Wer in der Vergangenheit Krankheitskosten für Brillen, Krankengymnastik, Zahnimplantate oder professionelle Zahnreinigungen in seiner Steuererklärung geltend machen wollte, ist häufig an der hohen Grenze des zumutbaren Eigenanteils gescheitert. Ende März veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) ein wichtiges Urteil, nachdem die bisherige Berechnung dieser zumutbaren Belastung falsch sei. Von der neuen Berechnungsweise profitieren Millionen Bürger, die nun das Limit früher knacken und in der Einkommenserklärung mehr absetzen können. Welche Erleichterungen es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Diese Krankheitskosten können Sie neuerdings steuerlich geltend machen

Das Grundprinzip ist, dass jeder Versicherte erst einmal selbst für seine Krankheits- und Pflegekosten aufkommen muss. Erst wenn der zumutbare Eigenanteil überschritten wird, darf man auf Steuererleichterungen für diese außergewöhnlichen Belastungen hoffen.

 

So werden Krankheitskosten ab sofort gerechnet

Bisher war die Berechnungsgrundlage des Eigenanteils so, dass der jeweils höchste relevante Prozentsatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet wurde. Das hat der Bundesfinanzhof, die oberste Steuerbehörde, in seinem Urteil nun für unzulässig erklärt. Nach der neuen Berechnung ist der jeweils höhere Prozentsatz nur für den Teil des Einkommens anzuwenden, der die entsprechende Einkommensklasse übersteigt.

 

Die drei Einkommensklassen:

  • Einkünfte bis 15.340 Euro
  • Einkünfte über 15.340 Euro bis 51.130 Euro
  • Einkünfte über 51.130 Euro

 

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Zudem wird der zumutbare Eigenanteil individuell berechnet. Er liegt zwischen einem und sieben Prozent und richtet sich nach dem Jahreseinkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl. Als Faustregel gilt: Je höher das Einkommen und je kleiner die Familie, desto geringer der Steuervorteil:

Einkommensklasse/
Familienstand, Kinderzahl

Einkommen bis 15.340 Euro

Einkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro

Einkommen über 51.130 Euro

kein Kind, alleinstehend

5%

6%

7%

kein Kind, verheiratet und zusammen veranlagt

4%

5%

6%

ein oder zwei Kinder

2%

3%

4%

drei oder mehr Kinder

1%

1%

2%

Die Neuregelung kann einer Familie einen Steuervorteil von einigen hundert Euro bringen.

Ein Rechenbeispiel:

Verdiente ein kinderloses Ehepaar beispielsweise zusammen 52.000 Euro im Jahr, wurde bislang der zumutbare hohe Satz von sechs Prozent angewendet, was eine zumutbare Belastung von 3.120 Euro entspricht, die das Ehepaar an Krankheitskosten selbst tragen musste. Erst die Kosten darüber hinaus wurden angerechnet.

 

Laut BFH-Urteil sieht die Berechnung ab 2017 so aus:

  • 5 Prozent für Einkünfte bis 15.340 Euro -> 767 Euro
  • 6 Prozent für Einkünfte über 15.340 Euro bis 51.130 Euro -> 2.147,40 Euro
  • 7 Prozent für Einkünfte über 51.130 Euro (= 870 Euro) -> 60,90 Euro

Für die ersten 15.340 Euro werden 5 Prozent Eigenbelastung (767 Euro) angesetzt, bis 51.130 Euro sind es 6 Prozent (2.147,40 Euro) und erst für die restlichen 870 Euro Einkommen des Paares steigt die Grenze auf 7 Prozent (60,90 Euro). Macht zusammen einen neuen zumutbaren Eigenanteil von 2.975,30 Euro. Fazit: Das Ehepaar spart 144,70 Euro.

 

Als Privatversicherte lassen sich weiterhin Kosten sparen, wenn Sie regelmäßig überprüfen lassen, ob der gewählte PKV-Tarif immer noch aktuell ist oder ob Ihr Versicherer nicht mittlerweile einen besser geeigneten Tarif bereithält und sich für Sie ein interner Wechsel lohnt. KVoptimal.de ist Ihr Spezialist für Tarifoptimierung. Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches und kostenfreies PKV-Gutachten mit der Übersicht an Ihren persönlichen Tarifalternativen an.

 

Welche Ausgaben werden angerechnet?

Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass alle Kosten berücksichtigt werden, die von gesetzlichen Kassen oder privaten Krankenversicherungen beziehungsweise Pflegeversicherungen nicht bereits erstattet wurden. In der gesetzlichen Krankenversicherung fallen darunter typischerweise Ausgaben für Leistungen, die nicht zu den Regelleistungen der Krankenversicherung gehören und nicht übernommen werden. Im Bereich der PKV fallen hier vor allem die Selbstbeteiligungen ins Gewicht.

 

Hier eine Auswahl an außergewöhnlichen Belastungen (Krankenkosten), die Sie in der Einkommenssteuererklärung in der Regel ansetzen können:

 

  • Rezeptgebühren (Zuzahlung oder Privatrezept)
  • Medikamente
  • Verbandsmaterial
  • Brillen, Augen-Laser-OP
  • Inhalationsgerät
  • Zahnfüllungen, -ersatz
  • Prothesen
  • Hörgeräte
  • IGeL-Leistungen
  • Reha, Kuren
  • Zuzahlungen beim Krankenhausaufenthalt
  • Behandlungen von Heilpraktikern
  • Aufwendungen für benötigte Begleitpersonen
  • Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern
  • Krankengymnastik
  • Massagen
  • Nikotinpflaster
  • Einbau eines Treppenlifts
  • Beerdigungskosten
  • Blutdruckmessgerät
  • Blutzuckermessgerät

Wenn Sie eine beruflich verursachte Krankheit haben zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung, müssen Sie sich für die Erstattung mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) oder dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt oder Amtsarzt in Verbindung setzen. Dort erhalten Sie ein Attest, mit dem die Krankheitskosten entweder von Ihrer Krankenkasse übernommen werden oder als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.