Hilfe: PKV hat wegen vorvertraglicher Anzeigepflicht gekündigt

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Anja Glorius
22. November 2023
Hilfe: PKV hat wegen vorvertraglicher Anzeigepflicht gekündigt

Das Medium Internet hat uns viele positive Dinge beschert. Aber neben der Möglichkeit sich gut und ausführlich Informationen verschiedener Quellen zu beschaffen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen hat das Internet auch die Option einer schnelle hastigen Entscheidung ermöglich. So unter Anderem auch bei dem Abschluss der privaten Krankenversicherung.

Eine Entscheidung, die vielen Kunden jedes Jahr bereuen werden. Denn haben Sie den Antrag hastig ausgefüllt und nur kurz in Ihrem Gedächtnis die Gesundheitshistorie und Faktoren wie Beruf und andere zugangsberechtigende Dinge, dann ist der Versicherer in einigen Fällen später berechtigt, den Vertrag wieder aufzulösen. In unserem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in der PKV.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV was ist das?
  • Wann kommt es zu einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung in der PKV?
  • Risikozuschlag, Kündigung oder Rücktritt was darf meine PKV überhaupt?
  • Wenn mein Vertrag beendet wird, was kann ich jetzt noch tun?
  • Letzte Rettung Basistarif?

Vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV was ist das?

Die private Krankenversicherung wird abgeschlossen nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und weichen Faktoren wie dem Beruf oder Bonität. In den meisten Fällen besteht kein Aufnahmezwang. Passen die Kriterien der gewünschten privaten Krankenversicherung nicht zu den Aufnahmekriterien, ist eine Aufnahme nicht möglich.

Macht man die Kriterien jedoch passend oder hat sie ungewollt passend gemacht, geht der private Krankenversicherer unwissentlich einen Vertrag ein, den er unter Kenntnisnahme der gesamten Umstände gar nicht geschlossen hätte. Dies berechtigt ihn nun, den Vertrag später anzufechten, ihn aufzulösen, ihn zu erschwerten Bedingungen fortzuführen oder gar zu beenden. Nimmt er ihn zu erschwerten Bedingungen wie einem Risikozuschlag an, ist dies wohl noch die verträglichste Lösung. Wir der Vertrag aber gekündigt, davon zurückgetreten oder er gar angefochten, sind Kunden oftmals in einer schier ausweglosen Situation.

In den letzten Jahren tritt dies vermehrt auf im Spektrum des Schnellabschlusses über Onlineportale. Man surft, vergleicht, schaut hier und da und am Ende zählt die Usability. Das fühlt sich smart an, geht schnell und zack genießt man die Privilegien der PKV. Welche Tragweite dies jedoch hat und wie häufig eklatante Fehler gerade im Spektrum der Gesundheitsfragen gemacht werden, ist so gut wie keinem klar.

Haben Sie Gesundheitsangaben fehlerhaft, falsch oder gar nicht angeben, was gerad dabei gesetzlich Vorversicherten häufig passiert, dann unterschieden Versicherer:

  • Einfache Fahrlässigkeit
  • Grobe Fahrlässigkeit
  • Vorsatz
  • Arglist

In den meisten Fällen haben wir es mit grober Fahrlässigkeit zu tun. Es gab eine Nebendiagnose bei einem gesetzlichen Versicherten wie Skoliose oder Herzrasen, man klagte über Kopfschmerzen und Stress. Völlig unbewusst fühlt man sich in trauter Atmosphäre mit dem Arzt und plauscht so über das eigene Befinden. Das dieser alles sehr genau notiert und teilweise Verdachtsdiagnosen und gesicherte Diagnosen notiert und abrechnen, ist keinem bewusst. Aber gerade diese Grauzone der Vertrautheit wird den meisten später im Leistungsfall mit der PKV zum Verhängnis.

„Ich war im Referendariat und gestresst“, „mein Chef ist so ein Narzisst, ich wollte mir nur ne Pause gönnen“, „ich hatte gekündigt und brauchte eine Krankmeldung“ sind Aussagen, die uns dabei täglich begegnen. Doch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, denn der Arzt kann keine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn man gekündigt hat und nicht mehr zum bisherigen Arbeitgeber möchte ohne triftigen Grund und was liegt hier näher als die klassisch Belastungsstörung? Nahezu alle private Krankenversicherer würden Sie jetzt nicht mehr versichern für die kommenden fünf Jahre.

Fazit: Eine vorvertragliche Anzeigepflicht ist, wenn man Daten im PKV-Antrag wissentlich oder nicht falsch angibt und der Versicherer den Vertrag anpasst, kündigt oder im schlimmsten Fall sogar davon zurück tritt.

