Mit der Neuregelung zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten zur Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), die Anfang des Monats in Kraft trat, wurde eine wichtige Lücke geschlossen. Ab sofort werden pauschal drei Jahre für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit der KVdR angerechnet. Durch die zusätzlichen Jahre in der Vorversicherungszeit erhalten vor allem mehr Rentnerinnen Zugang zur meist günstigeren KVdR-Mitgliedschaft. Lesen Sie hier, welche Neuerungen in der KVdR es im Detail gab und welche Möglichkeiten es sonst gibt, Ihre Rente im Alter bezahlbar zu halten.

 

Neu ab 1.8. 2017: Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der KVdR

Viele gesetzlich Versicherte sind überrascht, wenn sie im Rentenalter nicht automatisch pflichtversichert in der KVdR werden, sondern dort zum Teil um einiges höhere Beiträge als freiwillig Versicherte einzahlen müssen. Ihren Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft verliert man zum Beispiel aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts, beim Wechsel in die PKV aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder wenn man zum Beispiel für die Erziehungszeit lange Zeit in der Versicherung des Partners privat familienversichert war. Diese beitragsfreie Zeit in der Familienversicherung war bisher nicht anrechenbar.  

 

Mit einer Neuregelung im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat der Gesetzgeber diesen Aspekt und die allgemeine Ungerechtigkeit der bisherigen Regelung ausgeräumt beziehungsweise Erleichterungen geschaffen: Künftig werden unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- oder Lebenspartners pauschal drei Jahre für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit angerechnet.

 

Fehlen Ihren als Renter/in Zusatzjahre, um die Vorversicherungszeit für die KVdR zu erfüllen, können sie ab sofort mit der Vorlage einer Geburtsurkunde der Kinder die entsprechenden Jahre zusätzlich anrechnen lassen und auf eine Mitgliedschaft in der KVdR hoffen.

 

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Was ist die KVdR und wer kann Mitglied werden?

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine Krankenkasse im eigentlichen Sinne, sondern ein Status. Zugang zur KVdR haben alle mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente, wenn sie zuvor selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert waren. Zudem müssen sie die sogenannte 9/10-Regelung erfüllen. Diese Regelung besagt, dass man mindestens in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war. Im Klartext heißt es, dass die erste Hälfte, also die ersten 22,5 Lebensarbeitsjahre für die KVdR nicht berücksichtigt werden.

 

Eine Beispielrechnung:

 

  • Die gesamte Lebensarbeitszeit bei Renteneintritt beträgt 45 Jahre.
  • Die sogenannte zweite Hälfte entsprechen demzufolge 22,5 Jahre.
  • Davon müssen 9/10, das sind 20 Jahre + 3 Monate, Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse geleistet worden sein.
  • Sind die Bedingungen der Vorversicherungszeit erfüllt, wird der Versicherte Mitglied in der KVdR.

 

Die 9/10-Regelung wurde unter anderem deshalb eingeführt, um eine Rosinenpickerei zu verhindern. Dass sich also privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner aufgrund steigender PKV-Beiträge zulasten der Versichertengemeinschaft günstig gesetzlich versichern können, wo sie vorher bereits von den geringeren Prämien profitierten.

 

Interessanter Vorteil einer KVdR-Mitgliedschaft neben den im Allgemeinen geringeren Beiträgen als in der PKV oder als freiwillig Versicherter: Auf private Einnahmen wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen sind keine GKV-Beiträge zu zahlen.

 

Was ändert sich in der KVdR ab August 2017?

Die 9/10-Regelung hatte bisher insbesondere Rentnerinnen und Rentner benachteiligt, die aufgrund der Kindererziehung zeitweise nicht gearbeitet haben und privat über den Ehepartner versichert waren. Mit der Änderung und den drei Zusatzjahren pro Kind, werden auch Erziehungszeiten anrechenbar. Es ist damit zu rechnen, dass dadurch eine größere Gruppe überhaupt Zugang zur KVdR erhält.

 

Wie wird der Begriff Kinder definiert?

Es werden Erziehungszeiten einberechnet für leibliche Kinder sowie Stief- und Pflegekinder. Die Anrechnung ist auf die direkt nachfolgende Generation von Kindern begrenzt. Die Pauschale von drei Jahren pro Kind ist übrigens unabhängig davon, ob das Kind in diesem Zeitraum geboren oder tatsächlich betreut wurde.

 

Wie halte ich meine PKV-Beiträge im Alter bezahlbar?

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung mit günstigen Beiträgen ist für Privatversicherte nur sehr schwer zu erreichen. Aber es gibt verschiedene Möglichkeiten, seine Beiträge auch im Alter und speziell mit dem Renteneintritt niedrig und bezahlbar zu halten. Im besten Falle wurde langfristig bereits bei Vertragsunterschrift geplant, dass mit den Altersrückstellungen, die ja den Beitrag im Alter senken sollen, die private Krankenversicherung bezahlbar bleibt. Eine effektive und einfache Möglichkeit insbesondere für langjährig Versicherte ist der interne Tarifwechsel. Unabhängige Beratungen wie KVoptimal.de informieren Sie in einem individuellen PKV-Gutachten über Ihre Tarifoptionen. Viele Versicherte wissen weder von Ihrem Tarifwechselrecht – und zwar ohne Verluste der Altersrückstellungen – noch vermuten Sie, dass Ihr PKV-Anbieter meist günstigere Tarife anbietet, die er nicht unbedingt transparent macht. Ein erfahrener und kompetenter Versicherungsberater hat die Marktübersicht und findet die besten Alternativen.