Als Hauseigentümer, aber auch als Mieter, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde, sind Sie gesetzlich verpflichtet, nach Schneefall bzw. Eisglätte den Zugang zum Haus, aber auch den Bürgersteig vor Ihrem Grundstück zu räumen. Dies wird im BGB geregelt :
Grundstückseigentümer sind gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, Gefahrenquellen zu beseitigen
Sie sind demnach verpflichtet, die Sicherheit für Dritte, die das Grundstück betreten oder daran entlang gehen, stets zu Gewährleisten.
Winterliche Räum- und Streupflicht
Als Vermieter können Sie die winterliche Räum- und Streupflicht wie oben erwähnt zwar in den Mietvertrag aufnehmen, bleiben aber dennoch verpflichtet, diesen Punkt zu überwachen und müssen in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Mieter dieser Pflicht nachkommen. Kann man im Schadensfall nicht nachweisen, dass man der Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist, haftet man unabhängig von den Klauseln im Mietvertrag. Übrigens ist die Erwähnung in der Hausordnung generell nicht ausreichend.
Die winterliche Räum- und Streupflicht gilt werktags von 07:00 – 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09 – 20 Uhr. Ausgenommen von diesen Zeiten sind Orte mit Publikumsverkehr wie Theater oder Kneipen. In solchen Bereichen kann die Räumpflicht über 20:00 Uhr hinaus bestehen.
Wichtig: Auch in Ihrer Abwesenheit müssen die Wege frei bleiben, das heißt, sie müssen stets für eine Vertretung sorgen, sollten Sie nicht vor Ort sein, durch Arbeit oder Urlaub.
Für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht muss der Bürgersteig 120 cm breit geräumt werden, Ziel dabei ist es, das zwei Personen nebeneinander ausreichend Platz zur gefahrlosen Nutzung haben. Erlaubte Streumittel sind Rollsplit, Sand und Granulat. Hierbei ist zu beachten, dass Sie regelmäßig überprüfen, ob die eingesetzten Mittel noch die volle Wirkung entfalten.
Wenn der Postbote einen Unfall hat
Sollte eine Person auf Ihrem Grundstück bzw. angrenzende Gehwege einen Unfall durch Schnee oder Glatteis erleiden, muss an dieser Stelle erst mal geprüft werden, ob Sie Ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen sind.
In dieser Prüfung wird geschaut, ob der verantwortliche die Räum- und Streupflicht nachweislich missachtet hat. Beispielsweise durch Fotos, die deutlich aufzeigen, dass die Wege nicht sicher begehbar waren.
Auch bei allgemeiner Warnung vor Glätte, also ohne Schneefall, muss nachgewiesen werden, dass die Wege frei waren, deshalb kann es auch für Sie sinnvoll sein, Fotos von der Unfallstelle zu machen, aber auch Zeugen für den Unfall zu notieren.
Sollte es beispielsweise durch Abwesenheit und keinem adäquaten Ersatz für die Streupflicht zu einem Unfall in Ihrem Haftungsbereich gekommen sein, haften Sie für alle entstandenen Schäden.
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Kosten bei Unfällen
- Kosten für medizinische Behandlungen (Arzt, Operationen, etc.)
- Kosten für Sachschäden (Beschädigte Jacken, Hosen, aber auch Mobiltelefone, etc.)
- Kosten für finanzielle Nachteile des geschädigten (Rechtsstreit, Verdienstausfall)
Stellt sich am Ende heraus, das Sie der winterlichen Räum- und Streupflicht tatsächlich nicht im benötigten Umfang nachgekommen sind, haften Sie für die entstandenen Kosten.
Allein die medizinischen Kosten für einen gebrochenen Arm belaufen sich auf rund 3000 Euro. Ist gar die Hüfte betroffen, sind es schon 7000 Euro. Dazu kommt ein Gerichtsverfahren und ein anfallendes Schmerzensgeld. Bei komplizierteren Brüchen oder sogar Schädelverletzungen steigen die medizinischen Kosten naturgemäß dramatisch.
Natürlich sollte man seiner Pflicht stets nachkommen, die Gehwege bei Eis und Schnee gut begehbar zu halten, aber wenn es doch mal aus einem der unzähligen Gründe passiert, das Pech und Unglück zusammen trifft, sichert Sie in diesem Fall die private Haftpflichtversicherung ab, aber natürlich erst, wenn entschieden wurde, das Sie die Schuld tragen und einer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind.
Was gilt zu beachten?
Tatsächlich dient in diesem Fall die Haftpflicht als Schutz vor einem solchen Schadensereignis finanziell ab und zwar unabhängig davon, warum Sie der Räum- und Streupflicht an diesem Tag nicht nachkommen konnten.
Wichtig: Die Haftpflichtversicherung leistet ausschließlich, wenn sie fahrlässig gehandelt haben, es wird nicht geleistet, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben!
Diese Unterscheidung, fahrlässig und Vorsatz ist elementar. Oft hängt es mit den eigenen Aussagen zusammen, ob etwas als fahrlässig oder vorsätzlich betrachtet wird. Sagen Sie beispielsweise: „Ich räume nie ich hab‘ ja eine Haftpflicht“, dann wird es ein böses Erwachen geben. Das Beispiel ist natürlich überspitzt, aber man sollte sich stets vor Augen halte, dass Versicherungen eigentlich gar nichts bezahlen wollen und daher Gründe zur Abwehr gern annehmen, selbst wenn Sie dies nicht ernst meinten. Dies ist allerdings bei fast allen Versicherungen und Sparten identisch.
Es ist immer ratsam, bei Schäden welcher Art auch immer vorab mit Spezialisten zu sprechen, welche Ihnen dabei helfen können, den Sachverhalt so zu schildern, dass Versicherungen wenig Spielraum für Interpretationen haben und ohne Verzug leisten. Sprechen Sie uns dazu einfach an.