Arbeitgeberzuschuss in der PKV 2021

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Anja Glorius
11. September 2020
Arbeitgeberzuschuss in der PKV 2021

Arbeitgeberzuschuss in der PKV 2021

Ihr maximaler Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV(Krankenversicherung) steigt auch im Jahr 2021. So erhalten Arbeitnehmer und Angestellte im Jahr 2021 für Ihre private Krankenversicherung inklusive Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Kurkosten- und Beitragsentlastungstarifen einen Zuschuss von 50 % maximal 379,74 EUR monatlich von ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV steigt daher um 11,77 EUR monatlich.

Dabei haben wir den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2020 von 1,1 %. Sollten sich diese verändern, verändert sich auch der Zuschuss für privat Versicherte.

Die häufigsten Fragen zum Arbeitgeberzuschuss in der privaten Krankenversicherung in Kürze erklärt.

Was zahlt der Arbeitgeber maximal zur PKV hinzu?

Der Arbeitgeber zahlt für privat Krankenversicherte Angestellte und Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung. Da die Pflegeversicherungsbeiträge der PKV häufig deutlich unter dem der GKV liegen, zahlt er in fast allen Fällen den Pflegebeitrag zu 50 %. Bei der Krankenversicherung gibt es große Leistungsunterschiede und der Arbeitgeber beteiligt sich außerdem an den Kosten für Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Kurkostenversicherungen. Daher liegen Versicherte häufig über dem Höchstbetrag in Höhe von 759,48 EUR, der bezuschusst wird. Dieser beträgt in diesem Jahr 367,97 EUR und im nächsten Jahr 379,74 EUR monatlich. Der Beitragszuschuss errechnet sich immer anhand der festgelegten Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze stellt dar, bis zu welcher Höhe Arbeitnehmer und Angestellte Ihr Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung verbeitragen müssen. So zahlen gesetzlich Versicherte für die Krankenversicherung inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2020 735,94 EUR und ab dem kommenden Jahr 759,49 EUR zuzüglich der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Worauf ist beim Arbeitgeberanteil der PKV zu achten?

Der Arbeitgeber zahlt nach Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung die Beiträge zu 50 % maximal 379,74 EUR. Dabei beteiligt er sich auch an verschiedenen Zusatzbestanteilen des Vertrages. Unter anderem Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Kurkostenversicherungen. Aber auch der Baustein zur Beitragsreduzierung im Rentenalter ist zuschussfähig. Die Pflegezusatzversicherung oder Pflegerentenversicherungen unterliegen nicht dem Zuschuss des Arbeitgebers und werden vom Versicherten selber getragen.

Ergibt eine private Krankenversicherung für gut verdienende Angestellte Sinn?

Angestellte, die unter 50ig sind, können sich durchaus mit der privaten Krankenversicherung beschäftigen. Beschäftigen Sie sich aber nicht nur mit dem Beitrag und dem Arbeitgeberzuschuss, sondern auch mit der langfristigen Finanzierbarkeit. Zahlen Sie also heute schon mehr als 600 EUR und haben noch keinen Tarif zur Beitragsentlastung im Rentenalter vereinbart, kann Sie der Beitrag im Rentenalter überfordern. Denn die private Krankenversicherung steigt im Durchschnitt jedes Jahr um 4,8 %, sodass sich der Beitrag innerhalb von 17 Jahren verdoppelt. Das Einkommen sinkt jedoch im Rentenalter häufig und stagniert dann vollständig. Beitragserhöhungen im Rentenalter werden dann häufig unbezahlbar und lösen Frust aus. Ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung, aktuellem Beitrag und dem Blick in die Zukunft helfen dabei, langfristig die richtige Wahl zu treffen. Außerdem sollten Sie im Kostenvergleich der beiden Systeme auch immer eine Zusatzversicherung zur GKV dazu rechnen. Diese sollten Sie in jedem Fall auch als gesetzlich Versicherte abschließen, um Ihre Leistungen im Krankheitsfall bei Arbeitsunfähigkeit, Krankenhaus und beim Zahnarzt sinnvoll zu erweitern. Dabei können Sie 80-100 EUR monatlich als zusätzliches Investment berücksichtigen. Auch diese Prämie steigt im zeitlichen Verlauf, wie die PKV.