Wann kommt es zu einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung in der PKV?

Es ist immer das gleiche Szenario. Der Kunde ist selig in dem Glauben, die richtige private Krankenversicherung gefunden zu haben. Er fühlt sich gut, spart oft Geld und hat bessere Leistungen. Dann kommt es zum Leistungsfall oft viel früher als erwartet. Man geht zum Arzt, kriegt die erste Rechnung und reicht sie guten Gewissens bei der gewählten privaten Krankenversicherung ein.

Während man noch auf die Erstattung der Kosten durch die PKV wartet, erhält man den ersten Brief mit dem Hinweis des Wunsches nach einer Befragung des Arztes und anderen früheren Ärzten. Man müsse prüfen, was vorher so war. Was sich etwas mulmig anfühlt, wird im schlimmsten Fall wahrlich zum Albtraum. Denn wenn Sie jetzt von der Schweigepflicht entbinden, reden quasi alle hinter Ihrem Rücken. Der Versicherer stellt eine Menge Fragen oder sich oft weitere Fragen mit neuen Menschen ergeben. Quasi als wenn Sie auf einer Party mit Fremden stille Post spielen. Am Ende kommt nie das raus, was Sie gesagt haben.

Es ist also zu empfehlen, im Falle einer Prüfung die Fäden in der Hand zu behalten und genau zu prüfen, was welcher Arzt an die PKV schicken möchte. Denn interessanterweise ist es anders, als man denkt. Ärzte haben von dem Wirkungsgrad dessen, was Sie da so schreiben, keinen blassen Schimmer. Am Ende ist es ja auch nicht ihr Fachgebiet, wenn wir ehrlich sind.

Wenn Sie denken, “Ach herrje das ist ja ein Fass ohne Boden. Was ist wenn ich irgendwann etwas habe und man in meiner Kindheit wühlt?” Es gibt hier schon Fristen zu beachten.

  • Bei einfacher und grober Fahrlässigkeit wie Vorsatz ist eine Prüfung von fünf Jahren nach Antragstellung möglich.
  • Bei Arglist, einfach ausgedrückt „sie haben etwas wissentlich der Vorteilsnahme nicht angezeigt“ ist die Frist 10 Jahre.

Was im Übrigen bitte nicht heißt, wenn ich es fünf oder zehn Jahre schaffe, dann läuft es. Denn bis dahin muss man mit seiner Gesundheit auch erst mal kommen. Der Schlüssel ist sorgfältige Aufbereitung Ihrer Gesundheitsdaten und Zeit, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Ihre Ehe haben Sie ja auch nicht am ersten Tag geschlossen.

Fazit: Der Versicherer kann bis zu 5 bzw. 10 Jahren die Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Leistungsfall durchführen, die zu einer Erschwernis, Rücktritt oder Kündigung führen kann.

Haben Sie noch Fragen?

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern. Jetzt kostenfrei informieren.

Risikozuschlag, Kündigung oder Rücktritt was darf meine PKV überhaupt?

Der Brief im Briefkasten überrascht die meisten Kunden mitunter kalt. Denn dachte man noch, man habe eine kleine Rechnung über eine neue Erkrankung eingereicht, erreicht einen statt einer Leistungserstattung nun ein Brief mitunter unerfreulichen Nachrichten wie Mehrbeitrag, Beendigung des Vertrags oder dem einseitigen Brief darüber, dass dieser Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist. Man trennt sich also regelmäßig von Kunden und möchte so tun, als habe man Sie nicht gekannt. Die junge Generation nennt das ghosten.

Haben Sie etwas nicht angegeben, ist es erst mal gar nicht so relevant, ob Sie dies so richtig auf dem Schirm hatten oder das Gefühl haben, das war doch irgendwie gar nicht so. Denn eines wissen Sie spätestens mit dem Erhalt des Briefes „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Aber es gibt einen Unterschied, was der Versicherer wirklich tun darf und das hängt maßgeblich damit zusammen, wie sehr sie daran schuld sind, das die Dinge im Antrag nicht auftauchen. Juristen können mit Erklärungen dazu jetzt Bücher füllen, wir werden es auf die verständliche und kurze Version für Sie beschränken:

  • Geht der Versicherer davon aus, das Sie fahrlässig gehandelt haben, dann kann er Ihnen einen Risikozuschlag anbieten. Ist dieser über 10% haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Hätte er den Vertrag in dem Wissen der Umstände gar nicht erst geschlossen, dann kann er aber auch in diesem Fall den Vertrag mit Ihnen kündigen zum nächsten ersten eines Monats.
  • Ihre PKV kann aber auch davon ausgehen, das Sie vorsätzlich oder arglistig gehandelt haben, das muss der Versicherer zwar beweisen, im Ernstfall sind Sie so aber sogar zum Rücktritt berechtigt und dazu verlängert sich die fünf Jahre Risiko auf zehn Jahre.

