Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Kurzarbeit

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Björn Kotzan
19. März 2020
Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Kurzarbeit

Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Kurzarbeit

Wenn ein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt, kann sich dadurch der Zuschuss zur PKV für Arbeitnehmer teilweise deutlich erhöhen. Viele Personalabteilung wissen nicht, dass ein höherer Zuschuss fällig sein kann. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den richtigen Zuschuss zur PKV bei Kurzarbeit berechnen.

Das Thema Kurzarbeit ist aktueller denn je. Das Coronavirus hat die Arbeitswelt fest im Griff. Vermutlich werden sehr viele Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Kurzarbeit zurückgreifen. Die Kurzarbeit ist ein erprobtes Mittel, um Arbeitsplätze im Krisenfall zu erhalten. Das Coronavirus ist ein solcher Krisenfall.

Was ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit wird verstanden, dass ein Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert. Grund dafür sind zeitlich begrenzte Ereignisse, die einen Arbeitgeber belasten. Zum Beispiel Überschwemmungen oder Nachfragerückgang aufgrund einer Krise. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass es zu Kündigungen kommt. Bei einer zeitlich begrenzten Krise ist abzusehen, dass der Zustand sich wieder normalisiert und Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten bleiben können.

Was ist Kurzarbeitergeld (KuG)?

Der Arbeitgeber verringert die Stundenzahl der Arbeitnehmer bis auf „null“ und die Arbeitslosenversicherung gleicht den Einkommensverlust zum Teil aus. Dieses Ausgleichsgehalt wird als Kurzarbeitergeld bezeichnet.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Aktuell werden grundsätzlich 60% des Verdienstausfalles ersetzt. Wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, werden 67% ersetzt. Es wird nicht ein normales Nettogehalt als Berechnungsgrundlage herangezogen, sondern eine Gehaltstabelle von der Agentur für Arbeit. https://kvoptimal.de/wp-content/uploads/2020/03/kug050-2016_ba014803.pdf

Wie ist der Zuschuss zur PKV in der Kurzarbeit rechtlich geregelt?

Im Sozialgesetzbuch V regelt der Gesetzgeber, wie der Arbeitgeberzuschuss in der Kurzarbeit zu berechnen ist. Der Arbeitgeber muss bei pflichtversicherten Personen in Kurzarbeit den Beitrag alleine entrichten. Zu finden im Soz V, §249 Abs. (2): Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.
Weiterführend steht unter Soz V, §257, Abs. (2): …Soweit Kurzarbeitergeld (KuG)bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat
Der Zuschuss des Arbeitgebers zur PKV ist nicht mehr auf die 50% des Arbeitnehmers begrenzt (paritätische Teilung des Zuschusses), sondern umfasst auch den Beitragsteil des Arbeitnehmers.

Wie berechnet sich der Beitragszuschuss zur PKV in der Kurzarbeit?

Für den Arbeitgeberzuschuss zur PKV müssen verschiedenen Parameter berechnet werden. Zum ersten wird der Zuschuss zum Ist-Entgelt berechnet. Das Ist-Entgelt ist das Bruttogehalt, welches der Arbeitnehmer durch die Kurzarbeit erhält.

  • Bruttogehalt vor Kurzarbeit: 6.000 Euro
  • Bruttogehalt während der Kurzarbeit: 3.000 Euro = Ist-Entgelt.

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Auf das Ist-Entgelt wird der halbe Beitragssatz GKV plus halber Zusatzbeitrag berechnet: 7,85%. Auf das Fiktive-Entgelt wird der volle Beitragssatz der GKV und voller Zusatzbeitrag berechnet: 15,7%.
Danach wird der Zuschuss zum Fiktiv-Entgelt berechnet. Als Fiktiv-Entgelt werden 80% von der Differenz zwischen altem und neuem Bruttogehalt berechnet.

  • Bruttogehalt vor Kurzarbeit: 6.000 Euro
  • Bruttogehalt während der Kurzarbeit: 3.000 Euro = Ist-Entgelt.
  • Fiktiv-Entgelt: 3.000 Euro * 80% = 2.400 Euro.

Beide Entgelte (Zuschuss für Ist-Entgelt + Zuschuss für Fiktiv-Entgelt) ergeben zusammen  den maximalen Beitragszuschuss zur PKV.

Wie hoch ist der Unterschied zwischen einem normalen Zuschuss und dem Zuschuss in Kurzarbeit?

Wer für seine PKV 650 Euro Beitrag entrichtet hat, bekommt bei normaler Beschäftigung 50% Zuschuss: 325 Euro pro Monat. Hinweis: Der maximale Zuschuss 2020 zur PKV beträgt 367,97 Euro monatlich. In der Kurzarbeit werden beide Entgelte addiert. Liegt die Summe aus Ist-Entgelt (3000 Euro) und das Fiktiv-Entgelt (2.400 Euro) über der Bemessungsgrenze (BBG: 2020 = 4.687,50 Euro) wird das Fiktiv-Entgelt entsprechend gekürzt (3.000 Euro + 2.400 Euro = 5.400 Euro > 4.687,50 Euro BBG).

  • Ist-Entgelt 3.000 Euro = 235,50 Euro Zuschuss (3.000 Euro * 7,85%).
  • Fiktiv-Entgelt: 2.400 Euro, aber begrenzt auf BBG, deshalb nur 1.687,5 Euro = 264,94 Euro Zuschuss (1.687,5 Euro * 15,7%).
  • Gesamtzuschuss: 500,44 Euro.

Löst ein verringertes Einkommen durch Kurzarbeit die Versicherungspflicht einer gesetzlichen Kasse aus?

Nein, Sie bleiben weiterhin in der PKV versichert.

Gibt es Sonderregelungen für Arbeitgeber während der Corona-Zeit?

Ja. Im Normalfall müssen Arbeitgeber den Beitragszuschuss zum Fiktiv-Entgelt vollständig übernehmen. In der Corona-Zeit hat der Gesetzgeber eine Kostenübernahme durch das Arbeitsamt angedacht. Wir empfehlen, dass sich Personalabteilungen mit dem zuständigen Arbeitsamt in Verbindung setzen. KVoptimal.de GmbH bietet für Arbeitgeber PKV-Serviceleistungen an. Wir richten für Sie Gruppenverträge für Ihre Arbeitnehmer ein, damit die PKV-Beiträge für Mitarbeiter günstiger werden. Mailen Sie uns dazu einfach an. 

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, können Sie uns anmailen: info@kvoptimal.de Wir beraten Sie kostenfrei zu Ihren Möglichkeiten und grundsätzlich freuen wir uns, wenn Sie diesen Artikel bewerten. Dazu einfach auf die Sterne klicken. 

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