 

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Können Angestellte von der PKV wieder in die GKV wechseln?

Angestellte und Arbeitnehmer können bis zum 55. Lebensjahr wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings nur dann, wenn Sie wieder Pflichtmitglied in der GKV werden. In der Regel geschieht dies durch einen Jobwechsel mit geringerem Einkommen, Arbeitslosigkeit, Altersteilzeit oder einer allgemein gewählten Teilzeit. Arbeitnehmer dürfen dann für die nächsten 12 Prognosemonate das Einkommen der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze spielt hierbei keine Rolle. Außerdem ist auch eine Rückkehr durch eine Familienversicherung beim Ehepartner denkbar, gerade dann, wenn Kunden Ihren Beruf aufgeben oder eine Auszeit nehmen. Aber auch der Klassiker der Arbeitslosigkeit ist eine Rückkehroption. Wichtig ist, dass Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf ALG I haben und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Krankenversicherte sollten aber wohl abwägen, ob die Rückkehr in die GKV langfristig der richtige Schritt ist. Sie lassen nämlich die Altersrückstellung fast immer ganz oder teilweise in der PKV zurück. Sinnvoll kann daher häufig eine Prüfung des Tarifwechsels intern sein oder gar eine Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung und Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Denn nur wer auch 12 Monate in der GKV versichert ist, kann langfristig auch freiwilliges Mitglied sein.

Beispiel:

Sie sind seit sieben Jahre Mitglied der privaten Krankenversicherung und verlieren in Zeiten von Corona Ihren Job. Sie melden sich zum 01.08.2020 arbeitssuchend und erhalten ALG I. Ab dem 01.01.2021 haben Sie wieder einen Job und werden wir sehr gut bezahlt. So gut, dass Sie erneut zum Personenkreis der privat Krankenversicherten gehören dürfen. In dem Fall erfüllen Sie die 12 Monate Vorversicherung in der GKV zur freiwilligen Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung nicht und müssen sich wieder privat versichern. Diese muss Sie zu den alten Konditionen zurücknehmen.

Zahlt der Arbeitgeber auch für die Kinder einen Zuschuss zur Krankenversicherung?

Der Arbeitgeber zahlt auch für die Kinder einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Allerdings ist der Zuschuss für alle Personen kumuliert, sodass sich dieser nicht erhöht durch die versicherte Personenanzahl. Sie haben also weiterhin einen Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung von 379,74 EUR monatlich. Ein Kind kostet im Schnitt zwischen 120-140 EUR pro Monat. Also haben Sie alleine hier einen verwertbaren Arbeitgeberzuschuss von 60-70 EUR monatlich. Ist ihr Kind gesetzlich zum Eigenbeitrag versichert, zahlt der Arbeitgeber wiederum keinen Zuschuss. Dies ist rechtlich umstritten, aber bisher so geregelt. Deshalb empfiehlt sich bei Geburt eines Kindes direkt die richtige Anwartschaftsversicherung zur Sicherung des Gesundheitszustandes des Kindes. Eine Bescheinigung für den Arbeitgeber erhalten auch Eltern, deren Kinder bei einer anderen private Krankenversicherung versichert sind als Sie selbst.

Wie hoch ist der Zuschuss für die Ehepartner und Kinder?

Neben Kindern sind auch Ehepartner zuschussfähig. Bei Ehepartner müssen aber ebenfalls die Kriterien der kostenfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein. Das Einkommen darf also nicht über ~450 EUR monatlich betragen. Entscheidend ist dabei immer die Prognose in den kommenden 12 Monaten. Der Arbeitgeberzuschuss als solches erhöht sich jedoch nicht durch die Personenanzahl, sie ist immer auf den Höchstsatz begrenzt. Dieser erhöht sich anhand der Beitragsbemessungsgrenze jährlich, fängt aber hohe Steigerungen des Beitrages der PKV häufig nicht ab.

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