WICHTIG: Ein Rücktritt heißt, dass der Vertrag offiziell rückabgewickelt wird. Das heißt, der Versicherungsschutz besteht offiziell ab Beginn nicht. Sie müssen erhaltene Leistungen zurückgeben, erhalten aber NICHT die gezahlten Beiträge zurück.

Wenn mein Vertrag beendet wird, was kann ich jetzt noch tun?

Wird Ihr Vertrag von Ihrer privaten Krankenversicherung beendet oder sogar rückwirkend aufgehoben, ist guter Rat teuer. Denn die Lösungen sind vielfältig und hoch komplex. Wenn der erste Schock also verdaut ist und einem klar wird, dann man jetzt ohne Versicherungsschutz in Deutschland dasteht (obwohl doch immer alle sagen, dass das gar nicht möglich sei), dann macht man sich im Internet auf die Suche und stellt fest, dass es wenig bis gar keine hilfreichen Informationen gibt. Als würde man als Versicherter aus dieser Situation, welche ja häufig unverschuldet eingetreten ist geghostet von allen PKV Anbietern. Man wird gemieden. Riss man sich früher noch um Sie, möchte man Sie heute am Telefon eher schnell loswerden oder bietet nur Lösungen über den juristischen Weg, aber Sie brauchen schnell unkomplizierte Lösungen. Einer der Gründe, warum das Expertenteam von KVoptimal.de sich als Versicherungsmakler und in Kooperation mit einem starken Netzwerk auch auf den Bereich vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen und Prävention spezialisiert hat. Denn wegsehen und die Menschen, die durch Unwissenheit und mangelnde Beratung der Branche erst in diese Situation geraten sind, finden wir ethisch für den Berufsstand des Versicherungsmaklers nicht würdig. Was gilt es jetzt also zu tun?

  1. Es wird überprüft, ob die ausgesprochene Rechtsfolge so korrekt ist und auch juristisch haltbar. Dies übernimmt unser spezialisierter Versicherungsberater in unserem Auftrag für Sie.

Ziel: War dies nicht korrekt und der Versicherer hätte Sie weiter versichern müssen, ist die bestehende PKV noch zu retten und sollte in den meisten Fällen auf gerettet werden.

  • Je nachdem, weswegen Sie erkrankt sind und im Leistungsfall die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht verletzt wurde, wird überprüft, ob Sie weiterhin mit den Privilegien der PKV versichert sein können.

Ziel der kompletten Marktrecherche ist es für Sie weiterhin einen Versicherungsschutz zu kreieren, den Sie sich ausgewählt haben und dieser langfristig besteht und bezahlbar ist.

Sie sehen schon, es gibt viel zu tun. Kopf in den Sand stecken hilft niemandem. Packen Sie es an.

Expertentipp: Viele Versicherungsberater, -vertreter, -makler werden Ihnen nach wenigen Sätzen signalisieren, dass Sie nicht helfen können, teilweise zeigt die Reaktionszeit oder aber auch die ausbleibende Reaktion, das kein Interesse besteht. In mehr als 40% der Mandate mit einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei beispielsweise der ARAG konnten wir noch mit TOP PKV Anbietern, den nötigen Kontakten und Engagement Versicherungsschutz herstellen.

Letzte Rettung Basistarif?

Ist die Beendigung Ihres Vertrages gerechtfertigt und die eintretenden Umstände der Gesundheit so schlimm, dass kein Marktteilnehmer zu adäquaten Bedingungen Versicherungsschutz herstellen will, dann gibt es dennoch eine Lösung. Denn durch den brancheneinheitlichen Basistarif erhalten Sie Versicherungsschutz auf gesetzlichem Niveau zum Preis des Höchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung ist hier übrigens auch genau der Knackpunkt. Dieser ist immer ausgelegt an Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Der Grenze, bis zu der Ihr Einkommen verbeitragt wird. Diese verdoppelt sich je nach Inflation alle 20-30 Jahre. Einnahmen sinken erfahrungsgemäß aber im Rentenalter und Versicherte im Basistarif schlittern sehenden Auges in die Altersarmut. Bleibt also wirklich nur noch der Basistarif, sollten dieser zwingend nach unserer Beratungsstrategie vereinbart werden.

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