Der gesetzliche Zuschlag in der privaten Krankenversicherung wurde im Zuge der Gesundheitsreform von 2000 eingeführt. Dieser Zusatzbeitrag in Höhe von 10 Prozent soll neben den Alterungsrückstellungen als weiteres Instrument dafür sorgen, eine Stabilisierung der Beitragsentwicklung im Alter zu erreichen. Als Gesetzesgrundlage gilt § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Hier erfahren Sie, wer den gesetzlichen Zuschlag zahlen muss, wie hoch er ausfällt, wann er wegfällt und ob diese Art der Prämienbremse funktioniert.

Der gesetzliche Zuschlag in der PKV als Prämienbremse

Was ist der gesetzliche Zuschlag und wozu dient er?

Der gesetzliche Zuschlag muss grundsätzlich von allen PKV-Versicherten im Alter von 21 bis 60 Jahren gezahlt werden, mit dem Ziel, die steigenden Beiträge im Alter möglichst abzufedern, für Beitragsstabilität zu sorgen und die PKV-Beiträge auch bei geringerem Einkommen bezahlbar zu halten. Wir das funktioniert? Ab dem 65. Lebensjahr, mit dem Eintritt in die Regelrente,  wird der gesetzliche Zuschlag dazu verwendet, altersbedingte Beitragsanpassungen zumindest teilweise zu kompensieren. Eine tatsächliche Beitragssenkung sieht das System erst ab dem 80. Lebensjahr vor – sofern noch Mittel vorhanden sind. Die Einführung des gesetzlichen Zuschlages ist sinnvoll und kann es – angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase und damit einhergehenden Beitragssteigerungen – insbesondere für PKV-Versicherte im Rentenalter erleichtern, ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterhin aufbringen zu können.

So sinnvoll ein gesetzlicher Zuschlag für die Absicherung im Alter auch ist, fühlen sich viele Versicherte in der privaten Krankenversicherung finanziell sehr stark belastet. Und viele Fragen sich zu Recht, ob es nicht Möglichkeiten gibt, die monatlichen PKV-Beiträge zu senken. Ein unabhängige Beratung wie KVoptimal.de bespricht mit Ihnen Vor- und Nachteile von Tarifalternativen. Mit einem internen Tarifwechsel lassen sich in den meisten Fällen die Beitragskosten teilweise deutlich senken bei vergleichbaren Leistungen. Informieren Sie sich und fordern Sie nach einem persönlichen Gespräch unser unverbindliches PKV-Gutachten zu Ihren individuellen Tarifoptionen an!

 

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Gesetzlicher  Zuschlag: Wer zahlt ihn und wie hoch ist er?

Den gesetzlichen Zuschlag müssen alle Privatversicherten nach dem 21. Lebensjahr und bis zum 60. Lebensjahr zahlen. Grundsätzlich gilt der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent nur für private Krankenversicherungen, die einen Vollversicherungsschutz anbieten. Ausgeschlossen sind dabei der Beitragsanteil für Krankentagegeld, Pflegeversicherung, Zusatzbausteine wie Brillenschutzversicherungen oder Risikozuschläge. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind befristete Tarife wie sie zum Beispiel Studierende abschließen können.

Der gesetzliche Zuschlag entfällt bei:

  • PKV-Versicherte unter 21 bzw. über 60 Jahre
  • Krankentagegeldversicherungen
  • Pflegeversicherungen
  • befristeten Tarifen (z. B. Studierende)
  • Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Anwartschaftsversicherungen
  • modifizierter Beitragszahlung (MBZ)

Gesetzlicher Beitrag: Subvention durch den Arbeitgeber

Die gute Nachricht ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Mitfinanzierung des gesetzlichen Zuschusses durch den Arbeitgeber hat. Dieser beteiligt sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses zur Hälfte, sofern der Höchstbetrag des Arbeitgebers noch nicht ausgeschöpft ist.

Was passiert im Falle einer Kündigung des Versichertenverhältnisses?

Wichtig zu wissen: Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt oder der Vertrag auf andere Weise beendet, werden die bisher eingezahlten Beiträge nicht ausgezahlt. Diese verbleiben bei dem Unternehmen und fallen dem Versichertenkollektiv zu. Mit einer Ausnahme: Wurde der PKV-Vertrag erst nach dem 31.12.2008 abgeschlossen und der Kunde wechselt zu einem anderen PKV-Unternehmen, so können die Rückstellungen aus dem gesetzlichen Zuschlag mitgenommen werden.