsschutz anbieten zu können. Denn durch die Einführung der Krankenversicherungspflicht im Jahr 2009 ist es vielen Versicherten nicht möglich, den Versicherungsbeitrag regelmäßig zu bezahlen. Selbst der Basistarif der privaten Krankenversicherung führte zu hohen Beitragsschulden. Der Notlagentarif beinhaltet medizinische Leistungen für akute Fälle und eine Schmerzversorgung. Dazu ist auch eine stationäre und teilstationäre Betreuung gewährleistet.
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Ombudsmann |
Ein Ombudsmann bzw. eine Ombudsfrau ist im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung die Person, die bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen Versicherte und Versicherungsunternehmen schlichtet. Dabei nimmt der Ombudsmann neutral und unabhängig Stellung und entscheidet nach Vorliegen der erforderlichen Informationen mit einer für beide Seiten unverbindlichen schriftlichen Empfehlung. Dadurch soll der Weg zum Gericht vermieden werden. Der Ombudsmann wird von der Versicherungswirtschaft finanziert und ist demnach für den Versicherten kostenfrei.
Synonyme -
Ombudsfrau |
Optionsrecht | Ist die Möglichkeit, nach Vertragsabschluss ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen höherwertigen Versicherungsschutz zu wechseln. Meistens zeitlich begrenzt. Entweder haben die Tarife ein allgemeines Optionsrecht als Leistungsbestandteil oder dieses muss durch zusätzliche Optionstarife abgesichert werden. |
Optionstarife |
Die Optionstarife richten sich an Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und deren mitversicherte Familienangehörigen, wenn ein Wechsel in die private Krankenversicherung in absehbarer Zeit durchgeführt werden soll. Durch den Abschluss eines Optionstarifs incl. der aktuellen Gesundheitsprüfung, entfällt die spätere Gesundheitsprüfung beim Wechsel in die private Krankenversicherung. Bereits privat Krankenversicherte können über die Optionstarife zu einem späteren Zeitpunkt in einen leistungsstärkeren Tarif ohne neue Gesundheitsprüfung wechseln.
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